52006PC0094

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zusammenschlusses für territoriale Zusammenarbeit (EZTZ) (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt) /* KOM/2006/0094 endg. - COD 2004/0168 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.3.2006

KOM(2006) 94 endgültig

2004/0168 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Errichtung eines Europäischen Zusammenschlusses für territoriale Zusammenarbeit (EZTZ) (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden sind bei der Durchführung und Verwaltung von Aktionen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen. Auf Gemeinschaftsebene sind daher geeignete Maßnahmen erforderlich, um diese Schwierigkeiten abzubauen. Die vorhandenen Instrumente wie z.B. die auf Gemeinschaftsebene organisierte Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder bi- bzw. multilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten haben sich im Programmplanungszeitraum 2000-2006 als ungeeignet erwiesen, um im Rahmen der INTERREG-Initiative eine strukturierte Zusammenarbeit für die Strukturfondsprogramme zu organisieren. Die Kommission wurde u.a. vom Ausschuss der Regionen aufgefordert, die Errichtung eines Gemeinschaftsinstruments in Betracht zu ziehen.

Die harmonische Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsgebiets und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts setzen eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Erlass von Maßnahmen voraus, mit denen die Bedingungen für die Durchführung einer Zusammenarbeit gleich welcher Art verbessert werden. In diesem Zusammenhang können gemäß Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 desselben Artikels genannten Fonds beschlossen werden, um das im Vertrag verankerte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Der Vorschlag wird nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassen (Artikel 251 EG-Vertrag).

Um die Hindernisse zu überwinden, die der territorialen Zusammenarbeit im Wege stehen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene einzuführen, das es ermöglicht, im Gebiet der Gemeinschaft Kooperationszusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäische Zusammenschlüsse für territoriale Zusammenarbeit“ (EZTZ) zu errichten. Die Errichtung eines EZTZ sollte auf freiwilliger Basis erfolgen.

Der EZTZ sollte im Namen seiner Mitglieder und insbesondere der ihm angehörenden regionalen und lokalen Behörden handeln können. Die ihm übertragenen Aufgaben sind von seinen Mitgliedern in einer Vereinbarung über europäische territoriale Zusammenarbeit festzulegen. Der EZTZ muss handeln können, um Kooperationsprogramme, die von der Gemeinschaft namentlich im Rahmen der Strukturfonds kofinanziert werden, oder aber sonstige, auf die alleinige Initiative der Mitgliedstaaten und/oder von deren regionalen und lokalen Behörden zurückgehende Kooperationsmaßnahmen mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft durchzuführen.

Um die Verordnung auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, ist vorzusehen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Arbeitsweise vergleichbarer, nach einzelstaatlichem Recht errichteter Zusammenschlüsse auf diejenigen Fragen Anwendung finden, die nicht in der Verordnung oder in der Satzung des EZTZ geregelt sind.

Entwicklung des Dossiers

Die politische Bedeutung des Vorschlags kann als hoch eingestuft werden. Das Europäische Parlament hat in erster Lesung ein neues Kooperationsinstrument befürwortet und mehrere Änderungen vorgeschlagen, während die Arbeitsgruppe des Rates den Vorschlag noch prüft. Die Arbeitsgruppe beschäftigen insbesondere die möglichen Konsequenzen, sollte die Zielsetzung des Zusammenschlusses nicht klar abgegrenzt werden, sowie die Maßnahmen, mit denen die Rechtmäßigkeit des Zusammenschlusses und die Ordnungsmäßigkeit seiner Beschlüsse kontrolliert werden. In den Mitgliedstaaten sind einige Grenzregionen sehr an einem solchen Instrument interessiert, wenn dieses auf flexible Weise und unter Wahrung eines hohen Maßes an Autonomie gegenüber den zentralen Behörden und Regierungsstellen eine Zusammenarbeit mit angrenzenden Regionen ermöglicht. Ein solches Instrument wird als Ergänzung zu vergleichbaren Initiativen auf nationaler Ebene und der Ebene des Europarates (z.B. zu den Euregios) betrachtet. Der Ausschuss der Regionen hat eine Entschließung angenommen, in der er die Initiative der Kommission sehr befürwortet. Im Bericht des Parlaments (Berichterstatter: Jan Olbrycht) wird der Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines neuen, die Zusammenarbeit erleichternden Instruments generell unterstützt. Die Vorschläge des Berichterstatters zielen darauf ab, den Text zu verbessern und einige Punkte hinzuzufügen, die im Kommissionsvorschlag fehlten oder nicht klar genug herausgearbeitet wurden. Die Kommission hat die meisten Änderungsvorschläge, die in der Plenartagung vom 6. Juli 2005 mit großer Mehrheit verabschiedet wurden, akzeptiert, da sie dazu beitragen, den Text klarer zu fassen, und mit den Zielen des Kommissionsvorschlags im Einklang stehen.

Weiterbehandlung der Änderungsanträge des Europäischen Parlaments

Die Kommission hat 17 Änderungen in vollem Umfang akzeptiert. Zunächst ist die Kommission damit einverstanden, den Zusammenschluss überall im Text in „Europäischer Zusammenschluss für territoriale Zusammenarbeit“ (EZTZ) umzubenennen, um deutlich zu machen, dass der Zusammenschluss alle Arten von „territorialer“ Zusammenarbeit (grenzüberschreitend, transnational oder interregional) abdecken kann (Titel, Erwägungsgründe 1, 5, 6, 7, 10, 12, 16, Titel von Artikel 1, Artikel 1, Artikel 3, Titel von Artikel 4 sowie Artikel 4).

Des Weiteren ist die Kommission damit einverstanden, eine finanzielle Haftung der Mitgliedstaaten auszuschließen, wenn der EZTZ außerhalb der Verwaltung der Strukturfonds eingesetzt wird (Artikel 3 Absatz 4). Außerdem ist in der Verordnung festzulegen, welches Recht anwendbar ist; es sollte dies das Recht desjenigen Mitgliedstaats sein, in dem der EZTZ seinen eingetragenen Sitz hat (Artikel 1a Absatz 2). Darüber hinaus wurden an den Erwägungsgründen 7, 8 und 15 sowie an Artikel 1 Absatz 3 weitere Klarstellungen vorgenommen.

Weitere 17 Änderungen können im Grundsatz/in der Sache akzeptiert werden, erfordern aber eine Umformulierung. Bei Erwägungsgrund 11, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 zieht die Kommission einfach eine alternative Formulierung vor.

Die Kommission ist damit einverstanden, die Zielsetzung des EZTZ selbst klarer zu fassen: Ein EZTZ wird errichtet, um entweder ein Kooperationsprogramm zu verwalten, das von der Gemeinschaft – insbesondere im Rahmen des künftigen Ziels 3 - kofinanziert wird, oder um sonstige Kooperationsmaßnahmen durchzuführen (Erwägungsgrund 12, Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3). Die Kommission schlägt vor, überall im Text zwischen „Befugnissen“ oder „Kompetenzen“ der Mitglieder eines EZTZ einerseits und der Übertragung von „Aufgaben“ an den EZTZ andererseits zu unterscheiden (Erwägungsgrund 11 und Artikel 2 Absatz 3, Titel von Artikel 3 sowie Artikel 3 Absatz 2).

In Bezug auf das Überwachungs- und Kontrollrecht der Mitgliedstaaten sind in der Verordnung geeignete Maßnahmen vorzusehen. Die Initiative zur Errichtung eines EZTZ muss aber weiter von den potenziellen Mitgliedern ausgehen, und es dürfen keine zusätzlichen Hindernisse geschaffen werden. Diese Überwachungsrechte dürfen nicht allein Fragen der Mittelverwaltung betreffen, sondern müssen auch das Recht umfassen, zu prüfen, ob die Mitglieder einen EZTZ mit der Ausführung der Aufgaben betrauen können (neuer Artikel 2a).

Die Kommission schlägt vor, dass die Rechtsvorschriften über die Arbeitsweise vergleichbarer Zusammenschlüsse, die in dem Mitgliedstaat, in dem der EZTZ seinen Sitz hat, nach einzelstaatlichem Recht errichtet wurden, auf den EZTZ Anwendung finden, und zwar nicht nur in Bezug auf die Eintragung des EZTZ in ein Register (wie vom Europäischen Parlament gefordert), sondern auch um andere Aspekte abzudecken, die in der Verordnung nicht geregelt sind (Artikel 1a Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4).

Die Kommission schlägt vor, die Unterscheidung zwischen den in der Vereinbarung (Artikel 4) und den in der Satzung (Artikel 5) zu regelnden Elementen klarer zu fassen: Die Satzung deckt alle Elemente der Vereinbarung, alle in Artikel 5 genannten Elemente sowie weitere, von den Mitgliedern vereinbarte Elemente ab. Die Vereinbarung umfasst nur diejenigen Elemente, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu prüfen, ob die Mitglieder nach einschlägigem einzelstaatlichem Recht einen EZTZ mit der Ausführung der Aufgaben betrauen können und ob die Zielsetzung des EZTZ mit der vorliegenden Verordnung im Einklang steht.

Die Kommission akzeptiert die Änderung von Erwägungsgrund 16 in der Sache, hält aber in Bezug auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an der Standardformulierung fest.

Was die Definition von „anderen Einrichtungen“ in Artikel 2 Absatz 1 anbelangt, so zieht die Kommission die Bezugnahme auf eine bestehende Definition (für die Strukturfonds allgemein akzeptiert) einer neu vorzunehmenden Definition vor. Die Kommission ist damit einverstanden, die die Zuständigkeiten der Mitglieder betreffenden Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) zusammenzuführen. Mit der Änderung 31 würden jedoch einige von der Kommission für notwendig erachtete Elemente wegfallen.

Zwei Änderungen können nur teilweise akzeptiert werden: In Artikel 4 Absatz 2 akzeptiert die Kommission lediglich, dass der betreffende Mitgliedstaat und der Ausschuss der Regionen über die Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden. Was die obligatorischen Organe eines EZTZ anbelangt, so definiert die Kommission in Artikel 6 Absatz 1 die Versammlung und den Direktor als obligatorische Organe.

Schließlich passt die Kommission den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der englischen Fassung an die französische Fassung an, formuliert Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) klarer, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, formuliert den Titel von Artikel 8 neu, um ihn mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, und streicht in Artikel 9 den zweiten Satz, um die Errichtung eines EZTZ bereits vor Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums (1. Januar 2007) zu ermöglichen.

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend dem nachstehenden Text. Da die Änderungen im Rahmen eines relativ kurzen Rechtsvorschlags erfolgen, wird der Text in einer konsolidierten Fassung vorgelegt.

2004/ 0168 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Errichtung eines Europäischen Zusammenschlusses für territoriale grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EZTZ) (EZGZ)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Gemäß Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 desselben Artikels genannten Fonds beschlossen werden, um das im Vertrag verankerte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsgebiets und die Stärkung des wirtschaftlichen , und sozialen und territorialen Zusammenhalts setzen eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit voraus. Zu diesem Zweck sind die Maßnahmen zu erlassen, die notwendig sind, um die Durchführungsbedingungen für Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu verbessern.

2. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, auf die die Mitgliedstaaten und insbesondere die Regionen und die lokalen Behörden bei der Durchführung und Verwaltung von Aktionen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren gestoßen sind, sind Maßnahmen zum Abbau dieser Schwierigkeiten erforderlich.

3. Unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass sich die Zahl der Land- und Meeresgrenzen in der Gemeinschaft mit der Erweiterung erhöht hat, ist es notwendig, die Verstärkung der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft zu erleichtern.

4. Die vorhandenen Instrumente wie z.B. die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung haben sich im Programmplanungszeitraum 2000-2006 als ungeeignet erwiesen, um im Rahmen der INTERREG-Initiative eine strukturierte Zusammenarbeit für die Strukturfondsprogramme zu organisieren.

5. Mit der Verordnung (EG) Nr. (…) des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds werden die Mittel zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit aufgestockt.

6. Darüber hinaus ist es notwendig, die Durchführung von Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, für die keine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt wird, zu vereinfachen und zu begleiten.

7. Um die Hindernisse zu beseitigen, die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege stehen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene einzuführen, das es ermöglicht, im Gebiet der Gemeinschaft Kooperationszusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäische Zusammenschlüsse für territoriale grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EZTZ) (EZGZ) zu errichten. Die Errichtung eines EZTZ sollte auf freiwilliger Basis erfolgen.

8. Vereinbarungen über grenzüberschreitende, transnationale oder interregionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und/oder regionalen und lokalen Behörden sollten weiterhin angewendet werden können.

(8)(9) Der EZTZ (EZGZ) sollte im Namen seiner Mitglieder und insbesondere der ihm angehörenden regionalen und lokalen Behörden handeln können.

(9)(10) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EZTZ (EZGZ) sind in einer „Vereinbarung über einen Europäischen Zusammenschluss für territoriale grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ festzulegen.

(10)(11) Die Mitglieder des EZTZ sollten die Möglichkeit haben, den EZGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder eines seiner Mitglieder mit der Ausführung seiner Aufgaben zu betrauen.

(11)(12) Der EZTZ EZGZ muss handeln können, um Programme zur territorialen Zusammenarbeit, die von der Gemeinschaft insbesondere im Rahmen der Strukturfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. …. und der Verordnung (EG) Nr. …. über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden, oder aber sonstige, auf die alleinige Initiative der Mitgliedstaaten und von deren regionalen und lokalen Behörden zurückgehende wirtschaftliche oder soziale Maßnahmen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft durchzuführen.

(12)(13) Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass Die finanzielle Verantwortung der regionalen und lokalen Behörden sowie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und der einzelstaatlichen Mittel darf durch die Errichtung eines EZTZ nicht berührt wird werden .

(13)(14) Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass Die Befugnisse, die von den regionalen und lokalen Behörden als öffentlichen Körperschaften ausgeübt werden - namentlich polizeiliche und gesetzgeberische Befugnisse -, dürfen nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein können .

(14)(15) Der EZTZ EZGZ muss sich eine Satzung geben, sich mit eigenen Organen ausstatten und Regeln für seinen Haushalt und die Wahrnehmung seiner finanziellen Verantwortung festlegen.

(15)(16) Da die Ziele der Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um die Bedingungen für die territoriale grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten im Rahmen der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren nicht wirksam durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden können ausreichend erreicht werden können und daher aufgrund des Fehlens von brauchbaren, durch die auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente gebotenen Lösungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht festgelegt werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem im selben Artikel niedergelegten Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, indem die Errichtung eines EZTZ EZGZ auf freiwilliger Basis und im Einklang mit dem Verfassungssystem des jeweiligen Mitgliedstaats erfolgt -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Art des EZTZ EZGZ

(1) Im Gebiet der Gemeinschaft kann ein Kooperationszusammenschluss in Form eines Europäischen Zusammenschlusses für territoriale grenzüberschreitende Zusammenarbeit, nachstehend „EZTZ“ „EZGZ“ genannt, nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten errichtet werden.

Der EZGZ besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Ziel des EZTZ EZGZ ist es, wirtschaftliche oder soziale Maßnahmen der die grenzüberschreitende n , transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, nachstehend „territoriale Zusammenarbeit“ genannt, zwischen seinen Mitgliedern gemäß Artikel 2 Absatz 1 in zwei oder mehreren den Mitgliedstaaten sowie der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern, um so den wirtschaftlichen , und sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.

Unter diesem Ziel kann er ebenfalls die Aufgabe haben, die transnationale und interregionale Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern.

(3) Der EZTZ besitzt Rechtspersönlichkeit. Er verfügt in allen Mitgliedstaaten über die umfassendste Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen gemäß ihren Rechtsvorschriften gewährt wird; er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 1a Anwendbares Recht

(1) Ein EZTZ unterliegt folgenden Bestimmungen:

a) dieser Verordnung;

b) den Bestimmungen der Vereinbarung und der Satzung, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich zugelassen ist;

c) bei Fragen, die durch diese Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nationale Zusammenschlüsse vergleichbarer Art und Zielsetzung in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der EZTZ seinen Sitz hat.

(2) Das auf die Auslegung und Durchsetzung der Vereinbarung anwendbare Recht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem der EZTZ seinen Sitz hat.

Artikel 2 Zusammensetzung

Der EZGZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und/oder anderen lokalen öffentlichen Organismen zusammensetzen, im folgenden „Mitglieder“ genannt.

Die Gründung eines E ZGZ wird auf Initiative seiner Mitglieder beschlossen.

Die Mitglieder können beschließen, den E ZGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seine Aufgaben anzuvertrauen.

(1) Der EZTZ besteht aus Mitgliedern, die zu einer oder mehreren der nachstehenden Kategorien oder zu Vereinigungen gehören, deren Mitglieder einer oder mehreren dieser Kategorien angehören:

a) Mitgliedstaaten,

b) regionale Behörden,

c) lokale Behörden oder

d) Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[5],

nachstehend „Mitglieder“ genannt.

(2) Die Errichtung eines EZTZ wird auf Initiative seiner Mitglieder beschlossen.

(3) Die Mitglieder eines EZTZ können beschließen, eines der Mitglieder mit seinen Aufgaben zu betrauen.

Artikel 2a Kontrolle

(1) Vor der Errichtung eines EZTZ erstellen seine Mitglieder den Entwurf einer Vereinbarung gemäß Artikel 4 und übermitteln ihn den Mitgliedstaaten, in denen die Mitglieder ansässig sind. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Vereinbarungsentwurfs vergewissern sich die betreffenden Mitgliedstaaten, dass die im Entwurf genannten Aufgaben mit dieser Verordnung im Einklang stehen und in die Befugnisse der Mitglieder gemäß dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht fallen.

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die im Vereinbarungsentwurf genannten Aufgaben mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen oder nicht in die Befugnisse der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Mitglieder fallen, so übermittelt er den Mitgliedern eine Erklärung mit Angabe der entsprechenden Gründe.

Haben sich die Mitgliedstaaten nach zwei Monaten noch nicht geäußert, so gilt der Vereinbarungsentwurf als genehmigt.

(2) Nach der Errichtung eines EZTZ haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EZTZ seinen Sitz hat, im Einklang mit dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht ein Überwachungsrecht in Bezug auf die Beschlüsse des EZTZ und die Verwaltung öffentlicher Mittel.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem der EZTZ seinen Sitz hat, unterrichtet die anderen von der Vereinbarung berührten Mitgliedstaaten über die Ergebnisse etwaiger gemäß Absatz 2 vorgenommener Kontrollen.

Artikel 3 Zuständigkeit Aufgaben

(1) Der EZTZ EZGZ führt die Aufgaben aus, mit denen er von seinen Mitgliedern im Einklang mit dieser Verordnung betraut wird. Seine Zuständigkeiten Aufgaben werden in einer „Vereinbarung über europäische territoriale grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, nachstehend „Vereinbarung“ genannt, festgelegt , nachdem sie von seinen Mitgliedern gemäß Artikel 4 abgeschlossen worden ist .

Im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt der EZGZ im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck besitzt der EZGZ die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen entsprechend nationalem Recht.

(2) Der EZTZ handelt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben.

(3) Der EZTZ EZGZ kann mit folgenden Aufgaben betraut werden:

- Durchführung von Programmen zur territorialen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die von der Gemeinschaft – insbesondere im Rahmen der Strukturfonds – kofinanziert werden, oder

- Durchführung sonstiger , auf die alleinige Initiative der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 zurückgehender wirtschaftlicher oder sozialer Maßnahmen zur territorialen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit oder ohne finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft.

Die Gründung eines EZTZ EZGZ berührt nicht die finanzielle Verantwortung seiner Mitglieder und der Mitgliedstaaten, weder für die Gemeinschaftsmittel noch für die nationalen Mittel.

(4) Unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten in Bezug auf etwaige dem EZTZ anvertraute Gemeinschaftsmittel entsteht den Mitgliedstaaten aus dieser Verordnung keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit einem EZTZ, dem sie nicht angehören.

(5) Ein Abkommen kann nicht eine Übertragung der Befugnisse der öffentlichen Hand, insbesondere der Polizei- und Gesetzgebungskompetenz, zum Gegenstand haben. Die dem EZTZ durch die Vereinbarung übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung von hoheitlichen Befugnissen betreffen, die dem Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dienen, wie z.B. polizeiliche oder gesetzgeberische Befugnisse.

Artikel 4 Vereinbarung über europäische territoriale grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) Der EZTZ ist Gegenstand einer Vereinbarung , die Folgendes umfasst:

a) den Namen des EZTZ und die Anschrift seines Sitzes,

b) die Zielsetzung und Die Vereinbarung legt die Aufgaben des EZTZ EZGZ , seine Laufzeit und die Bedingungen für seine Auflösung fest ,

c) die Liste seiner Mitglieder,

Die Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie von den Mitgliedern bestimmt.

Die Vereinbarung legt die Verantwortung für jedes Mitglied gegenüber dem EZGZ und gegenüber Dritten fest.

Die Vereinbarung bestimmt

d) das anwendbare Recht, seine Auslegung und Anwendung. das auf die Auslegung und Durchsetzung der Vereinbarung anwendbare Recht,

Das anwendbare Recht ist jenes der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei einem Rechtsstreit zwischen den Mitgliedern ist der Gerichtsstand jener des Mitgliedstaates, dessen Recht gewählt worden ist.

e) die Regelungen für die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Kontrolle und Die Vereinbarung legt die Modalitäten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Kontrolle fest.

f) auf der Grundlage des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts die Bedingungen, unter denen Konzessionen oder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die dem EZTZ im Rahmen der territorialen Zusammenarbeit gewährt bzw. auferlegt wurden, ausgeführt werden. Die Bedingungen, unter denen dem EZGZ Konzessionen oder Übertragungen öffentlicher Dienstleistungen innerhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zugestanden werden, sind in der Vereinbarung auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts festzulegen.

(2) Die Vereinbarung wird von den Mitgliedern nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 2a geschlossen. Die Vereinbarung wird allen Mitgliedern und den Mitgliedstaaten übermittelt. Die Mitglieder setzen die betreffenden Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Vereinbarung in Kenntnis.

Artikel 5 Satzung

(1) Der EZTZ EZGZ gibt sich auf der Grundlage der Vereinbarung seine Satzung.

(2) Die Satzung enthält mindestens sämtliche Bestimmungen der Vereinbarung sowie die folgenden Bestimmungen:

a) die Liste der Mitglieder;

b) den Gegenstand und die Aufgaben des E ZGZ sowie sein Verhältnis zu den Mitgliedern;

c) seine Bezeichnung und die Adresse seines Sitzes;

a) die operativen Grundsätze für seine Organe und deren Zuständigkeiten , Funktionsweise sowie die Anzahl von Vertretern der Mitglieder in den betreffenden Organen,

b) die Beschlussfassungsverfahren des EZTZ EZGZ ,

c) die Festlegung der Arbeitssprache oder Arbeitssprachen,

d) die Grundlagen seiner Arbeitsweise, insbesondere betreffend Personalverwaltung, Anwerbungsverfahren, arbeitsrechtliche Regelungen zur Verstetigung der Kooperation; die Regelungen für seine Arbeitsweise - insbesondere in Bezug auf Personalverwaltung, Einstellungsverfahren und die Art der Personalverträge -, die die Stabilität der Kooperationsmaßnahmen gewährleisten,

e) Einzelheiten zu den die Regelungen für die finanziellen Beiträge n der Mitglieder sowie der , die geltenden Buchführungs- und Haushaltsregeln, die finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder des EZTZ in Bezug auf diesen sowie die Verteilung der Haftung der Mitglieder in Bezug auf dem EZTZ zurechenbare Akte und

f) die Bestimmung einer unabhängigen Stelle zur Finanzkontrolle und externen Prüfung die Benennung der für die Finanzkontrolle und das unabhängige externe Audit zuständigen Organisationen.

(3) Wird ein Mitglied gemäß Artikel 3 2 Absatz 2 3 mit den Aufgaben des EZTZ EZGZ betraut, so kann der Inhalt der Satzung Teil der Vereinbarung sein.

Nach Verabschiedung der Satzung kann der EZTZ gemäß Artikel 3 Absatz 2 handeln.

(4) Die Satzung wird entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften über die Eintragung und/oder Veröffentlichung von nationalen Zusammenschlüssen vergleichbarer Art und Zielsetzung eingetragen und/oder veröffentlicht. Der EZTZ erhält Rechtsfähigkeit am Tag der Eintragung und/oder Veröffentlichung.

Artikel 6 Organe

(1) Der EZGZ wird durch einen Direktor vertreten, der im Namen und Auftrag desselben handelt. Der EZTZ hat als Organe eine Versammlung und einen Direktor.

Der EZGZ kann eine Versammlung einrichten, die aus den Vertretern ihrer Mitglieder besteht. Die Versammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder des EZTZ.

Der Direktor vertritt den EZTZ und handelt in dessen Namen.

(2) Die Satzung kann weitere Organe vorsehen. In der Satzung können weitere Organe vorgesehen werden.

Artikel 7 Haushalt

Der EZTZ EZGZ stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von der Versammlung den Mitgliedern verabschiedet wird. Er erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, der von Experten zertifiziert wird, die von den Mitgliedern unabhängig sind.

Die finanzielle Haftung der Mitglieder steht im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Haushalt, solange bis sämtliche Schulden des EZGZ beglichen sind.

Die Erstellung der Jahresrechnungen des EZTZ und des dazugehörigen Jahresberichts sowie die Prüfung und Veröffentlichung dieser Rechnungen erfolgen gemäß den in Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Bestimmungen.

Artikel 8 Öffentlichkeit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

Der EZGZ ist Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , sobald er Handlungsfähigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 erlangt. Von diesem Zeitpunkt an ist die Rechtspersönlichkeit des EZGZ in jedem Mitgliedstaat anerkannt.

Die Veröffentlichung umfasst die genaue Bezeichnung des E ZGZ, seinen Geschäftsgegenstand, die Liste seiner Mitglieder und die Anschrift.

Der EZTZ beantragt beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Eintragung bzw. – sofern gemäß Artikel 5 Absatz 4 eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist – nach der Veröffentlichung der Satzung die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, die den Namen des EZTZ, seine Zielsetzung, die Liste seiner Mitglieder und die Anschrift seines Sitzes umfasst.

Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wird die Rechtsfähigkeit des EZTZ in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C …vom …, S. …

[2] ABl. C …vom …, S. …

[3] ABl. C …vom …, S. …

[4] ABl. C …vom …, S. …

[5] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.