31.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/13


Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-576/22)

(2022/C 418/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und E. Sanfrutos Cano)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 4 (in Verbindung mit den Anhängen II sowie III) und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (1) des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat, indem es in Kastilien und León, Extremadura, Galicien, den Balearischen Inseln, den Kanarischen Inseln, Madrid sowie in der Region Valencia die Einzugsgebiete durch Abfluss (Oberflächengewässer) oder Versickerung (Grundwasser), die für jede der in der Klage genannten belasteten Messstellen relevant sind, nicht als nitratgefährdete Gebiete ausgewiesen hat, in den Aktionsprogrammen von Aragón, Kastilien-La Mancha, Kastilien und León, Extremadura sowie Madrid nicht alle erforderlichen obligatorischen Maßnahmen vorgesehen hat, und in Bezug auf das ganze Land betreffend die Eutrophierung sowie in Bezug auf die Autonomen Gemeinschaften, die eine steigende Tendenz der Verunreinigung der Messpunkte der nitratgefährdeten Gebiete aufweisen, insbesondere Aragón, Kastilien-La Mancha, Kastilien und León sowie Murcia, betreffend die Nitratverunreinigung keine zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen getroffen hat.

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht mit ihrer Klage drei Vertragsverletzungsgründe geltend:

Erstens habe das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG verstoßen. Das Königreich Spanien sei in Kastilien und León, Extremadura, Galicien, den Balearischen Inseln, den Kanarischen Inseln, Madrid und der Region Valencia dieser Bestimmung nicht nachgekommen, da es immer noch Flächen gebe, die weder als nitratgefährdete Gebiete ausgewiesen noch in bestehende nitratgefährdete Gebiete aufgenommen worden seien, obwohl die Daten, die im Rahmen des Überwachungsnetzes für die Nitratverunreinigung aus landwirtschaftlichen Quellen erhoben worden seien, ihre Ausweisung/Aufnahme rechtfertigten.

Zweitens macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die Aktionsprogramme der Autonomen Gemeinschaften Aragón, Kastilien-La Mancha, Kastilien und León, Extremadura und Madrid nicht alle in der Richtlinie 91/676/EWG vorgeschriebenen Maßnahmen enthielten und daher gegen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie verstießen. Konkret rügt die Kommission, dass die Aktionsprogramme dieser Autonomen Gemeinschaften keine ausreichenden Maßnahmen in Bezug auf das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen enthielten, die nach Anhang II Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG, auf den Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie verweise, vorgeschrieben seien. Das Aktionsprogramm von Extremadura enthalte weiterhin keine Maßnahmen betreffend die vorübergehende Lagerung von festem Dung auf dem Feld, die Aufzeichnungen über Düngemittel und die zulässige Höchstmenge an Dung pro Hektar, die auf den Flächen ausgebracht werden darf. Das Aktionsprogramm von Madrid enthalte nicht die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die vorübergehende Lagerung von Düngemitteln auf den Flächen im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/676/EWG.

Drittens habe das Königreich Spanien die gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/676/EWG erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen nicht getroffen. Nach dieser Bestimmung seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen zu treffen, die sie für erforderlich halten, wenn die Maßnahmen nach Abs. 4 des Artikels nicht ausreichen, um die Gewässerverunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien nicht die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen getroffen, die erforderlich seien, um der zunehmenden Verunreinigung der nitratgefährdeten Gebiete in Aragón, Castilla-La Mancha, Castilla und León sowie Murcia entgegenzuwirken. Des Weiteren habe das Königreich Spanien nicht die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen getroffen, die erforderlich seien, um der Eutrophierung im ganzen Land abzuhelfen, obwohl die verfügbaren Daten klar zeigen, dass die in den Aktionsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend seien, um die Verunreinigung zu verringern und ihr vorzubeugen.


(1)  ABl. 1991, L 375, S. 1