Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. […] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 {SEK(2007) 1337} {SEK(2007) 1338} /* KOM/2007/0613 endg. - COD 2007/0213 */
DE Brüssel, den 17.10.2007 KOM(2007) 613 endgültig 2007/0213 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. […] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (von der Kommission vorgelegt) {SEK(2007) 1337} {SEK(2007) 1338} INHALT ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES REATES zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) […] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1 BEGRÜNDUNG 3 Vorgeschichte 3 Gründe und Ziele 3 Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen 3 Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen und der Folgenabschätzungen 4 Öffentliche Konsultationen der Interessengruppen 4 Internet-Konsultation 4 Aufgeworfene Fragen und ihre Behandlung 4 Folgenabschätzungen 4 Herangezogenes Fachwissen 5 Rechtliche Elemente des Vorschlags 5 Rechtsgrundlage 5 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit 5 Subsidiarität 5 Verhältnismäßigkeit 6 Wahl des Rechtsinstruments 6 Einleitung zum Vorschlag 6 1. Gründe und Ziele 6 2. Die Vorschriften im Einzelnen 6 ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) […] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 7 FINANZBOGEN 10 BEGRÜNDUNG Vorgeschichte Gründe und Ziele Dieser Vorschlag geht einher mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen [1]. Letzterer baut auf dem bestehenden Chemikalienrecht auf und führt ein neues System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische ein, indem die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (UN-ECOSOC) vereinbarten internationalen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, das so genannte Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS - weltweit harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), in Rechtsvorschriften der Europäischen Union überführt werden. Von der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen gemäß den derzeit geltenden Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG hängen weitere im EU-Recht festgelegte Verpflichtungen ab, die als nachgeordnete Rechtsvorschriften bezeichnet werden. Die Dienststellen der Kommission haben die potenziellen Auswirkungen einer Einführung der GHS-Kriterien auf diese nachgeordneten Rechtsvorschriften geprüft. In ihrer Analyse kommen sie zu dem Schluss, dass die Folgen entweder minimal sind oder durch eine zweckmäßige Änderung bestimmter nachgeordneter Rechtsakte gering gehalten werden können. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen in einen solchen nachgeordneten Rechtsakt die Änderungen zur Berücksichtigung der Folgen eingefügt werden, die sich aus dem Vorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ergeben. Sie wird zusammen mit einem Entscheidungsvorschlag vorgelegt, der Änderungen zur Berücksichtigung der Folgen enthält, die sich für sechs geltende Richtlinien aus dem Vorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ergeben. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen Die Analyse möglicher Auswirkungen einer Einführung der GHS-Kriterien auf diese nachgeordneten Rechtsvorschriften ergab, dass die Folgen entweder geringfügig sind oder durch die zweckmäßige Änderung bestimmter nachgeordneter Rechtsakte gering gehalten werden können. Mit diesem Entwurf für eine Verordnung werden derartige Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgeschlagen. Derzeit wird im Europäischen Parlament und im Rat ein Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erörtert. Sobald dieser Vorschlag angenommen ist, sollte entweder der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung nachgeordneter EU-Rechtsvorschriften überarbeitet werden, um auch die Pflanzenschutzmittelverordnung zu berücksichtigen, oder es sollte gegebenenfalls ein eigener Änderungsvorschlag vorgelegt werden. Im Verlauf der Konsultation der Interessengruppen zum Verordnungsvorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die sich auch mit den möglichen Folgen für die nachgeordneten Rechtsvorschriften beschäftigte, wiesen einige Beteiligte darauf hin, dass eine Analyse der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die EU-Einstufungskriterien unterblieben sei. Da dieser Vorschlag aber eine bereits geltende Verordnung betrifft, erfordert er keine Umsetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten. Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen und der Folgenabschätzungen Öffentliche Konsultation der Interessengruppen Internet-Konsultation Die Kommission führte vom 21. August bis zum 21. Oktober 2006 per Internet eine öffentliche Konsultation der Interessengruppen zum Vorschlag für eine Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch. Sämtliche Reaktionen - es waren etwa 370 Beiträge eingegangen - wurden ins Internet gestellt. 82 % davon stammten aus der Industrie, also von Unternehmen oder Verbänden. Von den 254 Reaktionen von Unternehmen kamen 45 % aus Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. 10 Reaktionen stammten von nichtstaatlichen Organisationen. Eine Gewerkschaft äußerte sich zum Vorschlag. Die Regierungen und/oder Behörden von 18 Mitgliedstaaten gaben Kommentare ab. Auch von Behörden aus Drittstaaten (Island, Norwegen, Schweiz und Rumänien) kam Input. Internationale Organisationen beteiligten sich nicht. In 97 % aller Reaktionen wurde die Umsetzung des GHS in der EU befürwortet. Insgesamt wurde der Vorschlagsentwurf der Kommissionsdienststellen von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Industrie positiv aufgenommen. Aufgeworfene Fragen und ihre Behandlung Geltungsbereich: Die Mehrheit aller Antwortenden (59 %) sprach sich weder dafür aus, das Schutzniveau gemessen am heutigen EU-System anzuheben, noch es abzusenken, sofern es nicht für die Übereinstimmung mit dem Transportrecht oder dem GHS erforderlich ist. 5 % äußerten keine Meinung, darunter die meisten nichtstaatlichen Organisationen. 36 % waren für einen anderen Ansatz. Darunter wünschte eine Gruppe (Regierungsstellen in Dänemark, Schweden, Norwegen und Island), über den Geltungsbereich des derzeitigen Systems hinauszugehen. Die zweite Gruppe (Verbände und Unternehmen) schlug vor, alle GHS-Kategorien aufzunehmen, aber die Sachverhalte auszuklammern, die bereits im EU-Recht, jedoch noch nicht im GHS erfasst sind. Folgenabschätzungen Für ihre umfassende Folgenabschätzung zur vorgeschlagenen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zu den sich daraus ergebenden Änderungen an nachgeordneten Rechtsvorschriften zog die Kommission die Beraterberichte von RPA und London Economics sowie die Reaktionen, die im Laufe der Konsultation der Interessengruppen eingingen, heran. Insbesondere hat man sich verstärkt um eine Quantifizierung der relevanten Kostenpunkte bemüht, da Unternehmen die anfallenden Kosten zur Sprache brachten. Die Gesamtanalyse hat ergeben, dass die Umsetzungskosten nicht ausufern dürfen, damit in absehbarer Zeit der Nettonutzen des GHS zum Tragen kommt. Die Maßnahmen dieses Vorschlags bezwecken eine Anpassung der Verweise auf die Einstufungsvorschriften und der Terminologie an die vorgeschlagene Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 leiten sich aus der Einstufung von Stoffen und Gemischen keine zusätzlichen Verpflichtungen ab. Aus diesem Grund besteht auch über die oben genannte umfassende Folgenabschätzung hinaus kein weiterer Analysebedarf. Herangezogenes Fachwissen Das GHS wurde von internationalen Organisationen unter Beteiligung verschiedener Interessengruppen entwickelt. Ähnlich wurden in der EU in den letzten Jahren fortlaufend Fachdiskussionen mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen geführt. Im Anschluss an die Veröffentlichung des Weißbuchs „Strategie für eine künftige Chemikalienpolitik“ nahm die Kommission umfassende Konsultationen mit Sachverständigen auf. Die Ergebnisse der von der Kommission zur Vorbereitung von REACH einberufenen Facharbeitsgruppe über Einstufung und Kennzeichnung [2] wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt. Es wurden weitere Studien durchgeführt [3] und am 18. November 2005 fand eine informelle Diskussion der Interessengruppen über die Übernahme des GHS in der EU statt. Rechtliche Elemente des Vorschlags Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag. Er stellt die geeignete Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung dar, weil sie eine bestehende Verordnung, die ihrerseits auf Artikel 95 EG-Vertrag beruht, an die vorgeschlagene Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen anpasst. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Subsidiarität Im Bereich Detergenzien existiert bereits eine Verordnung mit wichtigen rechtlichen Bestimmungen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die geltende Verordnung an die Einstufungsvorschriften gemäß dem Verordnungsvorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst. Die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften müssen in allen Mitgliedstaaten genau gleich sein, weshalb sie auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden sollten. Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag für eine Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen enthält die Kriterien, nach denen Stoffe und Gemische als gefährlich eingestuft werden, und die Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Um den betroffenen Wirtschaftsakteuren Rechtssicherheit zu bieten und ihre Pflichten zu präzisieren, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 entsprechend den neuen Gegebenheiten geändert werden. Dies ist umso wichtiger, als Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und die Wirtschaftsakteure genau wissen sollten, welche Verpflichtungen für sie bestehen. Somit ist in diesem Vorschlag für eine Verordnung die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wahl des Rechtsinstruments Die Entscheidung für eine Verordnung ist deshalb begründet, weil sie ja eine geltende Verordnung ändert. Einleitung zum Vorschlag Mit dieser vorgeschlagenen Verordnung wird eine geltende Verordnung an die Vorschriften des Vorschlags für eine Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst, die die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG aufhebt und ersetzt. 1. Gründe und Ziele Ziel dieser Verordnung ist es, in einer Verordnung, die sich auf die Einstufung von Stoffen und Gemischen bezieht, die Einführung einer neuen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie eine neue Terminologie zu berücksichtigen. Der Begriff „Gemisch“ wird eingeführt und soll den Begriff „Zubereitung“ ersetzen, wie es im Verordnungsvorschlag über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vorgesehen ist. 2. Die Vorschriften im Einzelnen Im Einklang mit den Ergebnissen der Analyse der möglichen Auswirkungen des Verordnungsvorschlags über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auf nachgeordnete Rechtsvorschriften und mit den im vorausgegangenen Abschnitt erläuterten Zielen werden mit Artikel 1 die erforderlichen Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 eingeführt. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 allgemeine Verweise auf die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG enthält, die durch die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen aufgehoben werden sollen, muss sie so aktualisiert werden, dass sie auf die letztgenannte Verordnung verweist. Das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Änderungen folgt dem schrittweisen Inkrafttreten des genannten Verordnungsvorschlags. 2007/0213 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. […] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission [4], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5], gemäß dem Verfahren von Artikel 251 EG-Vertrag [6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [7] sieht die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor. Die genannte Verordnung wird die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [8] sowie die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen [9] ersetzen. (2) Die Verordnung (EG) Nr. […] baut auf den Erfahrungen mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf und übernimmt für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen jene Kriterien, die im weltweit harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) festgelegt sind, das im Rahmen der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene vereinbart worden ist. (3) Einige Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG dienen auch zur Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien [10]. (4) Die Analyse der Frage, wie sich die Ersetzung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie die Einführung der GHS-Kriterien auswirken könnten, ergab, dass der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 beibehalten werden sollte, indem man die darin enthaltenen Verweise auf jene Richtlinien entsprechend anpasst. (5) Die Umstellung von den Einstufungskriterien der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf die neuen Kriterien wird am 1. Juni 2015 vollständig abgeschlossen sein. Bei den Herstellern von Detergenzien handelt es sich um Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. […], so dass sie im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit erhalten sollten, die Umstellung in einem Zeitrahmen zu vollziehen, der jenem der Verordnung (EG) Nr. […] vergleichbar ist. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert: (1) Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [11] in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt. (2) In Artikel 9 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates* halten Hersteller, die die Stoffe und/oder Gemische, für die diese Verordnung gilt, in Verkehr bringen, Folgendes für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereit: _________________________________________________________________ * ABl. L […] vom […], S. […].“. (3) Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht die Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Verordnung (EG) Nr. […].“ Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sind ab dem 1. Juni 2015 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident FINANZBOGEN Politikbereich(e): 02 - UNTERNEHMEN Tätigkeit(en): 04 – BESSERE NUTZUNG DES BINNENMARKTES | | Bezeichnung der Massnahme: VORSCHLAG ZUR ÜBERNAHME DES WELTWEIT HARMONISIERTEN SYSTEMS FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON CHEMIKALIEN | 1. Teil 1: Haushaltslinien 1.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: Entfällt. 1.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Entfällt. Wie in Abschnitt 3.1 dieses Papiers erläutert, entstehen dem Gemeinschaftshaushalt keine direkten Zusatzkosten im Zusammenhang mit diesem Rechtsakt. Die Kosten, die durch die Arbeit mit für diesen Rechtsakt erforderlichen Fachausschüssen entstehen, trägt die Europäische Agentur für chemische Stoffe (Haushaltslinie 02 03 03), die nach dem Vorschlag der Kommission KOM(2003) 644 zu schaffen ist. Diese Kosten unterscheiden sich jedoch nicht von den derzeitigen Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen. Diese Verordnung tritt ohne Zusatzkosten für den Gemeinschaftshaushalt an die Stelle von zwei anderen Rechtsakten [12]. 1.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Haushalts-linie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau | Entfällt. | 2. Teil 2: Ressourcen im Überblick 2.1. Mittelbedarf 2.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folge-jahre | Insge-samt | Operative Ausgaben | | | | | | | | | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 6.1 | a) | Entfällt. | Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b) | | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben | | | | | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 6.2.4 | c) | Entfällt. | HÖCHSTBETRAG | | | | | | | | Verpflichtungsermächtigungen | | a+c | Entfällt. | Zahlungsermächtigungen | | b+c | | Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben | | | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 6.2.5 | d) | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 2,106 | Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 6.2.6 | e) | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | a+c+d+e | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 2,106 | ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | b+c+d+e | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Angaben zur Kofinanzierung | | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folge-jahre | Insge-samt | | f) | | | | | | | | ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | Entfällt. | 2.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau). 2.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) | | Stand vor Maß-nahme [Jahr n-1] | | Stand nach der Maßnahme | Haus-halts-linie | Einnahmen | | | [Jahr n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] [13] | | a) Einnahmen nominal | | | Entfällt. | | b) Veränderung | | | | (Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern). 2.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 6.2.1 Jährlicher Bedarf | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folge-jahre | Personalbedarf insgesamt | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | Die notwendigen Personal- und Verwaltungsressourcen werden durch Mittel abgedeckt, die den zuständigen Generaldirektionen (ENTR und ENV) im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden. 3. Teil 3: Merkmale und Ziele Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten: 3.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf: Wie in Abschnitt 3.2 erläutert, tritt dieser Vorschlag an die Stelle geltender Rechtsakte des nahezu gleichen Anwendungsbereichs. Die GD ENV ist zuständig für die derzeitigen Rechtsvorschriften über die Einstufung gefährlicher Stoffe, die im Wesentlichen vom Europäischen Büro für chemische Stoffe (European Chemicals Bureau - ECB) in Ispra im Rahmen einer Sondervereinbarung mit der GD ENV verwaltet wird, während die GD ENTR für die Verwaltung der geltenden Rechtsvorschriften über gefährliche Zubereitungen verantwortlich ist. Das ECB verwaltet die meisten der komplexen Fachausschüsse, die für die vorbereitenden Arbeiten zuständig sind; Aufgabe der Kommission ist es wiederum, die Empfehlungen der Fachausschüsse aufzugreifen und die damit verbundenen Ausschussverfahren auszuführen. Die GD ENV und die GD ENTR verfügen über Personal, das diese Aufgaben wahrnimmt. Gemäß dem neuen Vorschlag wird die Arbeit mit den Fachausschüssen vom ECB auf die neue Europäische Agentur für chemische Stoffe in Helsinki übertragen. Die Stellungnahmen der Ausschüsse dieser Agentur werden der Kommission übermittelt, die dann die damit verbundenen Ausschussverfahren ausführt. Man geht davon aus, dass sich der Personalbedarf der Kommission mit der Einführung der neuen Rechtsvorschriften nicht erhöhen wird. Daher führt dieser vorgeschlagene Rechtsakt nicht zu zusätzlichem Personalbedarf (im Vergleich zu den derzeitigen Rechtsakten). 3.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte: Derzeit gelten für Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen, GHS-Terminologie: Stoffe und Gemische) in den verschiedenen Rechtssystemen weltweit eine Vielzahl unterschiedlicher Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme (z. B. in der Europäischen Union, den USA, in Kanada, Japan, China, Korea, Australien). Dies hat zur Folge, dass sich die Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme und somit auch die sich daraus ergebenden Informationen für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf dieselbe Art von Stoffen und Gemischen je nach Herkunftsland voneinander unterscheiden. 1992 beschloss die UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro, im Rahmen eines ihrer Aktionsprogramme die Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme für Chemikalien zu harmonisieren. Daraufhin wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen internationalen Organisationen ein neues System entwickelt. Die Mitgliedstaaten der EU, die Kommission und die Interessengruppen waren eng in diese Entwicklungsarbeiten eingebunden. Im Dezember 2002 wurde das neue System unter der Bezeichnung Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) vom UN-Sachverständigenausschuss für den Transport gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (CETDG/GHS) in Genf angenommen. Daraufhin wurde das GHS im Juli 2003 formell vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen [14] verabschiedet und steht nun zur Umsetzung bereit. Obwohl die Vereinbarung über das neue GHS-System juristisch nicht bindend ist, stellt das GHS de facto eine internationale Norm dar. Neben der Beteiligung an der GHS-Entwicklungsarbeit auf UN-Ebene hat die Kommission wiederholt ihre Absicht bekundet, das GHS in das Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Am 29. Oktober 2003 erklärte die Kommission in der Begründung zu einer Änderung der Richtlinie 67/548/EWG, die zur gleichen Zeit wie der Vorschlag für REACH angenommen wurde, sie wolle vorschlagen, „das GHS so schnell wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen.“ Weiter führte sie aus, dass sie „zu gegebener Zeit die nötigen Vorschläge vorlegen (werde), damit das GHS dann übernommen wird, wenn die REACH-Vorschriften endgültig verabschiedet werden.“ Der jetzige Vorschlag wird zwei bestehende europäische Richtlinien [15] mit mehr als 10 Änderungen und 30 Anpassungen an den technischen Fortschritt ersetzen. Da dieser Bereich bereits europarechtlich geregelt war und es hier um die Einführung einer internationalen Norm zur Verwirklichung eines hohen Harmonisierungsgrades geht, ist die Gemeinschaftsmaßnahme gerechtfertigt. 3.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik: Der Zweck des Vorschlags besteht nicht nur in seinem Beitrag zur Harmonisierung des Binnenmarktes, sondern auch in einem bessern Schutz für die Gesundheit der Menschen und die Umwelt bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Erleichterung des internationalen Handels. Hierzu ist zu sagen, dass die derzeitige Situation, nämlich des Nebeneinander unterschiedlicher Gefahrenbeschreibungen für ein und denselben Stoff, weder dem Schutz der menschlichen Gesundheit förderlich ist noch den internationalen Handel erleichtert, da die Industrie je nach Exportregion verschiedene Kennzeichnungen für denselben Stoff beachten muss. Die erwarteten Ergebnisse werden im abschließenden Folgenabschätzungsbericht zu diesem Vorschlag dargelegt, der in weiten Teilen auf den eingehenden Studien von RPA und London Economics sowie auf den Reaktionen im Rahmen der Konsultation der Interessengruppen basiert. Insbesondere hat man sich verstärkt um eine Quantifizierung der relevanten Kostenpunkte bemüht, da Unternehmen die anfallenden Kosten zur Sprache brachten. Die Gesamtanalyse hat ergeben, dass die Umsetzungskosten nicht ausufern dürfen, damit in absehbarer Zeit der Nettonutzen des GHS zum Tragen kommt. Dies erfordert eine angemessen lange Übergangsfrist, nämlich für Stoffe 3 Jahre in Übereinstimmung mit der Frist für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis und für Gemische etwa 4,5 Jahre, um die Kosten und Risiken zu vermeiden, die dadurch entstehen würden, dass zu kurze oder zu lange Fristen die praktische Durchführbarkeit beeinträchtigen. Auf die Durchführung zusätzlicher Studien zur Erstellung eines Basisszenarios oder zur Festlegung von Indikatoren für die Messung der Auswirkungen des vorgeschlagenen Rechtsakts wurde verzichtet, weil dies als unverhältnismäßig erachtet wurde, und zwar aus folgenden Gründen: – Der Rechtsakt ergibt sich aus der Umsetzung einer internationalen Vereinbarung. Auch eine negativ ausfallende Ex-ante-Bewertung hätte nicht die Rücknahme des Legislativvorschlags durch die Kommission zur Folge, da es keine politische Alternative gibt. – Eine negative Ex-post-Bewertung würde die Kommission nicht dazu veranlassen, vom international vereinbarten System für die Einstufung und Kennzeichnung abzurücken. 3.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben): Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): X Zentrale Verwaltung X direkt durch die Kommission (in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für chemische Stoffe, siehe weiter unten) ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: ٱ Exekutivagenturen X von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung (Europäische Agentur für chemische Stoffe, zu schaffen gemäß dem Vorschlag der Kommission KOM(2003) 644) ٱ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung ٱ mit Mitgliedstaaten ٱ mit Drittländern ٱ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen: 4. Teil 4: Überwachung und Bewertung 4.1. Überwachungssystem Die Dienststellen der Kommission werden die Tätigkeiten zur Überwachung und Bewertung der Verordnung an die entsprechenden Arbeiten auf UN-Ebene sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit REACH anpassen. UNITAR und OECD werden prüfen, inwieweit sich die Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme weltweit dem vom GHS erreichten Niveau annähern, um festzustellen, ob die erwarteten Vorteile der Harmonisierung eingetreten sind, und um die nächsten Schritte in Richtung noch einheitlicherer Vorschriften zu ermitteln. Auf der Grundlage der in das REACH-Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen GHS-Einstufungen werden die Dienststellen der Kommission diese Arbeiten durch ihr fachliches Input unterstützen. 4.2. Bewertung 4.2.1. Ex-ante-Bewertung: Auf der Grundlage der fünfjährlichen Berichte der Mitgliedstaaten (wie in Artikel 46 der Verordnung vorgeschrieben) wird die Kommission bewerten, inwieweit die Verordnung korrekt angewendet wird und ob es bei der Anwendung Engpässe gibt. Bei der ersten Bewertung (d. h. nach fünf Jahren) wird der Schwerpunkt auf die Umstellung der Einstufung von Stoffen auf das GHS-System gelegt und die dann laufende Umstellung der Einstufung von Gemischen am Rande behandelt; außerdem dient sie als Beitrag für die Überarbeitung von REACH, die sieben Jahre nach Inkrafttreten in Angriff genommen werden soll. Die zweite Bewertung (d. h. nach 10 Jahren) wird dann den gesamten Übergangszeitraum behandeln können. Grundlage beider Bewertungen kann eine Stichprobe von Chemikalien mit ihren „alten“ und „neuen“ Einstufungen sein; so kann geprüft werden, ob es zu beträchtlichen Änderungen gekommen ist, und die (veränderte) Qualität der Einstufungen und Kennzeichnung kann bewertet werden. 4.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen): Entfällt. 4.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen: Siehe 4.2.1. 5. Teil 5: Betrugsbekämpfungsmaßnahmen Entfällt, da die Verwaltung von Finanzmitteln nicht Gegenstand dieses Vorschlags ist. 6. Teil 6: Ressourcen im Einzelnen 6.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art der Ergeb-nisse | Durch-schnitts-kosten | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | | | | Zahl der Ergeb-nisse | Ge-samt-kosten | Zahl der Ergeb-nisse | Ge-samt-kosten | Zahl der Ergeb-nisse | Ge-samt-kosten | Zahl der Ergeb-nisse | Ge-samt-kosten | Zahl der Ergeb-nisse | Ge-samt-kosten | Zahl der Ergeb-nisse | Ge-samt-kosten | Zahl der Ergeb-nisse | Ge-samt-kosten | OPERATIVES ZIEL Nr 1 [16]. | | | | | | | | | | | | | | | | | Maßnahme 1 | | | Entfällt. | - Ergebnis 1 | | | | - Ergebnis 2 | | | | Maßnahme 2 | | | | - Ergebnis 1 | | | | Ziel 1 insgesamt | | | | OPERATIVES ZIEL Nr. 21 ... | | | | Maßnahme 1 | | | | - Ergebnis 1 | | | | Ziel 2 insgesamt | | | | OPERATIVES ZIEL Nr. n1 ... | | | | Ziel n insgesamt | | | | GESAMTKOSTEN | | | | 6.2. Verwaltungskosten 6.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) | | | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 | Beamte oder Bedien-stete auf ZeiT [17] (XX 01 01) | A*/AD | 3* | 3* | 3* | 3* | 3* | 3* | | B*, C*/AST | Entfällt. | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal [18] | | Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal [19] | | INSGESAMT | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | * Derzeit eine Person bei der GD ENV und zwei Personen bei der GD ENTR. 6.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Nach den neuen Rechtsvorschriften sind die Stellungnahmen zur Einstufung und Kennzeichnung, die die Ausschüsse der Agentur abgeben, der Kommission zu übermitteln. Diese ist dann für die Ausführung der damit verbundenen Ausschussarbeit zuständig. Darüber hinaus wird die Kommission auf Ebene der Vereinten Nationen auch an der Weiterentwicklung des GHS mitarbeiten. 6.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen X innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 6.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie(Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folge-jahre | INSGESAMT | 1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | | | | | | | | Exekutivagenturen [20] | Entfällt. | Sonstige technische und administrative Unterstützung | | - Intra muros | | - Extra muros | | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | | | | | | | | 6.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)(Angabe der Haushaltslinie) | -- | -- | -- | -- | -- | -- | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | 0,351 | Berechnung - Beamte und Bedienstete auf ZeitHierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 6.2.1 Bezug genommen werden.Man geht davon aus, dass sich die Durchschnittskosten für einen AD-Beamten oder einen Zeitbediensteten auf 117 000 EUR jährlich belaufen. | Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes PersonalHierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 6.2.1 Bezug genommen werden. | 6.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgabenin Mio. EUR (3 Dezimalstellen) | | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folge-jahre | INS-GE-SAMT | XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | Entfällt. | XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | | XX 01 02 11 03 – Ausschüsse* | | XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | | XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | | 2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | | | | | | | | 3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | | | * Die für diesen Rechtsakt erforderlichen Fachausschüsse sind auf Ebene der neuen Europäischen Agentur für chemische Stoffe angesiedelt. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Arbeiten im Zusammenhang mit Einstufung und Kennzeichnung. Alle durch diese Fachausschüsse entstehenden Kosten werden vom Haushalt der Chemikalien-Agentur getragen. * Der für die Verwaltung des neuen Rechtsakts erforderliche Ausschuss ist höchstwahrscheinlich derjenige, der den REACH-Rechtsakt verwaltet. Somit entstehen keine Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Ausschussarbeit. * Die notwendigen Personal- und Verwaltungsressourcen werden durch Mittel abgedeckt, die den zuständigen Generaldirektionen (ENTR und ENV) im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden. Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben | [1] KOM(2007) 355 endgültig. [2] ECBI/03/02: Arbeitsgruppe (Weißbuch) über Einstufung und Kennzeichnung: Zusammenfassung der Empfehlungen der Facharbeitsgruppe zu den Aufgaben 1 und 2. [3] Abschlussbericht: Technical Assistance to the Commission on the implementation of the GHS. Ökopol Institute for Environmental Strategies, Juli 2004. Projektabschlussbericht: Technical support for the preparation of Annexes for the draft legislation implementing the Globally Harmonised System for Classification and Labelling of Chemicals (GHS), Milieu Environmental Law & Policy, Januar 2006. [4] ABl. C […], vom […], S. […]. [5] ABl. C […], vom […], S. […]. [6] ABl. C […], vom […], S. […]. [7] ABl. L […], vom […], S. […]. [8] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850). [9] ABl. L 200 vom 30.07.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). [10] ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5). [11] ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. [12] Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der geänderten Fassung [ABl. 196 vom 16.8.1967, S.1] und Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in der geänderten Fassung [ABl. L 200 vom 30.7.1999, S.1]. [13] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen. [14] UN ECOSOC. [15] Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der geänderten Fassung [ABl. 196 vom 16.8.1967, S.1] und Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in der geänderten Fassung [ABl. L 200 vom 30.7.1999, S.1]. [16] Wie unter 5.3 beschrieben. [17] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [18] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [19] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten. [20] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen. --------------------------------------------------