5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/25


Klage, eingereicht am 28. April 2021 — Bulgarien/Kommission

(Rechtssache T-235/21)

(2021/C 263/34)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: Ts. Mitova und L. Zaharieva)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/261 der Kommission vom 17. Februar 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) in dem Teil des Haushaltspostens 6200 für nichtig zu erklären, in dem Ausgaben der Republik Bulgarien in Höhe von 7 656 848,97 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union im Rahmen des EGLF ausgeschlossen werden, und

der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung 1306/2013 (2) in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung 908/2014 (3) und mit den Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen aus 2015 (4), Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, des kontradiktorischen Verfahrens und der guten Verwaltung, aufgrund einer Änderung der Rechtsgrundlage im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens, auf deren Grundlage die Ausgaben, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen würden.

2.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV wegen Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Begründung des Beschlusses 2021/261.

3.

Verstoß gegen Art. 54 Abs. 5 Buchst. a in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013 wegen der falschen Auslegung der Europäischen Kommission, dass im vorliegenden Fall die in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013 festgelegte Frist von 18 Monaten zu laufen begonnen habe, als die Endberichte des OLAF „der Zahlstelle … zugegangen [seien]“.

4.

Verstoß gegen Art. 54 Abs. 5 Buchst. b in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013, gegen Art. 325 AEUV und gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verfahrensautonomie wegen der unbegründeten und unrichtigen Schlussfolgerung der Europäischen Kommission, dass die Zahlstelle nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei, um die streitigen Beträge wiedereinzuziehen, und ihr ein Versäumnis unterlaufen sei, als sie nicht das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung innerhalb der in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung 1306/2013 angeführten geltenden Fristen eingeleitet habe.

5.

Die in dem streitigen Beschluss festgestellte Höhe der von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossenen Ausgaben entspreche nicht den Regeln des Art. 54 der Verordnung 2013/1306 und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  ABl. 2021, L 59, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).

(4)  C(2015) 3675 final.