17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 13. September 2021 — I. S., K. S. / YYY. S.A.

(Rechtssache C-570/21)

(2022/C 24/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I. S., K. S.

Beklagte: YYY S.A.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) sowie deren Erwägungsgründe dahin auszulegen, dass sie der Definition einer Person, die eine gewerblich-berufliche Tätigkeit ausübt und gemeinsam mit einem Kreditnehmer, der keine solche Tätigkeit ausübt, einen an eine Fremdwährung gebundenen Vertrag über einen Kredit geschlossen hat, der teilweise für den gewerblich-beruflichen Gebrauch durch einen der Kreditnehmer bestimmt war und teilweise für Zwecke, die nicht dessen gewerblich-beruflicher Tätigkeit zuzurechnen sind, als „Verbraucher“ nicht entgegenstehen, und zwar nicht nur dann, wenn der gewerblich-berufliche Gebrauch so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Vertrags nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, und es nicht darauf ankommt, dass der nichtunternehmerische Aspekt überwiegt?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie deren Erwägungsgründe dahin auszulegen, dass der Begriff „Verbraucher“ in dieser Bestimmung auch eine Person umfasst, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine gewerblich-berufliche Tätigkeit ausübte, während der andere Kreditnehmer eine solche Tätigkeit nicht ausübte, wenn diese beiden Personen anschließend mit einer Bank einen an eine Fremdwährung gebundenen Vertrag über einen Kredit schlossen, dessen Kapital teilweise für den gewerblich-beruflichen Gebrauch durch einen der Kreditnehmer verwendet wurde und teilweise für Zwecke, die nicht der gewerblich-beruflichen Tätigkeit zuzurechnen waren, und wenn der gewerblich-berufliche Gebrauch nicht nebensächlich war und er im Gesamtzusammenhang des Kreditvertrags nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte, wobei der nichtunternehmerische Aspekt überwog, und ohne Verwendung des Kreditkapitals für einen gewerblich-beruflichen Zweck die Vergabe des Kredits für einen nichtunternehmerischen Zweck nicht möglich gewesen wäre?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.