10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/57


Klage, eingereicht am 16. Februar 2021 — Sánchez-Gavito León/Rat und Kommission

(Rechtssache T-100/21)

(2021/C 182/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maria del Carmen Sánchez-Gavito León (Reston, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Veissiere)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Untätigkeit der Beklagten für rechtswidrig zu erklären;

anzuordnen, dass die EU, vertreten durch die Beklagten, als Mitglied des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses (ICAC) gegen den Exekutivdirektor des ICAC Maßnahmen wegen Fehlverhaltens ergreift;

die sofortige Aussetzung des Finanzbeitrags der EU zum ICAC anzuordnen, bis der ICAC die Menschenrechte, wie sie von den EU-Verträgen geschützt werden, achtet;

anzuordnen, dass ihr die EU, vertreten durch die Kommission und den Rat, als Ersatz für immaterielle Schäden den Betrag von 300 000,00 Euro zahlt;

anzuordnen, dass ihr die EU, vertreten durch die Kommission und den Rat, als Entschädigung für den Verlust der Beschäftigung und von Möglichkeiten sowie den Schaden im Hinblick auf ihre Karriere 103 542,92 US-Dollar (USD) (zum aktuellen Euro-Wechselkurs) zahlt, was eineinhalb Jahresgehältern auf der Grundlage ihrer letzten ICAC-Gehaltsabrechnung (69 055,28 USD) entspricht;

anzuordnen, dass ihr die EU, vertreten durch die Kommission und den Rat, als Ersatz für materielle Schäden 19 368,13 USD (zum aktuellen Euro-Wechselkurs) zuzüglich Zinsen zum aktuellen gesetzlichen Zinssatz p. a. (seit Juni 2019) zahlt;

der EU die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der — aber nicht darauf beschränkt — Kosten für die rechtliche Vertretung auf der Grundlage der Anwaltsrechnungen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Die Kommission und der Rat hätten keine Maßnahmen ergriffen. Durch ihre Untätigkeit hätten sie schwere immaterielle und materielle Schäden für die Klägerin verursacht, die keinen Zugang zu den Gerichten gehabt habe, und hätten ihr Recht auf Menschenwürde und auf ein sicheres Arbeitsumfeld verletzt.

2.

Die Beklagten seien nach den EU-Verträgen zum Handeln verpflichtet, insbesondere nach Art. 207 AEUV, der Grundlage des Beitritts der Europäischen Union zum ICAC, wonach die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet werde. Der Kommission obliege eine Verpflichtung nach den Art. 314 und 317 AEUV. Sie müsse die Interessen, Werte und Grundsätze nach Art. 3 EUV und der Charta beachten.

3.

Durch ihre Untätigkeit hätten die Kommission und der Rat die Grundrechte der Klägerin verletzt, wie das Recht auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein sicheres Arbeitsumfeld.