Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 25.1.2007 KOM(2007) 21 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Am 18. Februar 2002 beschloss der Rat der Europäischen Union, nach Einstellung der Konsultationen gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens[1] “geeignete Maßnahmen” gegen Simbabwe zu treffen.[2] Diese Maßnahmen umfassen die Aussetzung der Finanzierung von Haushaltszuschüssen und der Unterstützung von Projekten sowie die Aussetzung der Unterzeichnung des Nationalen Richtprogramms im Rahmen des 9. EEF, betreffen jedoch ausdrücklich nicht die Beiträge zu humanitären Maßnahmen und Projekten, mit denen die Bevölkerung direkt unterstützt wird, insbesondere im sozialen Bereich und in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Ferner umfassen die Maßnahmen die Aussetzung von Artikel 12 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens über die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr, soweit dies für die Anwendung weiterer restriktiver Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Geldern, erforderlich ist. 2. Als Grund für die Einführung dieser Maßnahmen wurden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, angegeben. Unmittelbarer Anlass waren die Versuche der Regierung Simbabwes, freie und faire Wahlen u.a. dadurch zu verhindern, dass internationalen Wahlbeobachtern und den Medien der Zugang verwehrt wurde. 3. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 18. Februar 2002 gelten die Maßnahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten. Nach Artikel 2 Absatz 2 werden die Maßnahmen aufgehoben, sobald Bedingungen herrschen, unter denen die Achtung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist. 4. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt wurden und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips unter den in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet war, beschloss der Rat am 18. Februar 2003[3], am 19. Februar 2004[4], am 17. Februar 2005[5] und ein weiteres Mal am 14. Februar 2006[6], die „geeigneten Maßnahmen“ gegenüber Simbabwe für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten bis zum 20. Februar 2004, 20. Februar 2005, 20. Februar 2006 bzw. bis zum 20. Februar 2007 zu verlängern. 5. Seit Februar 2006 sind in den fünf Bereichen, die in den Konsultationen nach Artikel 96 behandelt wurden, keine Fortschritte erzielt worden. Auch liegen keine wirklichen Zusagen der Regierung Simbabwes vor und wurden keine konkreten positiven Schritte unternommen, um Abhilfe zu schaffen. Vielmehr geht aus jüngsten Berichten der Missionsleiter[7] in Harare hervor, dass sich die Lage in Simbabwe weiter verschlechtert. 6. Angesichts der gegenwärtigen Lage in Simbabwe und des Ausbleibens einer positiven Entwicklung hinsichtlich der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens erscheint eine Aufhebung oder auch nur Lockerung der geeigneten Maßnahmen nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus würde eine solche Entscheidung nicht die notwendige Zustimmung der meisten Mitgliedstaaten finden. 7. Daher könnte die Kommission dem Rat eine Verlängerung der Geltungsdauer des gegenwärtigen Beschlusses um weitere 12 Monate vorschlagen, wobei der Regierung von Simbabwe gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Kommission für einen strukturierteren Dialog offen ist, zu dem noch die Möglichkeiten hinzukämen, die sich im Rahmen der laufenden Programmierung des 10. EEF bieten. 8. Der Beschluss muss ständig überprüft werden, und die Maßnahmen sind aufzuheben, sobald Bedingungen herrschen, unter denen die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, gestützt auf das am 23. Juni 2000[8] in Cotonou unterzeichnete und am 25. August 2005[9] in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[10], insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 9. Mit dem Beschluss 2002/148/EG des Rates[11] wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens[12] eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten „geeigneten Maßnahmen“ getroffen. 10. Mit dem Beschluss 2006/114/EG wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG[13] bis zum 20. Februar 2004, mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/157/EG[14] bis zum 20. Februar 2005 und mit Artikel 1 des Beschlusses 2005/139/EG[15] bis zum 20. Februar 2006 verlängert worden war, um weitere 12 Monate bis zum 20. Februar 2007 verlängert. 11. Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet. 12. Die Geltungsdauer der Maßnahmen sollte daher verlängert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2008 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend überprüft. Das Schreiben im Anhang zu diesem Beschluss wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Brüssel, den SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, 19. Februar 2004, 18. Februar 2005 und 15. Februar 2006 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die ergriffenen „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 20. Februar 2004, 20. Februar 2005, 20. Februar 2006 bzw. bis zum 20. Februar 2007 verlängern werde. Heute, 12 Monate später, ist die Europäische Union der Auffassung, dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen keine spürbaren Fortschritte erzielt worden sind. Die Maßnahmen können daher nach Auffassung der Europäischen Union nicht aufgehoben werden. Ihre Geltungsdauer wird bis zum 20. Februar 2008 verlängert. Die Europäische Union weist noch einmal mit Nachdruck darauf hin, dass sie nicht die simbabwische Bevölkerung strafen will und dass sie weiter ihren Beitrag zu den von diesen Maßnahmen nicht betroffenen humanitären Maßnahmen und Projekten leisten wird, mit denen die Bevölkerung insbesondere im sozialen Bereich sowie in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit direkt unterstützt wird. Die Europäische Union möchte ferner darauf hinweisen, dass die Anwendung geeigneter Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens die Aufnahme eines politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des Abkommens nicht ausschließt. So möchte die Europäische Union noch einmal hervorheben, dass sie der künftigen Zusammenarbeit zwischen der EG und Simbabwe große Bedeutung beimisst, und ihre Bereitschaft bekräftigen, die im Rahmen der laufenden Programmierung des 10. EEF gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, den Dialog fortzuführen und in naher Zukunft wieder zunehmend eine Situation herbeizuführen, in der die Wiederaufnahme der unumschränkten Zusammenarbeit möglich wird. Hochachtungsvoll Für die Kommission Im Namen des Rates [1] Die Konsultationen nach Artikel 96 waren eingeleitet worden, um eine Einigung über die von der Regierung Simbabwes zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erzielen, insbesondere im Hinblick auf folgende fünf Punkte: Beendigung jeder offiziellen Duldung politischer Gewalt; frühzeitige Einladung der internationalen Partner zur Unterstützung und Beobachtung der kommenden Wahlen und Gewährung uneingeschränkten Zugangs zu diesem Zweck; Schutz der Freiheit der Massenmedien; Unabhängigkeit der Justiz und Beachtung ihrer Entscheidungen sowie Beendigung der illegalen Landbesetzungen. [2] Vgl. Beschluss 2002/148/EG des Rates (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64. Ferner (siehe Schlussfolgerungen des Rates “Allgemeine Angelegenheiten” vom 18. Februar 2002) verhängte der Rat gezielte Sanktionen im Rahmen der GASP (Gemeinsamer Standpunkt 2002/145/GASP und Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe; ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1-12). [3] ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25. [4] ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60. [5] ABl. L 48/28 vom 19.2.2005. [6] ABl. L 48/26 vom 18.2.2006. [7] Siehe Bericht der Missionsleiter vom 18.9.2006, in dem auf „negative Entwicklungen sowohl der politischen als auch der wirtschaftlichen Lage“ sowie „keine Fortschritte im Hinblick auf die Bedenken der EU“ hingewiesen wird. Am 4. Dezember 2006 beantragte die Arbeitsgruppe „Afrika“ des Rates einen neuen Bericht der EU-Missionsleiter über die Entwicklungen in Simbabwe für eine Erörterung in der Gruppe im Januar 2007 über die mögliche Verlängerung der EU-Maßnahmen, die wahrscheinlich zu dem gleichen Schluss käme. [8] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3 [9] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 25 [10] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376. Internes Abkommen zuletzt geändert durch das Interne Abkommen vom 10.4.2006 (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48). [11] ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/114/EG (ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 26). [12] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats vom 2. Juni 2006 (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22). [13] ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25 [14] ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60 [15] ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 29