10.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/14


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von der Public.Resource.Org, Inc. und der Right to Know CLG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-185/19, Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-588/21 P)

(2022/C 11/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG (Prozessbevollmächtigte: F. Logue, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Hackl und C. Nüßing)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Comité européen de normalisation (CEN), Asociación Española de Normalización (UNE), Asociaţia de Standardizare din România (ASRO), Association française de normalisation (AFNOR), Austrian Standards International (ASI), British Standards Institution (BSI), Bureau de normalisation/Bureau voor Normalisatie (NBN), Dansk Standard (DS), Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN), Koninklijk Nederlands Normalisatie Instituut (NEN), Schweizerische Normen-Vereinigung SNV, Standard Norge, Suomen Standardisoimisliitto ry (SFS), Svenska institutet för standarder (SIS), Institut za standardizaciju Srbije (ISS)

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und Zugang zu den beantragten Dokumenten (EN 71-4:2013, EN 71-5:2015, EN 71-12:2013 und EN 12472:2005+A1:2009) zu gewähren;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1)

a.

Im ersten Teil habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den urheberrechtlichen Schutz falsch geprüft habe, da es

verkannt habe, dass die angeforderten harmonisierten Normen nicht urheberrechtlich geschützt werden könnten, da sie Teil des Unionsrechts seien und die Rechtsstaatlichkeit freien Zugang zum Gesetz voraussetze;

verkannt habe, dass, selbst wenn die angeforderten harmonisierten Normen urheberrechtlich geschützt werden könnten, dem freien Zugang zum Gesetz Priorität gegenüber dem urheberrechtlichen Schutz eingeräumt werden müsse;

zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, zu prüfen, ob die angeforderten harmonisierten Normen urheberrechtlich geschützt seien, und

zu Unrecht festgestellt habe, dass die angeforderten harmonisierten Normen eine geistige Schöpfung und damit ein urheberrechtlich schutzfähiges „Werk“ darstellten.

b.

Im zweiten Teil habe das Gericht einen Rechtsfehler bei seiner Beurteilung der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen begangen, indem es

zu Unrecht von der Vermutung ausgegangen sei, dass die angeforderten harmonisierten Normen die durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen würden, und

die besonderen Beeinträchtigungen der geschäftlichen Interessen nicht geprüft habe.

2.

Rechtsfehler aufgrund der fehlenden Anerkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses

Das Gericht habe ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtsfehlerhaft verneint, indem es

zu Unrecht festgestellt habe, dass die Klägerinnen ihren Antrag nicht konkret begründet hätten;

irrelevante Umstände berücksichtigt habe, und zwar die Funktionsweise des europäischen Normungssystems;

festgestellt habe, dass die Entscheidung im Urteil James Elliott (Rechtssache C-613/14) (2) keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der harmonisierten Normen begründe, und

festgestellt habe, dass harmonisierte Normen nur gegenüber den betroffenen Personen Rechtswirkungen entfalteten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2016 (Rechtssache C-613/14, James Elliott Construction, EU:C:2016:821).