7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/6


Rechtsmittel des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-579/19, The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 23. Juni 2021

(Rechtssache C-382/21 P)

(2022/C 64/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf, D. Gája, E. Markakis, V. Ruzek, Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-579/19, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und –artikel) in vollem Umfang aufzuheben;

die Klage der Klägerin in erster Instanz, die sich gegen die angefochtene Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer in der Sache R 573/2019-3 richtet, vollumfänglich abzuweisen;

der Klägerin in erster Instanz die dem Rechtsmittelführer im vorliegenden Verfahren sowie in dem Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin EUIPO macht eine Verletzung von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) als Rechtsmittelgrund geltend, welche eine für die Einheit, Kohärenz und Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage iSd. Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs aufwerfe.

Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, indem es in Widerspruch mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift feststelle, dass diese nicht den Fall regele (lacuna legis), dass eine Priorität hinsichtlich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf ein früheres „Patent“ gestützt werde. Dadurch habe das Gericht die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende klare und eindeutige Entscheidung des Unionsgesetzgebers verkannt, Patente als Grundlage für Prioritätsansprüche hinsichtlich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster auszuschließen und solche Ansprüche ausschließlich auf ältere Geschmacks- oder Gebrauchsmuster zu beschränken.

Das angefochtene Urteil verstoße zudem gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, indem es dessen ausdrückliche und abschließende Regelung durch direkten Rückgriff auf Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (2) ersetzt habe. Die dadurch notwendigerweise erfolgte Anerkennung einer unmittelbaren Wirkung der Regelung des Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge weder die Pariser Verbandsübereinkunft noch das TRIPS-Übereinkommen (3) dazu geeignet seien, Rechte zu begründen, auf die sich der Einzelne vor den Gerichten in der Europäischen Union auf Grundlage des Unionsrechts berufen kann.

Schließlich verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, indem es dessen ausdrückliche und abschließende Regelung zudem durch eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ersetze. Die Pariser Verbandsübereinkunft enthalte keine Rechtsgrundlage, welche die Feststellungen des Gerichts zu stützen vermöge, der zufolge die Inanspruchnahme der Priorität hinsichtlich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters innerhalb einer zwölfmonatigen Prioritätsbeanspruchungsfrist auf ein Patent gestützt werden könne.

Die in dem angefochtenen Urteil verkannten Grundprinzipien des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Unionsrecht dienten unter anderem dem Schutz des institutionellen Gleichgewichts und der Autonomie der Unionsrechtsordnung und nähmen eine wichtige, für die Unionsrechtsordnung konstitutive Stellung ein. Das angefochtene Urteil wirke sich nicht nur auf die Frage der Prioritätsansprüche für die Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums aus, sondern stelle vielmehr auch einen Präzedenzfall für alle Regelungsbereiche dar, welche in den Anwendungsbereich des TRIPS-Abkommens fallen.

Zulassung des Rechtsmittels

Mit Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 10. Dezember 2021 wurde das Rechtsmittel in vollem Umfang zugelassen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

(2)  Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt in Stockholm (Schweden) am 14. Juli 1967 revidiert und am 28. September 1979 geändert (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft).

(3)  Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 1994, L 336, S. 214) (im Folgenden: TRIPs-Übereinkommen).