31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/32


Klage, eingereicht am 23. März 2021 — De Capitani/Rat

(Rechtssache T-163/21)

(2021/C 206/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und B. Verheijen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Beklagten, den Zugang zu bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angeforderten Dokumenten zu verweigern, der ihm mit dem Schreiben SGS 21/000067 vom 14. Januar 2021, einschließlich dessen Anlage, mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären;

seine Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Rat aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zur unrechtmäßigen Anwendung der zum Schutz des Entscheidungsprozesses vorgesehenen Ausnahmeregelung (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)) geführt habe, sowie Begründungsmangel, weil die Verbreitung den Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die neue verfassungsrechtliche Tragweite, die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, insbesondere von Art. 15 Abs. 2 AEUV, einhergegangen sei und durch die eine neue rechtliche Regelung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten, insbesondere zu gesetzgeberischen Dokumenten, geschaffen worden sei.

Außerdem sei der angefochtene Beschluss ohne eine vorangegangene ordnungsgemäße Prüfung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen worden und zu Unrecht darauf gestützt worden, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente die endgültigen Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Frage stellen und unnötige Ungewissheit über ihre Absichten schaffen würde.

Der angefochtene Beschluss sei zudem zu Unrecht darauf gestützt worden, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente die Delegationen in ihrer Fähigkeit behindern würde, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen im fraglichen Gesetzgebungsverfahren zu finden, und dass die Verweigerung der Verbreitung einer begrenzten Anzahl nicht darauf hinauslaufe, den Bürgern die Möglichkeit zu nehmen, sich über die gesetzgeberische Entscheidungsfindung zu informieren.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zur unrechtmäßigen Anwendung der zum Schutz des Entscheidungsprozesses vorgesehenen Ausnahmeregelung (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt habe, sowie Begründungsmangel, weil im angefochtenen Beschluss kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt und kein entsprechender Zugang gewährt worden sei.

Im angefochtenen Beschluss sei es versäumt worden, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und dementsprechend Zugang zu gewähren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe insbesondere insofern, als die Verbreitung es den europäischen Bürgern ermöglichen würde, sich am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen und sicherzustellen, dass dieses nicht ins Stocken gerate, sondern fortgesetzt werde und zu einem Abschluss komme.

3.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zu einer unrichtigen Anwendung der Pflicht, teilweisen Zugang zu Dokumenten zu gewähren (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001), geführt habe, sowie Begründungsmangel.

Durch den angefochtenen Beschluss sei kein teilweiser Zugang gewährt worden. Auch sei vor seinem Erlass nicht rechtlich hinreichend geprüft worden, ob ein solcher teilweiser Zugang gewährt werden könnte. Es sei die rechtliche Beurteilung unrichtig vorgenommen worden, nach der geprüft werden müsse, ob jeder Teil eines angeforderten Dokuments von der für die Verweigerung des Zugangs herangezogenen Ausnahmeregelung erfasst werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).