23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/23


Klage, eingereicht am 21. Juni 2021 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-349/21)

(2021/C 338/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2021/534 der Kommission vom 24. März 2021 zur Feststellung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ob eine Maßnahme Deutschlands im Hinblick auf die Untersagung des Inverkehrbringens eines von Orona hergestellten Aufzugsmodells gerechtfertigt ist oder nicht, (1) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Richtlinie 95/16/EG Anhangs I, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der harmonisierten Norm EN 81-1 durch Verkennung der Bedeutung des Erfordernisses des senkrechten Abstands zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke

Die Kommission habe die Bedeutung des vertikalen Abstands zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke verkannt, den die harmonisierte Norm EN 81-1 in ihrer ursprünglichen Fassung vorschreibe und in ihrer aktualisierten Fassung (EN 81-20) sogar noch hervorhebe. Der angegriffene Beschluss verkenne zunächst grundlegend die Bemessung des senkrechten Mindestabstands. Nach der Kommission sei für die Bewertung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/16/EG in erster Linie zudem nicht dieser senkrechte Abstand, sondern das Volumen der Schutznische oberhalb des Fahrkorbs entscheidend. Außerdem vergleiche die Kommission fehlerhaft die Anforderungen an Schutznischen und Freiräume im Schachtkopf mit denen in der Schachtgrube.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Richtlinie 95/16/EG Anhangs I, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der harmonisierten Norm EN 81-1 durch fehlerhafte Ermittlung der für die Beurteilung maßgeblichen Unfallszenarien

Die Kommission habe eine fehlerhafte Bewertung der Anforderungen nach Anhang I, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 95/16/EG betreffend die Ausschaltung von Quetschgefahren dadurch vorgenommen, dass sie sich in Erwägungsgrund 55 des angegriffenen Beschlusses lediglich auf den Ausfall der redundanten Bremse als maßgebliches Unfallszenario bezogen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch Verkennung der Bedeutung des Zeitbedarfs zur Einnahme einer sicheren Position und des Risikos einer unkontrollierten Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs

In ihrer Gesamtbewertung lege die Kommission in den Erwägungsgründen 55 bis 57 des angegriffenen Beschlusses Annahmen zur Gefährlichkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit einer unkontrollierten Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs zugrunde, die nicht zuträfen.

4.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch Übernahme einer fehlerhaften Darstellung aus der Studie der Firma Conformance

Die Kommission habe für ihre Entscheidung einen fehlerhaften Gesamtvergleich aus der Studie der Firma Conformance herangezogen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung von Beweisregeln und von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG

Die Kommission habe bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vom Hersteller vorgelegten Konformitätsnachweise in wesentlichen Punkten nicht vollständig seien. Aus den Erwägungsgründen gehe außerdem hervor, dass die Kommission unzutreffender Weise die Marktüberwachungsbehörde in der Beweislast sehe, wenn bei einer Normabweichung streitig sei, ob die Sicherheitsanforderungen durch eine alternative, gleichwertige Lösung erfüllt würden.


(1)  ABl. 2021, L 106, S. 60.