1.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/41


Klage, eingereicht am 16. Juni 2022 — LG Chem/Kommission

(Rechtssache T-356/22)

(2022/C 294/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Chem, Ltd. (Seoul, Südkorea) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Vander Schueren und T. Martin-Brieu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 der Kommission vom 5. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea (1) („Angefochtene Verordnung“) für nichtig zu erklären;

die der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: der Beklagten seien offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, als sie den Einfluss von Einfuhren aus Korea auf die Preise untersucht habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagten seien offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe entgegen Art. 3 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3 Abs. 6 und 3 Abs. 7 der Grundverordnung gehandelt und keine Begründung angeführt, als sie die Zuwiderhandlungssituation der Unionshersteller in einer einseitigen Weise untersucht habe und den behaupteten Schaden den koreanischen Einfuhren anstatt anderen bekannten Faktoren zugeschrieben habe.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagten seien offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe entgegen Art. 3 Abs. 3 und 9 Abs. 4 der Grundverordnung gehandelt und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Schadensspanne auf der Grundlage einer vereinfachten Warenkennnummer ermittelt habe, indem sie keine entsprechenden nicht vertraulichen Zusammenfassungen der Berechnungen der Schadensspanne vorgelegt habe und keine anderen bekannten Schadensfaktoren in ihrer Ermittlung der Schadensspanne berücksichtigt habe.

4.

Vierter Klagegrund: die Beklagte habe die Untersuchung unter Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und unter Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltungspraxis durchgeführt.


(1)  ABl. 2022, L 107, S. 27.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 21.