12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 472/25


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 9. Dezember 2021 — X/International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Irland und Attorney General

(Rechtssache C-756/21)

(2022/C 472/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagte: International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Irland und Attorney General

Vorlagefragen

1.

Wenn im Rahmen eines Antrags auf subsidiären Schutz die Pflicht zur Zusammenarbeit, wie in Rn. 66 des Urteils vom 22. November 2012, M. (C-277/11 (1)), beschrieben, vollständig verletzt wurde, wurde dann der Prüfung dieses Antrags in dem im Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14 (2)), angenommenen Sinne ihre „praktische Wirksamkeit“ genommen?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird, sollte dann die genannte Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit ohne Weiteres einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Entscheidung [über die Verweigerung des subsidiären Schutzes] begründen?

3.

Wenn Frage 2 zu verneinen ist, wem obliegt es dann gegebenenfalls nachzuweisen, dass die ablehnende Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn der Entscheider [im Rahmen des Antrags auf subsidiären Schutz] ordnungsgemäß mitgewirkt hätte?

4.

Sollte die Nichtentscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung einer [ablehnenden] Entscheidung begründen, wenn sie ergangen ist?

5.

Entbinden Verzögerungen bei der Änderung des in einem Mitgliedstaat geltenden Asylschutzrahmens diesen Mitgliedstaat von der Anwendung einer internationalen Schutzregelung, nach der über einen solchen Schutzantrag innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden gewesen wäre?

6.

Ist ein Entscheider [über einen Antrag auf internationalen Schutz], wenn ihm keine ausreichenden Beweise für den psychischen Gesundheitszustand eines Antragstellers vorliegen, aber Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Antragsteller möglicherweise solche Probleme hat, gemäß der im Urteil vom 22. November 2012, M. (Rn. 66), genannten Pflicht zur Zusammenarbeit oder sonst verpflichtet, weiter zu ermitteln, oder hat er eine andere Pflicht, bevor er eine endgültige Entscheidung erlässt?

7.

Wenn ein Mitgliedstaat seiner Pflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie (3) nachkommt, die für einen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen, kann dann ohne Weiteres festgestellt werden, dass die generelle Glaubwürdigkeit eines Antragstellers aufgrund einer einzigen Lüge, die bei der ersten bei vernünftiger Betrachtungsweise sich bietenden Gelegenheit danach erläutert und zurückgenommen wurde, nicht nachgewiesen ist?


(1)  EU:C:2012:744.

(2)  EU:C:2015:683.

(3)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).