25.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, (Deutschland) eingereicht am 20. April 2023- Europäische Chemikalienagentur gegen Hallertauer Hopfenveredelungsges. m.b.H.

(Rechtssache C-256/23, ECHA)

(2023/C 338/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Europäische Chemikalienagentur

Beklagte: Hallertauer Hopfenveredelungsges. m.b.H.

Beteiligte Partei: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), wonach gegen eine Entscheidung der Agentur Klage zum Gericht der Europäischen Union erhoben werden kann, dahin auszulegen, dass auch die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Agentur Gegenstand einer Klage sein kann?

2.

Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 299 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er nicht nur auf Rechtsakte anzuwenden ist, die durch den Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank erlassen wurden, sondern auch auf Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur, mit denen ein Verwaltungsentgelt auferlegt wurde?

3.

Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Ist Art. 299 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass sich der Verweis auf Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedsstaates nicht nur auf die Verfahrensvorschriften, sondern auch auf die Zuständigkeitsregelungen bezieht?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).