31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/26


Klage, eingereicht am 28. Februar 2021 — Autonome Region Madeira /Kommission

(Rechtssache T-131/21)

(2021/C 206/34)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Autonome Region Madeira (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und A. Saavedra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

anzuordnen, die Dokumente des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, entsprechend den in der Klageschrift geforderten Bedingungen zu den Akten zu nehmen;

die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit der Rechtssache T-95/21 (Portugiesische Republik/Europäische Kommission) anzuordnen;

Art. 1 sowie die Art. 4 und 6 des Beschlusses C (2020)8550 final der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020„über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira — Regelung III angewandt hat“, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin sechs Gründe an:

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und/oder Begründungsmangel, da die in Rede stehende Maßnahme allgemeinen Charakter habe und nicht selektiv sei, weshalb sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, weil sie Teil der allgemeinen Struktur des portugiesischen Steuersystems sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Regelung III der Freizone Madeira im Einklang mit den Beschlüssen der Kommission von 2007 und 2013 und mit den Art. 107 AEUV und 108 AEUV durchgeführt worden sei. Die Klägerin macht geltend, das Erfordernis, dass die Gewinne aus den Tätigkeiten tatsächlich und materiell in der Autonomen Region Madeira erzielt worden seien, dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass nur die mit der äußersten Randlage im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Kosten von in der Freizone Madeira registrierten Unternehmen berücksichtigt würden, dass die Steuervorteile nur auf deren Gewinne aus Tätigkeiten, die unmittelbar zusätzlichen Kosten unterlägen, anwendbar seien und dass die Tätigkeiten ausgeschlossen seien, die außerhalb von Madeira von international tätigen Unternehmen, die im Besitz einer Lizenz für die Freizone Madeira seien, ausgeübt würden.

3.

Dritter Klagegrund: Fehler hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission und/oder unzureichende Begründung dieses Beschlusses, da die Anforderungen an die Steuerregelung und ihre Überwachung durch die nationalen und regionalen Behörden geeignet seien, die Regelung III der Freizone Madeira zu kontrollieren. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die gesetzlichen Erfordernisse einer getrennten Buchführung für die in der Freizone Madeira generierten Erträge und die Erfüllung breit angelegter steuerlicher Verpflichtungen eine wirksame und angemessene Kontrolle und die Überwachung der Regelung III der Freizone Madeira durch die nationalen und regionalen Behörden ermöglichten.

4.

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler des Beschlusses der Kommission, da sich der für die Regelung III der Freizone Madeira geltende Begriff „Arbeitsplatz“ aus nationalen Rechtsvorschriften ergebe, so dass die Methode der Arbeitsplätze nach Vollzeitäquivalent und nach jährlicher Arbeitseinheit nicht anwendbar sei. Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss für die Zwecke der Bewertung des Erfordernisses der Regelung III der Freizone Madeira, das sich auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beziehe, insoweit rechtsfehlerhaft sei, als die Methode der Definition von Arbeitsplätzen nach Vollzeitäquivalent und jährlicher Arbeitseinheit angewandt werde, denn der für die Regelung der Freizone Madeira geltende Begriff „Arbeitsplatz“ sei der, der sich aus dem nationalen Arbeitsrecht ergebe.

5.

Fünfter Klagegrund: Fehler hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission und/oder Begründungsmangel, da die Überwachung des Erfordernisses der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen angemessen und wirksam gewesen sei. Die Klägerin macht geltend, dass die nationalen Behörden der Europäischen Kommission Daten angeboten hätten, mit denen sich die Kontrolle des Erfordernisses der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Freizone Madeira evaluieren lasse, weshalb der angefochtene Beschluss hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen fehlerhaft und/oder mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der angefochtene Beschluss die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der guten Verwaltung verletze.