52007PC0467

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen /* KOM/2007/0467 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.8.2007

KOM(2007) 467 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 27. Februar 2007 beschloss die Europäische Union, mit der Republik Fidschi-Inseln Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt) aufzunehmen. Grund war die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi am 5. Dezember 2006, die eine Verletzung aller drei in Artikel 9 des Cotonou-Abkommens genannten wesentlichen Elemente darstellte, nämlich der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit. Nach umfassenden vorbereitenden Kontakten zwischen den Parteien begannen am 18. April 2007 die förmlichen Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit.

Die Sitzung verlief konstruktiv und zukunftsorientiert und ermöglichte einen offenen Meinungsaustausch. Die drei anwesenden Vertreter der Interimsregierung von Fidschi erhielten die Gelegenheit, die Standpunkte ihrer Regierung darzulegen. Darüber hinaus legte Fidschi eine schriftliche Stellungnahme vor, die von der EU zur Kenntnis genommen wurde. An den Konsultationen nahm außerdem eine Gruppe von Botschaftern von AKP-Ländern gemeinsam mit Vertretern des AKP-Sekretariats teil.

Die Interimsregierung von Fidschi stimmte in der Sitzung einer Reihe von Verpflichtungen hinsichtlich der drei wesentlichen Elemente zu. Diese Verpflichtungen betreffen:

A. Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen der Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und gerechte Parlamentswahlen statt. Die Wahlvorbereitungen und die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst und geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

- Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte der Vorbereitungen auf die Parlamentsneuwahlen.

- Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

- Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

- Es werden Maßnahmen im Einklang mit der Verfassung ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007.

- Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B. Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitseinrichtungen zu vermeiden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert für ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rats der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit des Justizwesens wird uneingeschränkt geachtet, es kann seine Tätigkeit frei ausüben und seine Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert; dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

- Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird.

- Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften.

Es kommt zu keinerlei Eingriffen seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, kooperieren innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C. Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch die in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung plant die Aufhebung der Notstandsverordnungen im Mai 2007 abhängig von etwaigen Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit in allen ihren Formen werden entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D. Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der EG uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Aspekte der Menschenrechte sowie der friedlichen Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU und der EG entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte überwachen und bewerten.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei (3) Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.

________

Sofern die Interimsregierung diese Verpflichtungen einhält, wird die verfassungsmäßige Demokratie bis spätestens 1. März 2009 wiederhergestellt sein. Unter diesen Voraussetzungen nehmen die Streitkräfte ihre verfassungsmäßige Funktion wieder auf und nehmen von jeglichem widerrechtlichen Eingriff in die Politik des Landes Abstand.

Im Geiste der Partnerschaft, auf die sich das Cotonou-Abkommen stützt, und in Anbetracht der umfassenden Verpflichtungen seitens der Republik Fidschi-Inseln und des damit positiven Ausgangs der Konsultationen hat die EU ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, den Übergangsprozess zu unterstützen. Insbesondere wird die EU den Dialog mit der Interimsregierung von Fidschi fortsetzen und vertiefen, um eine möglichst rasche Rückkehr zur uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit sicherzustellen, ohne die eine vollständige Normalisierung der Zusammenarbeit mit Fidschi nicht möglich ist. Der Dialog wird mit dem Ziel geführt, zur Einführung einer dauerhaften demokratischen Ordnung beizutragen, indem das Problem der fidschianischen „Putschkultur“ bewältigt wird, um dem Land zu der Demokratie und Stabilität zu verhelfen, die für den Schutz der Menschenwürde und für optimale Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung erforderlich sind. Die EU wird ferner den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum und seinen Mitgliedsländern in Bezug auf Fidschi verstärken. Das Pazifik-Insel-Forum spielt eine zentrale Rolle bei der Bewältigung der Krise in Fidschi.

Die EU hat ihre Bereitschaft erklärt, die Entwicklungen auf Basis der von Fidschi hinsichtlich der Überwachung und Überprüfung eingegangenen Verpflichtungen genauestens mitzuverfolgen. Die EU wird die Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen überprüfen. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass rasch Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass spätestens am 1. März 2009 glaubwürdige Wahlen stattfinden.

Zu Abschluss der Konsultationen schlägt die Kommission angesichts der bisherigen positiven Ergebnisse des Dialogs vor, dass geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Cotonou-Abkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit angenommen werden, die im beigefügten Beschluss aufgeführt sind.

Die Maßnahmen werden mit dem Ziel vorgeschlagen, den Übergangsprozess zu unterstützen, der anerkanntermaßen zu einigen positiven Ergebnissen geführt hat, und die Interimsregierung gleichzeitig zu motivieren, in Bezug auf die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens solide Fortschritte zu machen.

Mit den fidschianischen Behörden wird innerhalb des Überwachungszeitraums ein verstärkter politischer Dialog geführt, um die Fortschritte in Bezug auf die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens zu bewerten.

Wird die Erfüllung der Verpflichtungen beschleunigt oder im Gegenteil verlangsamt, beendet oder rückgängig gemacht, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen durch einen neuen Ratsbeschluss zur Änderung des hier vorgeschlagenen Beschlusses anzupassen.

Angesichts der obenstehenden Erwägungen schlägt die Kommission gemäß den Artikeln 3 und 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit vor, dass der Rat die Konsultationen mit der Republik Fidschi-Inseln abschließt und den beigefügten Beschluss annimmt.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete[1] und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte[2] AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 96 Absatz 6,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[3], insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit[4], insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 9 des Cotonou-Abkommens genannten wesentlichen Elemente wurden verletzt.

(2) Die in Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte wurden verletzt.

(3) Am 18. April 2007 begannen gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit förmliche Konsultationen mit den AKP-Ländern und der Republik Fidschi-Inseln, in deren Verlauf die fidschianischen Behörden bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Behebung der von der Europäischen Union ermittelten Probleme und der Umsetzung eingingen.

(4) In Bezug auf einige der genannten Verpflichtungen wurden umfassende Initiativen ergriffen; dennoch müssen viele wichtige Verpflichtungen, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch erfüllt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Konsultationen mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem beigefügten Schreiben aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Cotonou-Abkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit angenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er gilt während eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag seiner Annahme durch den Rat. Er wird regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf eines Schreibens

S.E. Ratu Josefa ILOILOPräsident der Republik Fidschi-InselnSuvaFidschi

Sehr geehrter Herr Präsident!

Die Europäische Union misst den Bestimmungen von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und von Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit größte Bedeutung bei. Die AKP-EG-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der Europäischen Union die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi.

Die EU, nach deren Auffassung die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens darstellte, forderte Fidschi gemäß Artikel 96 des Abkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die Interimsregierung von Fidschi unterbreitete am 18. April 2007 eine Stellungnahme zu den Gründen für die Machtübernahme durch das Militär vom 5. Dezember 2006, die Entwicklungen im Land seit der Übernahme und das Programm der Interimsregierung für den Übergangszeitraum.

Die EU nahm Kenntnis von der ihr vorgelegten Stellungnahme der Interimsregierung vom 18. April 2007.

Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung eine Reihe wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit bestätigte, wie unten aufgeführt, und positive Ansatzpunkte für ihre Umsetzung vorschlug. Fidschi stimmte außerdem einer engen Zusammenarbeit hinsichtlich der Überwachung und Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen zu.

Da die meisten der während der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen innerhalb eines längeren Zeitraums umgesetzt werden, ist es erforderlich, die Umsetzung zu überwachen und zu überprüfen. Die EU weist darauf hin, dass sie in Anbetracht der Glaubwürdigkeit der im Mai 2006 in Fidschi erfolgten allgemeinen Wahlen und angesichts der Feststellungen und Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission und vor allem des Abschlussberichts des EU-Chefbeobachters, MdEP István Szent-Iványi, zu der Auffassung gelangt ist, dass neue und glaubwürdige Wahlen innerhalb der vereinbarten Frist, die am 28. Februar 2009 abläuft, abgehalten werden können.

Die EU unterstreicht die Bedeutung einer baldigen und uneingeschränkten Erfüllung der im Anhang aufgeführten vereinbarten Verpflichtungen.

Die EU nimmt zur Kenntnis, dass die Interimsregierung im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen am 31. Mai 2007 die Notstandsverordnungen aufgehoben und am 19. Juni 2007 die Feststellungen und Empfehlungen der unabhängigen Wahlexperten des Pazifik-Insel-Forums anerkannt hat.

Im Geiste der Partnerschaft, auf die sich das Cotonou-Abkommen stützt, und in Anbetracht des positiven Ausgangs der Konsultationen hat die EU ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Erfüllung der Verpflichtungen Fidschis zu unterstützen.

Die EU hat folgende geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des geänderten Cotonou-Abkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit angenommen:

- die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft können fortgesetzt werden;

- die laufenden und/oder in Vorbereitung befindlichen Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und 9. EEF, können fortgesetzt werden;

- die Endüberprüfung im Rahmen des 9. EEF kann durchgeführt werden;

- Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein;

- die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen; das Finanzierungsabkommen wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet; es wird festgestellt, dass das Finanzierungsabkommen eine Suspensivklausel beinhaltet:

- die am 19. Juni 2007 von der Interimsregierung bekundete Anerkennung des Berichts der unabhängigen Wahlexperten des Pazifik-Insel-Forums vom 7. Juni 2007 steht im Einklang mit der am 18. April 2007 von der Interimsregierung und der EU vereinbarten Verpflichtung Nr. 1; folglich können die Ausarbeitung und spätere Unterzeichnung des Mehrjahresrichtprogramms 2008-2010 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform vorgenommen werden;

- die Fertigstellung, die Unterzeichnung auf technischer Ebene und die Umsetzung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms für den 10. EEF mit einem indikativen Finanzrahmen sowie die mögliche Zuweisung einer Anreiztranche von bis zu 25% der Mittel hängen von der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ab, vor allem von der Wahrung der Verfassung durch die Interimsregierung, der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit des Justizwesens, der Prüfung und Behandlung sämtlicher mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch die in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren und von umfassenden Bemühungen der Interimsregierung, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitseinrichtungen zu vermeiden;

- die Zuweisung für den Zuckersektor für 2007 ist gleich Null;

- die Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 wird von Belegen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht, vor allem hinsichtlich der Volkszählung, der Neufestlegung der Wahlbezirke und der Wahlreform; es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung;

- die Zuweisung für den Zuckersektor für 2009 wird vom Vorhandensein einer legitimen Regierung abhängig gemacht;

- die Zuweisung für den Zuckersektor für 2010 wird von Fortschritten beim Einsatz der Zuweisung für 2009 und von der Fortsetzung des demokratischen Prozesses abhängig gemacht;

- über die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen hinaus kann zusätzliche Unterstützung für die Vorbereitung und Umsetzung zentraler Verpflichtungen, vor allem zur Förderung der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen in Betracht gezogen werden;

- die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt;

- die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Zentrum für Unternehmensentwicklung kann abhängig von der rechtzeitigen Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen fortgesetzt werden.

Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den im Anhang aufgeführten entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich des regelmäßigen Dialogs, der Zusammenarbeit mit Missionen und der Berichterstattung.

Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Gruppe der bedeutenden Persönlichkeiten abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden.

Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiterhin genau verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein verstärkter politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen.

Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen anzupassen.

Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der in der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.

Hochachtungsvoll

Brüssel, den

Für die Kommission

Für den Rat

ANHANG ZUM ANHANG

MIT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN

A. Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen der Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und gerechte Parlamentswahlen statt. Die Wahlvorbereitungen und die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

- Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte der Vorbereitungen auf die Parlamentsneuwahlen.

- Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

- Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

- Es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

- Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B. Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitseinrichtungen zu vermeiden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert für ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rats der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit des Justizwesens wird uneingeschränkt geachtet, es kann seine Tätigkeit frei ausüben und seine Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert; dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

- Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird.

- Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften.

- Es kommt zu keinerlei Eingriffen seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, kooperieren innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C. Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch die in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung plant die Aufhebung der Notstandsverordnungen im Mai 2007 abhängig von etwaigen Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit in allen ihren Formen werden entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D. Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der EG uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Aspekte der Menschenrechte sowie der friedlichen Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU und der EG entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte überwachen und bewerten.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei (3) Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

[3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

[4] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.