SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2493/01 von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission. Korruption.
Amtsblatt Nr. 115 E vom 16/05/2002 S. 0100 - 0101
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2493/01 von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission (13. September 2001) Betrifft: Korruption Welche Schritte hat die Kommission im Hinblick auf die im Rahmen des EU-Afrika Gipfels von Kairo im April 2000 eingegangene Verpflichtung unternommen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Korruption zu bekämpfen und zu gewährleisten, dass illegal erworbene, auf ausländischen Bankkonten deponierte öffentliche Gelder ermittelt und den Herkunftsländern zurückerstattet werden? Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission (15. November 2001) Die Kommission trägt zur Verwirklichung des in Artikel 29 des EU-Vertrags und der Empfehlung Nr. 7 der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 27. März 2000(1) festgelegten Ziels der Union bei, Korruption vorzubeugen und zu bekämpfen, und zwar im Wege einer engeren Zusammenarbeit von Polizei-, Zoll- und Justizbehörden, der Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedsstaaten und einer umfassenden, multidisziplinären und säulenübergreifenden Unionspolitik unter Berücksichtigung der Arbeit von internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. Der Frau Abgeordneten sei versichert, dass die Kommission ihren Einfluss in allen internationalen Gremien, in denen sie vertreten ist, geltend macht, um jede Form der Korruption zu verurteilen, zu bekämpfen und zu verhindern. Die Förderung eines verantwortungsvollen Regierungshandelns und der Kampf gegen Korruption werden ausdrücklich als entscheidende Elemente von Strategien zur Verringerung der Armut im Rahmen von Entwicklungstätigkeiten der Gemeinschaft, wie sie gemeinsam vom Rat und der Kommission festgelegt wurden, erwähnt. Das Abkommen von Cotonou, das mit den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP) unterzeichnet wurde, enthält ein Verfahren für den Umgang mit schweren Korruptionsfällen. Verantwortungsvolle Staatsführung ist ein Grundprinzip des Abkommens und schwere Korruptionsfälle, wie sie in Artikel 97 definiert werden, stellen eine Verletzung dieses Prinzips dar. Solche Fälle sollten Anlass zu Konsultationen zwischen den Parteien geben und könnten zu geeigneten Maßnahmen führen. Das in Artikel 97 beschriebene Verfahren ist das erste Mal auf Liberia im September 2001 wegen mutmaßlicher Korruption durch beachtliche Importmonopole und Gewährung von Lizenzen in der Forstwirtschaft angewandt worden. Die liberianische Regierung erhielt Gelegenheit zur Anhörung. Was die Frage nach den illegal erworbenen, ins Ausland überführten öffentlichen Geldern und deren Rückführung in die Herkunftsländer betrifft, weist die Kommission die Frau Abgeordnete darauf hin, dass die Untersuchung dieser Fälle häufig Gegenstand bilateraler Vereinbarungen zwischen Ländern ist und sich einige Mitgliedstaaten nur widerwillig mit einem gemeinschaftsweit harmonisiertem Verfahren einverstanden erklären könnten. Dennoch sind alle Mitgliedsstaaten selbstverständlich an die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche(2) und an andere Vorschriften, die vom Europarat und der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche erstellt wurden, gebunden. Außerdem würde eine Erweiterung der Geldwäsche-Richtlinie, wie sie im Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 5/2001 vom Rat(3) vorgeschlagen wurde, in größerem Umfang auch Vortaten der Geldwäsche, einschließlich Korruption, erfassen. Die Kommission wirkt an der Entwicklung eines gemeinsamen Standpunkts der Union mit und erwägt, den Rat um Vollmacht zu ersuchen, im Namen der Gemeinschaft über ein Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN) zur Bekämpfung der Korruption zu verhandeln. Der Sonderausschuss, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen ermächtigt wurde, das Übereinkommen auszuhandeln, wird über den Transfer von illegal durch Korruption erworbenen Geldern, über Geldwäsche und die Rückführung solcher Gelder beraten. (1) ABl. C 124 vom 3.5.2000. (2) ABl. L 166 vom 28.6.1991. (3) ABl. C 36 vom 2.2.2001.