Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0291 endg. - ACC 2007/0101 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 4.6.2007 KOM(2007) 291 endgültig 2007/0101 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. 737/90 (angepasst) 2007/aaaa (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 , auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. 737/90 Erwägungsgrund (1) (2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet. 737/90 Erwägungsgrund (3) (angepasst) (3) Unbeschadet des Umstands, daß in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. [3954/87] des Rates [vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation[9]], zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl dafür Sorge tragen, daß für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, in die Gemeinschaft nur nach gemeinsamen Modalitäten verbracht werden. 737/90 Erwägungsgrund (4) (angepasst) (4) Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern. 737/90 Erwägungsgrund (6) (angepasst) (5) Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können. 737/90 Erwägungsgrund (7) (angepasst) (6) Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich der Verordnung [3954/87] ausgeschlossen werden können. 737/90 Erwägungsgrund (8) (angepasst) (7) Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates[10] genannte Verfahren anzuwenden. 737/90 Erwägungsgrund (9) (angepasst) (8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[11] erlassen werden. — 737/90 (angepasst) HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in: a) Anhang I des Vertrags, b) der Verordnung [(EWG) Nr. 2730/75 des Rates[12]]; c) der Verordnung [(EWG) Nr. 2783/85 des Rates[13]]; d) der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates [14] ; e) der Verordnung (EG) Nr. 776/94 des Rates [15]. Artikel 2 (1) Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, daß die in Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind: 616/2000 Art. 1 Buchst. a (angepasst) (2) Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 darf folgende Werte nicht überschreiten[16]: a) 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Säuglinge gekennzeichnet und etikettiert sind; b) 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse. 737/90 Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch. Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten. Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware. (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 737/90 (angepasst) (3) Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen. Artikel 4 Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 7 Artikel 5 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 7 (angepasst) (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 7 Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. 737/90 (angepasst) Artikel 7 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 616/2000 Art. 1 Buchst. c) Ihre Geltungsdauer endet: a) am 31. März 2010, es sei denn, daß der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anderslautenden Beschluß faßt, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfaßt, auf die diese Verordnung Anwendung findet; b) mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) [Nr. 3954/87] vorgesehenen Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt. 737/90 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 737/90 (angepasst) ANHANG I Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren KN-Code | Warenbezeichnung | ex 0101 Ö 10 10 Õ Ö ex 0101 90 19 Õ | Rennpferde | ex 0106 | Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung) | ex 0301 | Zierfische, lebend | 0408 11 Ö 20 Õ 0408 19 Ö 20 Õ 0408 91 Ö 20 Õ 0408 99 Ö 20 Õ | Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet[17] | ex 0504 Ö 00 00 Õ | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar | 0511 10 00 ex 0511 91 90 0511 99 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar | Ö ex Õ 0713 | Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat | 1001 90 10 | Spelz, zur Aussaat[18] | . 1005 10 11 1005 10 13 1005 10 15 1005 10 19 | Hybridmais, zur Aussaat[19] | Ö 1005 10 90 Õ | Ö Sonstiger Mais, zur Aussaat Õ | 1006 10 10 | Reis, zur Aussaat[20] | 1007 00 Ö 10 Õ | Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat[21] | 1201 00 10 1202 10 10 1204 00 10 1205 00 10 1206 00 10 1207 10 10 1207 20 10 1207 30 10 1207 40 10 1207 50 10 1207 60 10 1207 91 10 1207 99 Ö 15 Õ | Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat[22] | Ö ex Õ 1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Ö , keimfähig (z. B. geeignet zur Aussaat) Õ | 1501 00 11 | Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[23] | 1502 00 10 | Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[24] | 1503 00 11 | Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken[25] | 1503 00 30 | Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[26] | 1505 Ö 00 Õ | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin | 1507 10 10 1507 90 10 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[27] | 1508 10 10 1509 90 10 | Erdnußöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[28] | 1511 10 10 | Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[29] | . 1515 30 10 | Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen[30] | 1515 Ö 90 11 Õ | Tungöl ( Ö Holzöl Õ ) Ö ; Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Õ Fraktionen | 1511 90 91 1512 11 Ö 10 Õ 1512 19 10 1512 21 10 1512 29 10 1513 11 10 1513 19 30 1513 21 Ö 10 Õ 1513 29 30 1514 Ö 11 Õ 10 1514 Ö 19 Õ 10 Ö 1514 91 10 Õ Ö 1514 99 10 Õ 1515 19 10 1515 21 10 1515 29 10 1515 50 11 1515 50 91 1515 90 21 1515 90 31 1515 90 40 1515 90 60 1516 20 Ö 95 Õ | Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[31] | 1518 00 31 1518 00 39 | Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln[32] | 2207 20 00 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt | Ö 3824 Õ 10 00 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne | 4501 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl | 5301 10 00 5301 21 00 5301 29 00 | Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen | 5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) | ex Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10 | _____________ ANHANG II Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt KN-Code | 0401 | 0402 | 0403 10 11 bis 0403 10 39 | 0403 90 11 bis 0403 90 69 | 0404 | _____________ ANHANG III Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1) | Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates (ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15) | Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates (ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1) | Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | Nur Anhang III Nummer 7 | _____________ ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EWG) Nr. 737/90 | Vorliegende Verordnung | Artikel 1 einleitende Worte | Artikel 1 einleitende Worte | Artikel 1 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe a | Artikel 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe b | Artikel 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe c | Artikel 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe d | Artikel 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe e | Artikel 2 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 3 erster Einleitungssatz | - | Artikel 3 zweiter Einleitungssatz | Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz | Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b | Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 | Artikel 3 Absatz 1 , Unterabsätze 1, 2 und 3 | Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2 | Artikel 3 Absatz 2, Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 5 Sätze 1 und 2 | Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 6 | Artikel 4 | Artikel 7 | Artikel 5 | — | Artikel 6 | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 2, einleitende Worte | Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b | . Anhang I | Anhang I | Anhang II | Anhang II | — | Anhang III | — | Anhang IV | _____________[pic][pic][pic][pic][pic][pic] [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang III dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). [8] Siehe Anhang III. [9] [ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. Verordnung geändert durch Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S.1).] [10] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320. [11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [12] [ABl. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 20.] [13] [ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.] [14] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. [15] ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 6. [16] Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. [17] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [18] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [19] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [20] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [21] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [22] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [23] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [24] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [25] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [26] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [27] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [28] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [29] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [30] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [31] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. [32] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.