15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/56


Klage, eingereicht am 18. September 2021 — Basaglia/Kommission

(Rechtssache T-597/21)

(2021/C 462/68)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Giorgio Basaglia (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Balossi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2021) 5741 final der Europäischen Kommission vom 27 Juli 2021, der in italienischer Fassung am 23 August 2021 mitgeteilt wurde, im Sinne von Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt.

1.

Einziger Klagegrund: Einseitige Beschränkung des Geltungsbereichs des ursprünglichen Antrags.

Mit dem Urteil in der Rechtssache T-727/19, Basaglia/Kommission (Urteil vom 23. September 2020, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:446) habe das Gericht die Nichtigerklärung des von der Europäischen Kommission erlassenen Beschlusses verfügt, den vom Kläger gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten einseitig zu beschränken; insbesondere sei die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission festgestellt worden, als sie das Recht des Klägers auf Zugang zu den beantragten Dokumenten einseitig beschränkt habe; der neue Beschluss der Europäischen Kommission, der nach der Nichtigerklärung des vorherigen ergangen sei, habe der Entscheidung des Gerichts vom 23. September 2020 keine Folge geleistet und das Recht des Klägers auf Zugang zu Dokumenten erneut verletzt.


(1)  Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2001, L 345, S. 94).