92002E1236

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1236/02 von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission. Europaweiter Solidaritäts-Freiwilligendienst.

Amtsblatt Nr. 277 E vom 14/11/2002 S. 0164 - 0165


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1236/02

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(30. April 2002)

Betrifft: Europaweiter Solidaritäts-Freiwilligendienst

Ein europaweiter Solidaritätsdienst wäre sicherlich eine sinnvolle Sache für ein geeintes Europa. Dieser wäre besonders im Bereich Katastrophenschutz, Erste Hilfe, Sozialtätigkeit und für ökologische Dienste wichtig und angebracht. In Notfällen stuende daher eine Vielzahl menschlicher Hilfskapazität zu Verfügung, die effizient Hilfe leisten könnte.

Die Europäische Kommission ist gebeten mitzuteilen, was sie in dieser Hinsicht bereits unternommen hat, was sie in Zukunft zu unternehmen gedenkt und welche Pläne sie generell im Bereich Katastrophenschutz hat.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(1. Juli 2002)

Der Europäische Freiwilligendienst bietet seit 1996 jungen Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren die Möglichkeit, während eines Zeitraums von bis zu einem Jahr freiwillige Tätigkeiten in Europa und einigen prioritären Regionen in Drittländern (derzeit: Südliches Mittelmeergebiet, Balkanländer, Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), Lateinamerika) durchzuführen. Diese freiwilligen Tätigkeiten erstrecken sich auf verschiedene Bereiche, etwa im sozialen, im Umweltschutz- und im kulturellen Bereich. Typische Beispiele sind Projekte, bei denen Jugendliche die Arbeit in Flüchtlingslagern und in Altenheimen unterstützen, an der Versorgung von Straßenkindern oder Drogenabhängigen

teilnehmen, einen Beitrag zur Umwelterziehung leisten, bei der Feuerwehr mithelfen, sich für die Förderung eines europäischen Bewusstseins einsetzen, usw. In der zweiten Hälfte der 90er Jahre wurde eine Informationskampagne gestartet, um Katastrophenschutzorganisationen auf den Europäischen Freiwilligendienst aufmerksam zu machen. Der Einsatz von Freiwilligen in Notfällen ist im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes allerdings nicht geplant.

Der Katastropenschutz erfolgt im Allgemeinen nach dem Subsidiaritätsprinzip. In den einzelnen Mitgliedstaaten sind jeweils die Behörden für den Katastrophenschutz in ihrem eigenen Land zuständig.

Eine europäische Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes hat sich allerdings seit 1985 angebahnt. Die Gemeinschaft hat umfassende Maßnahmen ergriffen, um für größere Notfälle, die ein rasches Eingreifen erfordern könnten, gerüstet zu sein und die Bereitschaft zu verbessern.

Ferner nahm der Rat vor Kurzem die Entscheidung über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(1) an, die das derzeitige Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Katastrophenschutz ergänzt.

Dieses Verfahren1 erleichtert je nach Bedarf die Mobilisierung von Einsatzteams, Experten und sonstigen Ressourcen und umfasst ein Beobachtungs- und Informationszentrum und ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle.

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Parlament Katastrophenschutz Bereitschaftsplan für eventuelle Notfälle(2) beschreibt die Kommission, welche verfügbaren Ressourcen im Rahmen der derzeit laufenden Programme und Maßnahmen angesichts insbesondere der Bedrohung durch terroristische Angriffe (nach dem 11. September 2001) schnell mobilisiert wurden.

Ein gleichnamiges Projekt im Rahmen des Aktionsprogramms Katastrophenschutz hatte zum Ziel, die Rolle von Freiwilligen aus Nicht-Regierungsorganisationen im Katastrophenschutz näher zu untersuchen. Die verschiedenen Empfehlungen könnten dazu dienen, dass die Rolle Freiwilliger im Katastrophenschutz ausgebaut und verbessert wird. Einzelheiten sind der Website des Referats Katastrophenschutz der Kommission zu entnehmen: http://europa.eu.int/comm/environment/civil/.

(1) 2001/792/EG, Euratom: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen ABl. L 297 vom 15.11.2001.

(2) KOM(2001) 707 endg.


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