52006PC0218

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluß Nr. [2/2006] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens /* KOM/2006/0218 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.5.2006

KOM(2006) 218 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. [2/2006] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr in Kraft. Durch Artikel 21 wird ein Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zuständig ist.

Neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die in den Anhang des Abkommens aufzunehmen sind

Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens sieht die Anwendung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die im Anhang des Abkommens aufgeführt sind, in der Schweiz vor. Nach Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens beschließt der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz entweder eine Änderung des Anhangs oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen des Abkommens vor, um darin – falls erforderlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen.

Seit der Unterzeichnung des Abkommens 1999 wurde eine Reihe neuer Rechtsvorschriften im Bereich des Flugverkehrsmanagements eingeführt. Auf der vierten Sitzung des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, die am 25. November 2005 in Brüssel stattfand, wurde im Grundsatz vereinbart, dass die Schweiz den Besitzstand bezüglich des einheitlichen europäischen Luftraums übernimmt: Verordnung 549/2004 (Rahmenverordnung), Verordnung 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung), Verordnung 551/2004 (Luftraumverordnung) und Verordnung 552/2004 (Interoperabilitätsverordnung), sowie die ersten Umsetzungsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum: Verordnung 2096/2005 (gemeinsame Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten) und Verordnung 2150/2005 (flexible Luftraumnutzung).

Da die Schweiz akzeptiert hat, dass bezüglich der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum Organe der Gemeinschaft unmittelbare Befugnisse auf schweizerischem Hoheitsgebiet ausüben („Ein-Säulen-Ansatz“), kann die Schweiz als Beobachter im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum mitwirken auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung des Rates (ähnlich der vom Rat 2002 angenommenen einseitigen Erklärung über die Beteiligung der Schweiz im Ausschuss für Wettbewerb im Luftverkehr und im Ausschuss für Marktzugang, und ähnlich der für die EASA-Verordnung 1592/2002 gefundenen Lösung).

Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss 2/2006

Der Beschluss (2002/309/EG, Euratom) des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht in Artikel 3 vor, dass der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit denen gemeinschaftliche Rechtsakte vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen lediglich auf die Schweiz ausgeweitet werden, von der Kommission festgelegt wird[1].

Bei den sonstigen Beschlüssen des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz wird der Standpunkt der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt[2].Da die gefundene Lösung nicht als rein technische Anpassung anzusehen ist, obliegt es dem Rat, den Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Beschluss des gemischten Luftverkehrsausschusses auf der Grundlage dieses Kommissionsvorschlags anzunehmen.

Nach Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft nimmt der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz den Beschluss des Gemischten Ausschusses im Wege des in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen schriftlichen Verfahrens an.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschluss zu fassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. [2/2006] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2002/309/EG, Euratom), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden „das Abkommen“) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Durch Artikel 21 des Abkommens wird ein Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(3) Seit der Unterzeichnung des Abkommens wurden neue gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erlassen, die für die Durchführung des Abkommens von Belang sind.

(4) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens hat der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz Beschlüsse zur Änderung des Anhangs des Abkommens zu fassen.

(5) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses des Rats und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2002/309/EG, Euratom) wird der Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, die nicht in Absatz 2 des Beschlusses genannt sind (Übernahme neuer Rechtsvorschriften, die Gegenstand rein technischer Anpassungen sind). auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Da die Anpassungen, mit denen die neuen Rechtsvorschriften in das Abkommen eingefügt werden, über rein technische Anpassungen hinausgehen, obliegt es dem Rat, den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses festzulegen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, der durch Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, bezüglich der Änderung des Anhangs des Abkommens wird der Anhang dieses Beschlusses zugrunde gelegt.

Artikel 2

Die Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen in der Schlussakte des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 21. Juni 1999 unterzeichnet und vom Rat am 4. April 2002 angenommen wurde, wird durch eine Erklärung zur Beteiligung der Schweiz am Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ergänzt. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Vorschlag für eine

ERKLÄRUNG DES RATES

begleitend zur Annahme des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. [2/2006] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

Der Rat der Europäischen Union kommt überein, dass die Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen in der Schlussakte des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, das am 21. Juni 1999 unterzeichnet und vom Rat am 4. April 2002 angenommen wurde, künftig so zu lesen ist, dass sie einen zusätzlichen Spiegelstrich mit dem Inhalt „ – Ausschuss nach Verordnung 549/2004 (Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum) “ enthält.

ANHANG

BESCHLUSS DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ Nr. [2/2006] vom […] 2006

zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Hinter Punkt 5 (Luftsicherheit) des Anhangs des Abkommens, der durch Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 12. Juli 2005 eingefügt wurde[3], wird Folgendes eingefügt:

„ 6. Flugverkehrsmanagement“

2. Punkt 6 (Sonstiges) des Anhangs des Abkommens erhält die Nummer 7.

Artikel 2

1. Nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 verliehenen Befugnisse.

Unbeschadet der horizontalen Anpassungen gemäß dem ersten Spiegelstrich des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr sind Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, der in dieser Bestimmung genannt wird, nicht so zu verstehen, dass sie auf die Schweiz Anwendung finden.“

2. Nach der in Artikel 2 in Absatz 1 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung)

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die ihr nach Artikel 16, der wie folgt geändert wird, verliehenen Befugnisse.

Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu lesen.

a) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „und der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt.

b) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und Absatz 6 werden die Wörter „und der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt.

c) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „und der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt.

d) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „und der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt.

e) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

3. Nach der in Artikel 2 in Absatz 2 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 10 verliehenen Befugnisse.“

4. Nach der in Absatz 3 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 verliehenen Befugnisse.

Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu lesen.

a) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „oder der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt.

b) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden die Wörter „oder der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt.

c) Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden die Wörter „oder der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt.

5. Nach der in Absatz 4 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 2096/2005

Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 9 verliehenen Befugnisse.“

6. Nach der in Artikel 2 in Absatz 5 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

„Nr. 2150/2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung“

Artikel 3

1. In Punkt 3 (Technische Harmonisierung) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes gestrichen:

„Nr. 65/93

Verordnung (EG) Nr. 65/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

(Artikel 1-5, 7-10)

Nr. 15/97

Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

(Artikel 1-4, 6)“

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Der Leiter der Schweizer Delegation

[1] Siehe beispielsweise den Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 1/2004 vom 6.4.2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 1, Berichtigung in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 1.

[2] Siehe beispielsweise den Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 3/2004 vom 22.4.2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 9, Berichtigung in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 7.

[3] ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 46.