17.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 13. April 2023 — Reprobel SCRL/Copaco Belgium NV
(Rechtssache C-230/23, Reprobel)
(2023/C 252/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Reprobel SCRL
Beklagte: Copaco Belgium NV
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Einrichtung wie Reprobel, soweit sie vom Staat durch einen königlichen Auftrag mit der Erhebung und der Verteilung des vom Staat festgelegten gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 (1) beauftragt ist und über die der Staat die Aufsicht ausübt, eine Einrichtung, gegen die sich ein Einzelner zu seiner Verteidigung auf die Unvereinbarkeit einer nationalen Norm mit Unionsrecht berufen kann, die diese Einrichtung gegenüber diesem Einzelnen geltend zu machen sucht? |
2. |
Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass die Aufsicht, die der Staat über diese Einrichtung ausübt, unter anderem umfasst:
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3. |
Ist es für die Beantwortung der Frage auch von Bedeutung, dass die Einrichtung über folgende Befugnisse verfügt:
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4. |
Hat Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 unmittelbare Wirkung? |
5. |
Ist ein nationales Gericht gehalten, eine nationale Norm auf Antrag eines Einzelnen unangewendet zu lassen, wenn diese durch den Staat vorgeschriebene Norm mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 unvereinbar ist, insbesondere, weil die mit dem vorstehend genannten Artikel unvereinbare Norm diesen Einzelnen zur Zahlung von Abgaben verpflichtet? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).