23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/23 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-349/21)
(2021/C 338/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) 2021/534 der Kommission vom 24. März 2021 zur Feststellung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ob eine Maßnahme Deutschlands im Hinblick auf die Untersagung des Inverkehrbringens eines von Orona hergestellten Aufzugsmodells gerechtfertigt ist oder nicht, (1) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Richtlinie 95/16/EG Anhangs I, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der harmonisierten Norm EN 81-1 durch Verkennung der Bedeutung des Erfordernisses des senkrechten Abstands zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Richtlinie 95/16/EG Anhangs I, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der harmonisierten Norm EN 81-1 durch fehlerhafte Ermittlung der für die Beurteilung maßgeblichen Unfallszenarien
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3. |
Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch Verkennung der Bedeutung des Zeitbedarfs zur Einnahme einer sicheren Position und des Risikos einer unkontrollierten Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs
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4. |
Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch Übernahme einer fehlerhaften Darstellung aus der Studie der Firma Conformance
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung von Beweisregeln und von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG
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