Vorschlag für eine Richtlinie des Europäschen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2007/0509 endg. - COD 2007/0184 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 11.9.2007 KOM(2007) 509 endgültig 2007/0184 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄSCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) 2007/0184 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄSCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße[5] sind bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] zu erlassen. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit Letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, wozu auch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zählen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. (3) Damit dieses neue Verfahren auf Rechtsakte angewandt werden kann, die nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassen wurden und bereits in Kraft getreten sind, müssen diese Rechtsakte gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss 2006/512/EG[7] nach den geltenden Verfahren angepasst werden. (4) Im Hinblick auf die Richtlinie 95/50/EG sollte der Kommission insbesondere die Befugnis übertragen werden, die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 95/50/EG handelt, müssen sie nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. (5) Die Richtlinie 95/50/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Da es sich bei den an der Richtlinie 95/50/EG vorzunehmenden Änderungen um Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 9a und 9b der Richtlinie 95/50/EG erhalten folgende Fassung: „Artikel 9a Die Kommission passt die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten an, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 94/55/EG Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Artikel 9b 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuss für den Gefahrguttransport unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident […] […] [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/112/EG der Kommission (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23). [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [7] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.