52012DC0737


Titel und Fundstelle

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 184 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform des Weinsektors 2008

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BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

gemäß Artikel 184 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform des Weinsektors 2008

1.           Einleitung

Die 2008 beschlossene[1] und in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007[2] (im Folgenden „Verordnung über die einheitliche GMO“) verankerte Reform der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein hat zum Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU zu stärken. Die Reform war als zweistufiger Prozess konzipiert. Zunächst war es erforderlich, ein Marktgleichgewicht herzustellen, und zu diesem Zweck mussten Marktinterventionsmaßnahmen schrittweise abgebaut und parallel dazu eine auf drei Jahre angelegte Rodungsregelung eingeführt werden; in der zweiten Phase ab 2012 liegt der Schwerpunkt hingegen auf Instrumenten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weinerzeuger, unter anderem auf der Umstrukturierung und Umwandlung von Rebflächen, auf Investitionen und Absatzförderung in Drittländern. Diese Maßnahmen werden im Rahmen nationaler Stützungsprogramme (NSP) verwaltet. Ferner sind neue Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf önologische Verfahren, auf Qualität und Kennzeichnung harmonisiert, aktualisiert und vereinfacht worden, um eine stärkere Verbraucher- und Marktorientierung zu erreichen.

Gemäß Artikel 184 Absatz 8 der Verordnung über die einheitliche GMO berichtet die Kommission „bis spätestens Ende 2012 über den Weinsektor, wobei sie insbesondere auf die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform eingeht“. Deshalb stehen in diesem Bericht die ersten drei Jahre der Durchführung der Reform unter besonderer Berücksichtigung der Rodungsregelung und der in den NSP vorgesehenen Maßnahmen im Mittelpunkt. Zudem werden die Auswirkungen der neuen Qualitätspolitik, der neuen Vorschriften zur Kennzeichnung von Wein und zu önologischen Verfahren analysiert. Gegenstand der Analyse sind außerdem die Trends auf dem EU-Weinmarkt, die seit 2007 im Anschluss an die Verabschiedung der Reform zu beobachten sind.

Grundlage des Berichts sind Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission nach Maßgabe der EU-Rechtsvorschriften, der Bericht über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme für Wein auf Drittlandsmärkten[3], der Bericht des Europäischen Rechnungshofs[4], die externe Bewertung der Reform des Weinsektors durch das Beratungsunternehmen COGEA sowie interne Analysen anhand von amtlichen Statistiken.

Da die Durchführung der Reform im Zeitraum von 2008 bis 2012 der zentrale Gegenstand dieses Berichts ist, wird das Themenfeld im Zusammenhang mit dem Auslaufen des 1999 beschlossenen befristeten Anpflanzungsverbots nicht berücksichtigt. Die Reform hat keine Veränderungen gebracht, sondern lediglich das Ende dieses Verbots hinausgezögert. Aufgrund von erheblichen Bedenken einiger Mitgliedstaaten und Interessenträger wurde jedoch eine hochrangige Gruppe eingesetzt, die sich mit der Frage der „Anpflanzungsrechte von Rebstöcken“ befassen und bis Ende 2012 einen Bericht vorlegen soll.

2.           Marktsituation

Die Situation des EU-Weinmarkts in den zurückliegenden Jahren lässt sich anhand folgender Faktoren charakterisieren: rückläufige EU-Weinerzeugung, Rückgang des Weinkonsums in der EU und vermehrte Weinausfuhren in Drittländer, die deutlich über der Zunahme bei den Weineinfuhren liegen.

Die Bilanz ergibt eine Verringerung der Lagerbestände mit daraus resultierenden steigenden Weinpreisen, was insbesondere für die letzten beiden Jahre gilt. Das Marktgleichgewicht wurde erreicht; gleichzeitig wurden bestimmte Marktmaßnahmen, wie die Förderung der Destillation von Trinkalkohol und der Verwendung von konzentriertem Most, schrittweise eingestellt.

2.1.        Angebot

Die Gesamtmenge des in der EU erzeugten Weins und Mosts ging schrittweise von 186 Mio. hl im Zeitraum 2006-2007 auf 163 Mio. hl 2011-2012 zurück. Diese Entwicklung kann weitgehend mit der Verkleinerung der Weinanbaufläche der EU (um 370 000 ha (das entspricht 10 % der Gesamtfläche) zwischen 2006 und 2011) erklärt werden, die teilweise (zu 44 %) auf die Rodungsregelung zurückzuführen ist. Ausgehend von einem Durchschnittsertrag von 50 hl/ha in der EU ergibt sich bei der gegenwärtigen EU-Weinanbaufläche (rund 3,3 Mio. ha) eine durchschnittliche Menge von 165 Mio. hl Wein, ein Wert, der der tatsächlichen Gesamterzeugung im Zeitraum 2011-2012 sehr nahe kommt. Die Umstrukturierung und Umwandlung von über 150 000 ha in den vergangenen Jahren zog keine allgemeine Steigerung der Erträge in der EU nach sich, sondern führte vielmehr zur Erzeugung qualitativ höherwertiger Weine und/oder zu niedrigeren Kosten je Einheit.

Im Zeitraum 2011-2012 verteilt sich die Erzeugungsmenge von 163 Mio. hl bei Wein und Most wie folgt: 103 Mio. hl (63 %) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) / geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), 5 Mio. hl (2 %) Rebsortenweine, 51 Mio. hl (31 %) sonstige Weine ohne geografische Angabe (g.A.) und die restlichen 7 Mio. hl (4 %) Traubensaft. Frankreich und Italien sind auch 2011-2012 (mit 51 bzw. 45 Mio. hl) die größten Weinerzeuger unter den EU-Mitgliedstaaten, gefolgt von Spanien (37 Mio. hl), Deutschland (9 Mio. hl) und Portugal (5,6 Mio. hl).

Die Erzeugung von „Rebsortenweinen“, die vor der Reform nicht zulässig war, macht heute einen Anteil von 2 % an der Gesamterzeugung aus, während auf den Etiketten von Weinen mit g.g.A. ebenfalls immer häufiger die Rebsorte/n angegeben ist/sind. Die Entwicklung von Rebsortenweinen in der EU scheint jedoch hinter den Konsumtrends zurückzubleiben, die sich in mehreren Drittländern und in EU-Mitgliedstaaten ohne Weinerzeugung abzeichnen, in denen bei Weinen minderer und mittlerer Qualität eher Rebsortenweine als Weine mit g.U./g.g.A. nachgefragt werden.

2.2.        EU-Nachfrage

Die für den menschlichen Konsum bestimmte EU-Weinerzeugung ging von knapp 140 Mio. hl im Zeitraum 2006-2007 auf geschätzt gut 135 Mio. hl 2010-2011 zurück. Der Trend ist jedoch nicht einheitlich. In den wichtigen Weinerzeugerländern im Süden der EU nimmt der Weinkonsum (pro Kopf und insgesamt) ab, während er in den nördlichen Mitgliedstaaten zunimmt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die zuletzt genannten Länder Marken- oder Rebsortenweine gegenüber Weinen mit g.U./g.g.A. bevorzugen. Eine weitere wichtige Entwicklung ist die steigende Nachfrage nach Fassweinen, die mit den geringeren Beförderungskosten zusammenhängt.

Auch bei der Gesamtmenge an Wein für industrielle Zwecke (z. B. Destillation von Trinkalkohol, Destillation von Nebenerzeugnissen, Dringlichkeitsdestillation) ist in der EU eine Abnahme von rund 33 Mio. hl im Zeitraum 2006-2007 auf gut 26 Mio. hl 2009-2010 (um 7 Mio. hl, das sind 21 %) zu verzeichnen, was überwiegend mit dem Rückgang der mit EU-Mitteln geförderten Destillation zusammenhängt. Die Verwendung von Wein für industrielle Zwecke dürfte sich Schätzungen zufolge in den kommenden Jahren wie folgt darstellen: 13 Mio. hl werden für Hersteller von alkoholischen Getränken zu Trinkalkohol destilliert; 5-6 Mio. hl für Energie- oder andere Nichtkonsumzwecke zu Alkohol destilliert (einschließlich des Alkohols aus der obligatorischen oder freiwilligen Destillation von Nebenerzeugnissen) sowie 3-4 Mio. hl für Essig.

2.3.        Handel

2.3.1.     Ausfuhren / Einfuhren

Die Gesamtmenge der EU-Ausfuhren in Drittländer ist von 17,9 Mio. hl im Jahr 2007 auf 22,8 Mio. hl 2011 gestiegen (+ 27 %). Der Gesamtausfuhrwert der EU-Weine erhöhte sich von 5,9 Mrd. EUR im Jahr 2007 auf 8,1 Mrd. EUR 2011 (+ 36 %).

Die Ausfuhren machen heute 15 % der Erzeugung aus; 2007 waren es im Vergleich dazu weniger als 10 %. Während die Ausfuhren zwischen 2007 und 2009 stabil blieben, kam es 2010 und 2011 zu deutlichen Zuwächsen. Die wichtigsten Bestimmungsländer der Ausfuhren waren 2011 die Vereinigten Staaten (23 %), Russland (18 %) und China (10 %). Bei 65 % aller Weine, die die EU in Drittländer ausführte, handelte es sich um Flaschenweine, bei 24 % um Fass- und bei 10 % um Schaumweine.

Parallel dazu verzeichneten die Gesamteinfuhren der EU aus Drittländern einen Anstieg von 12,9 Mio. hl im Jahr 2007 auf 13,6 Mio. hl 2011 (+ 5 %). Der Gesamteinfuhrwert der Nicht-EU-Weine sank im gleichen Zeitraum von 2,7 Mrd. EUR auf 2,4 Mrd. EUR (- 12 %).

Als die wichtigsten Ursprungsländer der Einfuhren sind für das Jahr 2011 Australien (26 %), Chile und Südafrika (mit jeweils 20 %) sowie die Vereinigten Staaten (19 %) zu nennen. Insbesondere bedingt durch den Übergang von Flaschen- zu Fassweinen bei den Einfuhren kam es zu einer drastischen Reduzierung der durchschnittlichen Einfuhrpreise; 2011 belief sich der Anteil der Fassweine an der Gesamtmenge auf über 58 %, im Vergleich zu 45 % im Jahr 2007, was dazu führte, dass Weine minderer und mittlerer Qualität deutlich wettbewerbsfähiger geworden sind. Diese Tendenz war auch im EU-Binnenhandel zu beobachten. 2011 entfielen 64 % aller EU-Einfuhren auf das Vereinigte Königreich und Deutschland.

2.3.2.     EU-Binnenhandel

Fast 33 % der EU-Weine wurden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt. Da 15 % der EU-Weine in den Export gehen, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass nahezu 50 % der Weine in anderen Ländern als den Erzeugerländern konsumiert werden. Dies zeigt, dass das Gleichgewicht des EU-Markts von einem gut funktionierenden Binnenmarkt abhängt.

Der EU-Binnenhandel wuchs von 43 Mio. hl im Jahr 2007 auf 49 Mio. hl 2011 (um 14 %). Während die Nachfrage nach Flaschenweinen langsam nachlässt (von 52 % 2007 auf 49 % 2011), gewinnen Fassweine Marktanteile hinzu (von 39 % 2007 auf 42 % 2011). Diese Entwicklung stimmt mit den Trends bei den Drittlandseinfuhren überein. Die Flaschenabfüllung von Weinen am Bestimmungsort bringt eine spürbare Preissenkung mit sich und wird bei Weinen von minderer und mittlerer Qualität immer wichtiger.

Wertmäßig ist der EU-Binnenhandel mit rund 8,8 Mrd. EUR stabil.

2.3.3.     Handelsbilanz

Die Weinhandelsbilanz der EU ist positiv: Von 5 Mio. hl im Jahr 2007 stieg das Volumen auf 9 Mio. hl 2011 (um 80 %); beim Wert kann im gleichen Zeitraum eine Zunahme von 3,2 Mrd. EUR auf 5,7 Mrd. EUR (um 76 %) festgestellt werden.

Bei Stillweinen in Flaschen und bei Schaumweinen ist eine deutliche Steigerung zu verzeichnen (um 100 % von 4,7 Mio. hl auf 9,3 Mio. hl bzw. um 80 % von 1,2 Mio. hl auf 2 Mio. hl), wohingegen es bei Stillweinen in Fässern zu einem beträchtlichen Rückgang kam (um 200 % von – 0,8 Mio. hl auf – 2,4 Mio. hl). Dies ist ein Beleg für die ausgezeichnete Wettbewerbsfähigkeit der EU bei Schaum- und Flaschenweinen. Allerdings verlieren die EU-Fassweine gegenüber den ausländischen Fassweinen Marktanteile. Der Anteil der Fassweinausfuhren ist im Berichtszeitraum zurückgegangen.

Weine aus der EU büßen in Ländern wie den Vereinigten Staaten und Kanada Marktanteile ein, während sie in China und Russland Anteile hinzugewinnen.

2.3.4.     Lagerbestände und Preise

Das Gesamtvolumen der Weinanfangsbestände ging von 175 Mio. hl im Zeitraum 2009-2010 auf 164 Mio. hl 2011-2012 zurück (- 6 %). Die Anfangsbestände für den Zeitraum 2011-2012 entsprechen in etwa 100 % der gesamten Erzeugung. Dieser Rückgang in der jüngsten Zeit ist äußerst bedeutsam, da die gegenwärtigen EU-Bestände die niedrigsten seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2004-2005 sind.

Die Preise für Fassweine weisen seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010-2011 sowohl bei roten als auch bei weißen Fassweinen in den drei wichtigsten Erzeugermitgliedstaaten eine eindeutig steigende Tendenz auf. Den jüngsten Daten zufolge reichen die Preise für Rotweine von 4,5 EUR/% Vol./hl (Frankreich, mit dem höchsten Wert seit 2004) bis 3,5 EUR/% Vol./hl (Spanien, ebenfalls mit dem höchsten Wert seit Ende der 90-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts). Bei Weißweinen ist die Preisspanne ähnlich.

Im Vergleich dazu ging der Durchschnittspreis für Schaumwein in diesem Zeitraum zurück.

Lagerbestände und Preise sind wichtige Indikatoren, an denen sich die derzeitige solide Situation des EU-Weinmarkts ablesen lässt.

3.           Rodungsregelung

Ziel der Rodungsregelung war es, nicht wettbewerbsfähige, für subventionierte Destillationsmaßnahmen bestimmte Weine minderer Qualität aus dem Markt zu nehmen. Die Regelung hat sich als äußerst erfolgreich erwiesen: Eine Fläche von 161 164 ha wurde gerodet, was zu einem jährlichen Rückgang der EU-Weinerzeugung von rund 10,5 Mio. hl führte.

Die Rodungsregelung richtete sich an Weinerzeuger, die sich zur Rodung aller ihrer Rebflächen entschlossen (92 % der Begünstigten) sowie an Erzeuger ab 55 Jahren (75 % der Begünstigten). Am Ende der dreijährigen Laufzeit waren 1 024,62 Mio. EUR für diese Regelung verwendet worden.

Diese „einmalige“ Maßnahme gilt als Erfolg, da sie die Aufgabe der Traubenerzeugung durch nicht wettbewerbsfähige Erzeuger gefördert hat und auch zur Erreichung eines Gleichgewichts des EU-Weinmarkts sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beigetragen hat.

Im gleichen Zeitraum (2008-2011) wurde eine Fläche von 111 364 ha ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln gerodet.

4.           Nationale Stützungsprogramme

Zentrales Element der Reform 2008 war die Auflegung nationaler Stützungsprogramme (NSP) mit einer speziellen Mittelausstattung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des EU-Weinsektors. 18 Mitgliedstaaten erhielten die Möglichkeit, die zugewiesenen Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen im Weinsektor zu verwenden und dabei aus einer vorgegebenen Liste von insgesamt elf Maßnahmen die ihren spezifischen Anforderungen entsprechenden Bereiche zu wählen. Die NSP sind auf fünf Jahre angelegt und können zwei Mal jährlich durch die Übertragung von Finanzmitteln zwischen den Maßnahmen oder die Anpassung von Maßnahmen geändert werden.

In diesen ersten drei Jahren (2009-2011) verlief die Umsetzung der NSP ohne größere Probleme. Die reibungslose Durchführung resultierte aus der Tatsache, dass sich die Mitgliedstaaten bereits selbst mit den Grundprinzipien vertraut gemacht hatten. Die Gesamtquote der Budgetverwendung lag im genannten Zeitraum durchwegs auf einem hohen Niveau: Die Mitgliedstaaten verwendeten 97 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel von 2,8 Mrd. EUR. 42 % der Mittel flossen in die Umstrukturierung und Umwandlung von Rebflächen, 12 % in die Destillation von Trinkalkohol, 10 % in die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, 8,5 % in die Absatzförderung von EU-Weinen in Drittländern und 8,2 % in die Verwendung von konzentriertem Traubenmost durch Kellereien. 7 % der Mittel wurden von den Mitgliedstaaten von der Verordnung über die einheitliche GMO auf die Betriebsprämienregelung übertragen, rund 6 % für Investitionen eingesetzt.

In den verbleibenden beiden Jahren (2012-2013) dürfte die schrittweise vorgesehene Einstellung bestimmter Marktmaßnahmen, unter anderem der Beihilfen für die Destillation und für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost, dazu führen, dass andere Maßnahmen an Bedeutung gewinnen: Absatzförderung (von 8,5 % auf 17 % der Gesamtausgaben), Investitionen (von 6 % auf 15 %), Betriebsprämienregelung (von 7 % auf 13 %) und Umstrukturierung und Umwandlung – wobei die zuletzt genannte Maßnahme die wichtigste bleiben wird (rund 40 %).

Obwohl die Gesamtbewertung der NSP äußerst positiv ausfällt, sind in Bezug auf bestimmte Maßnahmen Klarstellungen und Verbesserungen erforderlich. Ferner müssen für das NSP Kroatiens Sonderbestimmungen eingeführt werden.

4.1.        Maßnahme zur Umstrukturierung und Umwandlung

Die Umstrukturierungs- und Umwandlungsmaßnahme hatte nicht nur die höchste Relevanz, sondern erlangte in den ersten drei Jahren noch größere Bedeutung: 1 153 Mrd. EUR wurden in den drei Anfangsjahren jährlich für die Umstrukturierung von rund 50 000 ha überwiegend in Frankreich, Spanien und Italien verwendet. Schätzungen zufolge werden innerhalb der ersten fünf Jahre der Reform etwa 305 000 ha (10 %) der EU-Rebflächen umstrukturiert. Diese Maßnahme hat sich zwar nur geringfügig auf das Erzeugungspotenzial auf EU-Ebene, gemessen an Ertragssteigerungen, ausgewirkt, ermöglicht aber vor allem eine Verbesserung der Qualität, die Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage und eine Reduzierung der Erzeugungskosten, indem sie die Mechanisierung wie auch die Modernisierung landwirtschaftlicher Verfahren fördert. Entscheidend ist die Optimierung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weinerzeuger und des EU-Weinsektors.

Die Kommission prüft zurzeit eine Überarbeitung der Definition bestimmter Vorgänge insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Verfahren zur Bewirtschaftung von Rebflächen und „grüne“ Maßnahmen, z. B. zur Energieeinsparung, sowie die Einführung von Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei der Prämienberechnung angemessene Kriterien angelegt werden. Zu diesem Zweck könnten Leitlinien erarbeitet werden.

4.2.        Absatzförderung für Wein auf Drittlandsmärkten

Die Förderung des Absatzes auf Drittlandsmärkten hat sich zu einem Instrument entwickelt, das im Weinsektor verbreitet Anwendung gefunden und in den zurückliegenden Jahren zum Anstieg der Ausfuhren von Wein mit g.U./g.g.A. geführt hat. Es ist aber festzuhalten, dass Weine ohne g.A. mit Ausnahme von Rebsortenweinen im Rahmen dieser Maßnahme nicht gefördert werden. In den ersten drei Jahren wurden 236 Mio. EUR verwendet; den Erwartungen zufolge dürfte die Einstellung einiger Marktmaßnahmen (Destillation von Trinkalkohol, Dringlichkeitsdestillation usw.) zu einer Erhöhung der 2012-2013 für die Absatzförderung eingesetzten Mittel führen. Die Maßnahme wird genutzt, um den Absatz von Weinen mit g.U./g.g.A. zu fördern. Zielgebiete sind die Märkte der Vereinigten Staaten, von Kanada, Japan und der Schweiz. Auch die neuen Märkte von Schwellenländern wie China, Brasilien und Indien sind Zielgebiete dieser Maßnahme. Förderung kann für mehrere Aktivitäten in Anspruch genommen werden, unter anderem für „Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen“, gefolgt von „Informationskampagnen“ und „Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen“. Ein wesentliches Merkmal hierbei ist die Möglichkeit für private Unternehmen, Fördermittel zu beantragen, und die Verwendung von Handelsmarken bei den Kampagnen zur Absatzförderung.

Festzuhalten ist, dass die Kommission im September 2010 auf Ersuchen von Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Maßnahmen zur Absatzförderung bei einem bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland von drei auf fünf Jahre gestattet hat. Im November 2011 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme in den ersten beiden Jahren 2009 und 2010.

Die Kommission erwägt zurzeit die Verbesserung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Maßnahme insbesondere in Bezug auf Kontrollen, die Festlegung der Priorität für kleine und mittlere Unternehmen, gemeinsame Handelsmarken und die Förderfähigkeit bestimmter Ausgaben. Ferner wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass diese Maßnahme in der Praxis auch für „Rebsortenweine“ und Weine ohne geografische Angabe offen sein muss und dass die Kohärenz zwischen dieser Maßnahme und den neuen horizontalen Absatzförderungsvorschriften geprüft werden muss.

4.3.        Investitionen

Hauptziel der Investitionsmaßnahme ist es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken. Insgesamt wurde in den ersten drei Jahren lediglich ein relativ niedriger Betrag von 167 Mio. EUR verwendet (Frankreich: 108,4 Mio. EUR, Deutschland: 30,6 Mio. EUR und Österreich: 14 Mio. EUR). Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag. Einfache Ersatzinvestitionen gelten nicht als förderfähige Ausgaben.

Obwohl diese neu in die Verordnung über die einheitliche GMO für Wein aufgenommene Maßnahme erfolgreich ist, besteht noch weiterer Klärungsbedarf, welche Ausgaben innerhalb dieser Maßnahme förderfähig sind. Probleme mit der Abgrenzung gegenüber ähnlichen Ausgaben im Rahmen von Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums hatten vor allem in Italien und Spanien Verzögerungen bei der Durchführung dieser Maßnahme zur Folge. Abhilfe könnte durch die Ausarbeitung von Leitlinien geschaffen werden.

4.4.        Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung

Die Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung machte 2011 16 % der Gesamtmittel aus; dies lag insbesondere an der Entscheidung Spaniens, einen Ausgleich für die Einstellung der Maßnahme für die Destillation von Trinkalkohol zu schaffen. Mittel, die die Mitgliedstaaten auf die Betriebsprämienregelung übertragen, können nicht wieder für Maßnahmen im Weinsektor bereitgestellt werden; d. h. die für die nationalen Stützungsprogramme zur Verfügung stehenden Mittel werden in den Folgejahren entsprechend gekürzt. Insgesamt wurden zwischen 2009 und 2011 190 Mio. EUR aus der Verordnung über die einheitliche GMO unwiderruflich der Betriebsprämienregelung zugeschlagen. Spanien übertrug 32,6 % seiner Mittel auf die Betriebsprämienregelung. Luxemburg, Malta und das Vereinigte Königreich entschieden sich für eine vollständige Mittelübertragung. Diese Maßnahme wird aus den NSP herausgenommen. Ein entsprechender Vorschlag für eine Änderung der Verordnung über die einheitliche GMO sieht vor, dass Mitgliedstaaten 2013 (für das Haushaltsjahr 2015) beschließen können, die Mittel teilweise oder vollständig endgültig auf die Betriebsprämienregelung zu übertragen.

4.5.        Destillation von Nebenerzeugnissen

Die Förderung wird Destillateuren für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (z. B. Traubentrester und Weintrub) gewährt. Mit dieser Maßnahme soll einer schlechten Weinqualität durch vollständiges Auspressen der Reben, ein nach EU-Recht nicht zulässiges Verfahren, vorgebeugt werden und die Umwelt geschützt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist der hierbei gewonnene Alkohol ausschließlich für industrielle oder energetische Zwecke verwendbar. Insgesamt wurden in den drei Jahren 267 Mio. EUR für die Destillation von Nebenerzeugnissen ausgegeben, namentlich in Spanien (95,3 Mio. EUR), Frankreich (92,8 Mio. EUR) und Italien (66 Mio. EUR).

– Diese Maßnahme kommt nur in fünf Mitgliedstaaten zur Anwendung und wird von anderen Wein erzeugenden Ländern nicht in Anspruch genommen. Sie wird häufig als eine Maßnahme dargestellt, die im Wesentlichen für Weindestillationen bestimmt ist. Daher scheint es angebracht zu prüfen, ob die Maßnahme in ihrer jetzigen Form fortgeführt werden sollte oder für Kellereien bzw. Weinanbauer selbst geöffnet werden könnte, wobei auch die zurückgehenden Absatzmöglichkeiten für Alkohol in Betracht zu ziehen sind. Festzuhalten ist, dass einige Regionen insbesondere in Frankreich zurzeit Alternativen für die Verwendung der Nebenerzeugnisse erkunden (z. B. Kompostierung, Erzeugung von Biogas).

4.6.        Sonstige Maßnahmen

Zwischen 2009 und 2011 wurden insgesamt 71,5 Mio. EUR für die Ernteversicherung ausgegeben. In diesem Zeitraum wurden 41,5 Mio. EUR für grüne Weinlese auf einer Fläche von 24 000 ha in Italien, Slowenien und Zypern gezahlt.

Der begrenzte Erfolg der grünen Weinlese hängt damit zusammen, dass die Traubenbüschel vollständig vernichtet oder entfernt werden sollen, wenn sie noch unreif sind, was für Traubenanbauer riskant sein könnte. Für die Ernteversicherung gibt es bereits ähnliche nationale Instrumente.

4.7.        Ausgelaufene Maßnahmen

Die Bedeutung der drei 2012 auslaufenden Maßnahmen (Verwendung von konzentriertem Traubenmost, Destillation von Trinkalkohol und Dringlichkeitsdestillation) ist deutlich zurückgegangen. Die schrittweise erfolgte Einstellung dieser Fördermaßnahmen kann als äußerst erfolgreich angesehen werden, da sie das Gleichgewicht im Weinsektor nicht nachteilig beeinflusst hat.

Die Dringlichkeitsdestillation wurde auch 2009 in hohem Maße in Anspruch genommen, vor allem von Frankreich und Italien; hier war 2010 und 2011 ein Rückgang festzustellen, bis die Maßnahme 2012 schließlich eingestellt wurde.

5.           Qualitätspolitik

Die neue Qualitätspolitik ist seit dem 1. August 2009 in Kraft und betrifft geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe. Die neuen Vorschriften stehen in Bezug auf Erzeugnisse mit g.U./g.g.A. voll und ganz in Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen der WTO und stimmen mit der g.U. und g.g.A.-Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel überein. Die Modernisierung dieser Politik galt als wesentlicher Schritt zur Harmonisierung der EU-Rechtsvorschriften und zur Anpassung der Weinerzeugnisse an die Marktnachfrage. Der Weinsektor ist insofern ein ganz besonderer Sektor, als Weine mit g.U. oder g.g.A. einen großen Anteil an der Erzeugung haben und Ansehen und Qualität des Weins sehr häufig vor allem in Erzeugermitgliedstaaten von der Ursprungsregion abgeleitet werden. Ziel der neuen politischen Strategie ist es, die Konsolidierung von Qualitätsweinen mit g.U. und g.g.A. und ihr Schutz vor rechtswidriger Aneignung in Europa und in Drittländern zu verstärken. Eine wesentliche Aufgabe der EU innerhalb der Reform war die Konsolidierung der Liste geschützter EU-Weine mit g.U. und g.g.A.

Die Qualitätspolitik sollte nicht auf die vorgenannten Produktsegmente beschränkt sein und sich auch auf Markenweine und Rebsortenweine erstrecken, da diese von Verbrauchern als Qualitätserzeugnisse wahrgenommen werden.

5.1.        Geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geografische Angabe

Bis zum 31. Dezember 2011 hatten die Mitgliedstaaten der Kommission 1 561 Spezifikationen für Erzeugnisse mit g.U./g.g.A (1 122 mit g.U.- und 439 g.g.A-Angabe) zur Prüfung durch die Dienststellen der Kommission bis Ende 2014 übermittelt. Dies entspricht den bestehenden Weinnamen, die die Gemeinschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates[5] geschützt hat. Festzuhalten ist, dass 143 Weinnamen, für die die Erzeugnisspezifikation nicht rechtzeitig vorgelegt worden war, ihren Schutz in der Union verloren haben.

Die erste Prüfung der eingegangenen Produktspezifikationen zeigt, dass in den meisten Unterlagen Änderungen notwendig sind, um Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften herzustellen.

Zur Vereinfachung und Stärkung der EU-Rechtsvorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

– könnte das EU-Register für Erzeugnisse mit g.U./g.g.A auch für Erzeugnisse mit geografischer Angabe aus Drittländern geöffnet werden, die in der EU nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens geschützt sind, dem die EU beigetreten ist;

– sollten Vorschriften über die Beziehungen zwischen Erzeugnissen mit g.U./g.g.A. und früheren Handelsmarken unter Hinweis auf den 1. Januar 1996, den im TRIPS-Übereinkommen festgelegten Stichtag, mit den horizontalen Vorschriften harmonisiert werden.

5.2.        Geschützte traditionelle Begriffe

„Traditionelle Begriffe“ sind eine Besonderheit des Weinsektors, die den Schutz bestimmter Namen vorsieht, die traditionell mit bestimmten Weinen mit g.U. in Verbindung gebracht werden.

In der EU sind 359 traditionelle Begriffe geschützt: 100 traditionelle Begriffe als nationale Synonyme für Weine mit g.U./g.g.A. (z. B. „appellation d'origine contrôlée“ in Frankreich; „Prädikatswein“ in Deutschland oder „Vino de la Tierra“ in Spanien) und 259 als Qualitätsbezeichnungen (z. B. „reserva“, „château“, „tawny“). Seit dem 1. August 2009 hat die Kommission 22 neue Anträge erhalten, davon sieben aus Mitgliedstaaten und 15 aus Drittländern (zwei aus Argentinien und 13 aus den Vereinigten Staaten).

Da traditionelle Begriffe jedoch, anders als g.U./g.g.A., nicht unter den gewerblichen Rechtsschutz fallen und eher als Besonderheiten der Kennzeichnung gelten, sollten die Bestimmungen für traditionelle Begriffe vor allem in Bezug auf den Schutzumfang und die Kontrollvorschriften einer Überprüfung unterzogen werden.

6.           Kennzeichnung und Aufmachung

Die Vorschriften für die Kennzeichnung und die Aufmachung sind für verschiedene Weinerzeugnisse weitgehend vereinfacht und harmonisiert worden. Dank dieser Vorschriften verfügt der EU-Weinsektor nunmehr über eine größere Flexibilität vor allem in Bezug auf die Erzeugung von Weinen ohne g.U./g.g.A., bei denen der Jahrgang und die Namen der Rebsorte („Rebsortenweine“) angegeben werden. Die Erzeugung von Rebsortenweinen in der EU beläuft sich 2011 auf 4,6 Mio. hl (68 % aus Spanien und 20 % aus Frankreich); dies ist ein Beleg für die Bedeutung, die dieses Absatzsegment sowohl für Weinerzeuger als auch für Verbraucher hat. Eine Reihe von Mitgliedstaaten zeigt jedoch bei der Förderung ihrer Rebsortenweine Zurückhaltung und schließt ihre wichtigsten Rebsorten aus, um sie den Weinen mit g.U. vorzubehalten. Die Kommission stellt auch fest, dass sich die Beschränkung der Vereinigten Staaten auf die Jahrgangsangabe ebenfalls nachteilig auf EU-Ausfuhren von Rebsortenweinen in diesen wichtigen Markt auswirkt.

Um diese neue Absatzmöglichkeit zu stärken, könnte „Rebsortenwein“ als neue Weinbauerzeugniskategorie in Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen werden.

Was die Angabe der Rebsorte auf Weinetiketten anbelangt, sind die EU-Rechtsvorschriften nach wie vor uneinheitlich, insbesondere bezüglich der Namen von Rebsorten, die mit EU-Angaben für g.U./g.g.A. identisch sind. Zudem liegen keine wissenschaftlichen Daten über Unterschiede zwischen Rebsorten der Gattung „Vitis“ und „Vitis vinifera“ vor (je nach Mitgliedstaat können einige Rebsorten als „Vitis“ oder als „Vitis vinifera“ eingestuft werden). Um in dieser Frage Klarheit zu schaffen, muss die Änderung der Vorschriften für Rebsortenweine in Erwägung gezogen werden.

7.           Önologische Verfahren

Die Änderung der Vorschriften für önologische Verfahren war einer der großen Erfolge der Reform des Weinsektors und brachte Flexibilität bei der Genehmigung neuer önologischer Verfahren, damit der EU-Sektor den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst wird und EU-Weine auf dem Weltmarkt mit Weinen aus Drittländern konkurrieren können.

Die Einhaltung der internationalen Standards bei önologischen Verfahren entsprechend den Empfehlungen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) und die Öffnung des Zugangs zu den neuen Möglichkeiten, die Drittlandserzeugern zur Verfügung stehen, für Weinerzeuger in der EU brachte die Notwendigkeit mit sich, neue önologische Verfahren in der EU zuzulassen (Verwendung von enzymatischen Zubereitungen, Säuerung durch Elektromembranbehandlung, Verwendung von Chitosan und Chitin-Glucan, Obergrenze für den Schwefeldioxidgehalt bei bestimmten besonderen Weinen, Änderungen der Vorschriften für Dimethylcarbonat oder Klärung bestimmter Likörweine)[6].

Die Nachfrage nach Weinerzeugnissen mit reduziertem Alkoholgehalt steigt, und die Weinerzeuger in der EU zeigen sich sehr interessiert an diesem neuen potenziellen Angebotssegment. Bisher haben einige Mitgliedstaaten (z. B. Österreich und Deutschland) Regelungen für die Verwendung von Weinbezeichnungen für diese Erzeugnisse in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen. Um einer etwaigen Fragmentierung des EU-Markts zuvorzukommen, sollte die EU hierzu eine gemeinsame, einheitliche politische Strategie entwickeln und die neuen Weinbauerzeugniskategorien („alkoholfreier Wein“ und „alkoholreduzierter Wein“) in Übereinstimmung mit den kürzlich verabschiedeten Beschlüssen der OIV zu alkoholfreien Weinen einführen und fördern.

Bei der Durchführung der Reform hat sich auch gezeigt, dass eine weitergehende Harmonisierung und Vereinfachung der EU-Vorschriften für önologische Verfahren vorgenommen werden sollte, um fairen Wettbewerb zwischen den EU-Weinerzeugern und Transparenz für die Verbraucher zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf folgende Unstimmigkeiten:

– In Abhängigkeit von den Weinbauerzeugniskategorien gibt es mehrere Mindestwerte für den tatsächlichen Alkoholgehalt (z. B. 4,5 % Vol. bei Weinen mit g.U./g.g.A., 6 % Vol. bei aromatischen Qualitätsschaumweinen, 7 % Vol. bei Perlwein), wohingegen die OIV nur einen einheitlichen Mindestwert für den tatsächlichen Alkoholgehalt von 8,5 % Vol. mit der Möglichkeit einer Reduzierung auf 7 % Vol. festgelegt hat.

– Der Höchstwert für den tatsächlichen Alkoholgehalt fällt ebenfalls je nach Zone unterschiedlich aus (15 % Vol. in den Weinbauzonen A, 20 % Vol. in den Zonen C und bei einigen Weinen mit g.g.A. in Zone B; bei Weinen mit g.U., die ohne Anreicherung hergestellt werden, ist kein Höchstwert für den tatsächlichen Alkoholgehalt festgelegt).

Schließlich könnten die Vorschriften für das vollständige Auspressen der Reben einschließlich der diesbezüglichen Kontrollen sowie die Vorschriften über die Mindestmenge Alkohol in Nebenerzeugnissen (Anhang XVb der Verordnung über die einheitliche GMO) und die Destillation von Nebenerzeugnissen vereinfacht werden.

8.           Schlussfolgerungen

Die Reform des Weinsektors aus dem Jahr 2008 zielte vornehmlich auf die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU“.

Nach Auffassung der Kommission wurde die Reform des Weinsektors 2008 erfolgreich durchgeführt. Die Abschaffung von Marktinterventionsmaßnahmen vollzog sich ohne größere Störungen. Die Rebflächen und die Weinerzeugung in der EU sind in den zurückliegenden Jahren weiter der Nachfrage angepasst worden. Die jüngsten Daten belegen, dass der Markt recht stabil ist, dass sich die Preise verbessert haben und es trotz eines kontinuierlichen Rückgangs des Konsums im Binnenmarkt keine Anzeichen für strukturelle Überschüsse im Weinsektor gibt. Die Rodungsregelung und die NSP sind in vollem Umfang umgesetzt worden. Mit Fördermitteln der EU wurden 161 164 ha gerodet und rund 305 000 ha umstrukturiert. Weitere wichtige Maßnahmen, wie Absatzförderung und Investitionen, finden breite Anwendung.

Den jüngsten verfügbaren Handelsdaten zufolge sind die Ausfuhren in Drittstaaten seit 2007 deutlich gestiegen und liegen jetzt bei über 22 Mio. hl (8,1 Mrd. EUR – dies bedeutet eine Verbesserung des Durchschnittswerts der Ausfuhren je hl.). Die ersten Monate des Jahres 2012 lassen eine leichte Zunahme gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2011 erkennen. Während die Durchdringung neuer Märkte beeindruckend ist, gehen Marktanteile in anderen Auslandsmärkten und selbst in einigen Mitgliedstaaten an konkurrierende Drittlandsweine verloren.

Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Fortsetzung der Reform des Weinsektors zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors beitragen wird. Die Kommission wird weiter Möglichkeiten zur Verbesserung der Rechtsvorschriften mit dem Ziel prüfen, einige spezifische Fragen insbesondere im Zusammenhang mit den NSP, der Qualitätspolitik, der Kennzeichnung und mit önologischen Verfahren zu klären und im Detail darzulegen.

[1]               ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

[2]               ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[3]               KOM(2011) 774 endg.

[4]               ABl. C 167 vom 13.6.2012, S. 17.

[5]               ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

[6]               ABl. L 19 vom 21.1.2011, S. 1.             ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38.

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