20.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/9


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2021 von der PNB Banka AS gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 12. März 2021 in der Rechtssache T-50/20, PNB Banka/EZB

(Rechtssache C-326/21 P)

(2021/C 382/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PNB Banka AS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

den Beschluss der EZB vom 19. November 2019, mit dem es abgelehnt wurde, den Insolvenzverwalter der Rechtsmittelführerin anzuweisen, dem vom Vorstand der Rechtsmittelführerin autorisierten Rechtsanwalt zu ihren Räumlichkeiten, zu den bei ihr vorhandenen Informationen sowie zu ihren Mitarbeitern und Ressourcen Zugang zu gewähren, gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

soweit der Gerichtshof keine Entscheidung in der Sache treffen kann, den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen;

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwölf Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhafterweise die Rechtsprechung zu Klagen herangezogen, die von Nicht-Adressaten gegen Unionsrechtsakte mit allgemein-genereller Wirkung, die der Umsetzung bedürfen oder nationale Durchführungsakte nach sich ziehen, erhoben worden seien, und wende diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, der eine direkte Klage gegen einen individuellen Unionsrechtsakt betreffe, der nur mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angegriffen werden könne und der unmittelbare Wirkungen erzeuge, ohne dass es einer Umsetzung bedürfe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz, dass der Zugang zum Gerichtshof im Kontext von Art. 263 AEUV nicht von den Mitgliedstaaten abhängen könne.

Dritter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss sei mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 263 AEUV unvereinbar.

Vierter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss sei mit dem Grundsatz unvereinbar, wonach ein Rechtsbehelf nicht wirksam sei, wenn er aus strukturellen Gründen theoretisch und illusorisch ist.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 51 der Charta.

Sechster Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften teleologischen Reduktion der Aufsichtskompetenzen der EZB.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht berücksichtige nicht, dass die Prüfung nach Art. 47 der Charta darauf beruhen müsse, wie das maßgebliche Unionsorgan tatsächlich handele und handeln könne und nicht nur darauf, dass es Dritten förmlich bindende Anweisungen geben könne.

Achter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Unterscheidung zwischen Aufsichtsrecht und Insolvenzrecht.

Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fälschlicherweise angenommen, dass der EZB die erforderliche Zuständigkeit fehle.

Zehnter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer falschen Annahme hinsichtlich der Auswirkung des Entzugs der Zulassung auf die Zuständigkeit der EZB.

Elfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, dass die EZB dem Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), nachgekommen sei.

Zwölfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei auf die Klagegründe der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht und den nemo-auditur-Grundsatz nicht angemessen eingegangen.