Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland /* KOM/2007/0411 endg. - COD 2007/0141 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 16.7.2007 KOM(2007) 411 endgültig 2007/0141 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG In der Beitrittsakte wurde Estland eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 für die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 96/92/EG, der die stufenweise Strommarktöffnung betrifft, bewilligt. Nach einem Informationsaustausch nahm der Rat am 28. Juni 2004 die Richtlinie 2004/85/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland an, durch die die beantragte Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wurde. In seinem Urteil vom 26. November 2006 hat der EuGH die Richtlinie 2004/85/EG teilweise annulliert. Diese teilweise Annullierung der Richtlinie erfolgte nicht aus wesentlichen inhaltlichen Gründen, sondern wegen der gewählten Rechtsgrundlage (Artikel 57 der Beitrittsakte anstelle von Artikel 95 EG-Vertrag). Da die Gründe, aus denen Estland eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c (Marktöffnung) der Richtlinie 2003/43/EG über den 31. Dezember 2008 hinaus gewährt wurde, weiterhin Gültigkeit besitzen, sollte diese Richtlinie entsprechend geändert werden, d.h. mit dem gleichen Wortlaut wie in der Richtlinie 2004/85/EG, aber der angemessenen Rechtsgrundlage. 2007/0141 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[3], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Im Laufe der Beitrittsverhandlungen hat sich Estland auf die Besonderheiten seines Stromsektors berufen, um eine Übergangszeit für die Anwendung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt[5] zu beantragen. 2. In Anhang VI der Beitrittsakte wurde Estland eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 für die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 96/92/EG, der die stufenweise Marktöffnung betrifft, bewilligt. 3. Die Erklärung Nr. 8, die dem Beitrittsvertrag beigefügt ist, erkennt überdies an, dass die spezielle Situation im Hinblick auf die Umstrukturierung des Ölschiefersektors in Estland bis Ende 2012 besondere Anstrengungen erfordern wird. 4. Die Richtlinie 96/92/EG wurde durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG[6] ersetzt, die bis zum 1. Juli 2004 umzusetzen war und durch die die Öffnung des Strommarktes beschleunigt wurde. 5. Mit Schreiben vom 17. September 2003 übermittelte Estland einen Antrag, der darauf abzielt, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/54/EG, der die Öffnung des Marktes für Nicht-Haushalts-Kunden betrifft, bis zum 31. Dezember 2012 nicht anzuwenden. In einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2003 kündigte Estland seine Absicht an, die vollständige Marktöffnung, die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie vorgesehen ist, bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen. 6. Der Antrag Estlands basierte auf einem glaubwürdigen Plan zur Umstrukturierung des Ölschiefersektors bis zum 31. Dezember 2012. 7. Ölschiefer ist die einzige einheimische Energiequelle Estlands, wobei die nationale Produktion fast 84 % der weltweiten Produktion ausmacht. 90 % der in Estland produzierten Elektrizität stammen aus diesem festen Brennstoff. Ölschiefer ist daher für die Versorgungssicherheit Estlands von großer strategischer Bedeutung. 8. Die Bewilligung einer weiteren Ausnahmereglung für den Zeitraum 2009-2012 erschien notwendig, um die Investitionssicherheit in Bezug auf die Kraftwerke sowie die Versorgungssicherheit Estlands zu garantieren und es gleichzeitig zu ermöglichen, eine Lösung für die ernsten Umweltprobleme zu finden, die von diesen Kraftwerken ausgehen. 9. Am 28. Juni 2004 verabschiedete der Rat die Richtlinie 2004/85/EG, in der die beantragte Ausnahmeregelung bewilligt wurde. 10. Mit seinem Urteil vom 28. November 2006 in der Rechtssache C-413/04 „Parlament/Rat“[7] annullierte der Europäische Gerichtshof die Richtlinie 2004/85/EG insofern, als sie Estland eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/43/EG über den 31. Dezember 2008 hinaus gewährte und eine entsprechende Verpflichtung auferlegte, am 1. Januar 2009 eine teilweise Marktöffnung von 35 % des Verbrauchs zu garantieren sowie die Verpflichtung, jährlich die Verbrauchsschwellen mitzuteilen, die die Endverbraucher berechtigen, als zugelassene Kunden behandelt zu werden. 11. Diese teilweise Annullierung der Richtlinie 2004/85/EG erfolgte nicht aus wesentlichen inhaltlichen Gründen, sondern wegen der Wahl einer falschen Rechtsgrundlage. 12. Da die Gründe, aus denen Estland eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/43/EG über den 31. Dezember 2008 hinaus gewährt wurde, weiterhin Gültigkeit besitzen, sollte diese Richtlinie entsprechend geändert werden, d.h. mit dem gleichen Wortlaut wie in der Richtlinie 2004/85/EG, aber der angemessenen Rechtsgrundlage. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2003/54/EG erhält folgende Fassung: ‘3. Estland wird eine befristete Ausnahmeregelung für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2012 gewährt. Estland ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Öffnung seines Strommarktes zu gewährleisten. Diese Öffnung wird schrittweise im Referenzzeitraum durchgeführt und am 1. Januar 2013 zur vollständigen Marktöffnung führen. Am 1. Januar 2009 muss die Marktöffnung mindestens 35% des Verbrauchs ausmachen. Estland wird der Kommission jährlich die Verbrauchsschwellen mitteilen, die die Endverbraucher berechtigen, als zugelassene Kunden behandelt zu werden.» Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. [6] ABl. L 176 vom 15.07.2003, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10). [7] Slg. 2006, S. I-11221.