22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 471/23


Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2021 von Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021 in der Rechtssache T-223/18, Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Europäische Kommission

(Rechtssache C-492/21 P)

(2021/C 471/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rosi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 in der Rechtssache T-223/18 betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 7973 final der Kommission vom 4. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.39913 (2017/NN) Italien — Mutmaßlicher Ausgleich für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht und der Untersuchungspflicht; die fehlerhafte Auslegung des Begriffs der solidaritätsbezogenen Tätigkeit, des Begriffs des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Art. 106 AEUV, insbesondere in Bezug auf die im Gesetzesvertretenden Dekret 229/1999 enthaltene italienische Regelung, womit gezeigt werde, dass das System, mit dem der italienische Staat die Regionen finanziere, kein solidaritätsbezogenes System sei, sondern ein Wirtschaftssystem im Sinne der Bezeichnungen für ein System von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) sei.

Konkret wendet sie sich gegen die Darstellung des Begriffs der solidaritätsbezogenen Tätigkeit durch das Gericht im angefochtenen Urteil, die ganz allgemein geblieben sei und nicht auf die in Italien für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen geltenden Regelungen verwiesen habe. Das Gericht sei nämlich der Ansicht gewesen, das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2020 in der Rechtssache Dovera sei auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, ohne die 1999 in Italien vorgenommene Reform genau zu analysieren und vor allem ohne sie mit dem in der Slowakei geltenden System zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu vergleichen.

Außerdem bestreitet die Rechtsmittelführerin, dass der Begriff der universellen Tätigkeit die Anwendbarkeit des Verfahrens nach Art. 106 AEUV ausschließen könne in Anbetracht dessen, dass eine, wenn auch nicht uneingeschränkt, universell erbrachte Dienstleistung als wirtschaftlich angesehen werden könne, z. B. andere Dienstleistungen wie multimodaler Transport, elektrische Energie, Wasser, Telefonie usw., auch wenn sie unter den Begriff der DAWI falle.

Das Gericht lege auch nicht dar, dass der Staat an die Regionen einen Finanzierungsbetrag übermittle und es dann den Regionen obliege, die verschiedenen öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen für ihre Dienstleistungen auf der Grundlage von Tarifen entsprechend der Entscheidung des Patienten/Nutzers zu bezahlen.

Demnach unterschrieben die Regionen Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen mit allen öffentlichen und privaten Wirtschaftsteilnehmern und bezahlten die Dienstleistungen auf der Grundlage von im Vorhinein festgelegten Tarifen. Jede Gesundheitseinrichtung organisiere ihre eigene Tätigkeit auf spezifische Weise und autonom, damit sie für den Patienten möglichst ansprechend sei.

Abgesehen davon könnten sich die Patienten sowohl an öffentliche als auch an private Gesundheitseinrichtungen wenden, um eine private Dienstleistung in Anspruch zu nehmen und vermieden auf diese Weise die im genannten vertragsgebundenen System bestehenden Wartelisten. Demnach wird bestritten, was das Gericht am Anfang seines Urteils festgestellt hat: „1) In Italien ist die Organisation des Gesundheitssystems auf den nationalen Gesundheitsdienst (SSN) ausgerichtet. Im Rahmen des SSN werden die Gesundheitsdienstleistungen unmittelbar durch die Sozialversicherungsbeiträge der Mitglieder und durch staatliche Mittel finanziert, so dass diese Dienstleistungen allen beim SSN registrierten Patienten kostenlos oder nahezu kostenlos von öffentlichen oder privaten Einrichtungen auf Vertragsbasis erbracht werden. Die Verwaltung der SSN wird im Wesentlichen von den Regionen wahrgenommen.“

Diese Ausführungen fänden keine Entsprechung in der tatsächlichen Gesundheitsorganisation in Italien und im geltenden Recht; zudem habe sich das Gericht nicht mit der Behauptung auseinandergesetzt, wonach „die Gesundheitsdienste unmittelbar durch die Sozialversicherungsbeiträge der Mitglieder und durch staatliche Mittel finanziert [würden]“, was eine abstrakte Darstellung ohne Kontext sei.

Mit anderen Worten habe das Gericht weder dargelegt, was die „Sozialversicherungsbeiträge der Mitglieder“, noch was „staatliche Mittel“ seien. Insbesondere habe das Gericht keine genaue Analyse der Vorschriften vorgenommen, die die DAWI im Sinne von Art. 106 AEUV und des Urteils des Gerichtshofs von 2003 in der Rechtssache Altmark regelten.

Zunächst die Kommission und dann das Gericht hätten eine detaillierte Analyse des Systems vornehmen müssen und dabei auch Protokoll 26 des Vertrags, der sich speziell auf DAWI beziehe, und den Umstand berücksichtigen müssen, dass keine genaue Definition dieses besonderen Dienstleistungssektors ausgearbeitet worden sei.

Letztendlich sei das angefochtene Urteil des Gerichts nichts anderes als die Umsetzung des Inhalts des angefochtenen Beschlusses der Kommission, von dem das Gericht angenommen habe, dass er keine Begründungsfehler enthalte.

Daher blieben die von der Rechtsmittelführerin detailliert vorgetragenen Missstände bestehen, die im Gegensatz zu den Ausführungen des Gerichts den Beschluss der Kommission gerügt habe, da er ganz allgemein sei und sich nicht auf die in Italien geltenden Vorschriften beziehe.

Es sei auch nicht möglich, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dovera einfach zu übertragen.

Im Übrigen betreffe die von der Rechtsmittelführerin vorgetragene inhaltliche Beanstandung, die zunächst der Kommission und dann dem Gericht zur Prüfung vorgelegt worden sei, die Frage, ob das italienische Gesundheitssystem den in Art. 106 AEUV vorgesehenen Bestimmungen und demnach der Anwendung des DAWI-Systems entspreche.

Zu diesem Punkt rügt die Rechtsmittelführerin das Unterlassen einer Entscheidung durch das Gericht und demnach einen Begründungsmangel.