12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/23


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 28. Januar 2021 — Direktor na Agentsia „Mitnitsi“/IMPERIAL TOBACCO BULGARIA EOOD

(Rechtssache C-55/21)

(2021/C 128/29)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

Kassationsbeschwerdegegnerin: IMPERIAL TOBACCO BULGARIA EOOD

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 11 der Richtlinie 2008/118/EG (1) des Rates vom 16. Dezember 2008 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/64/EU (2) des Rates vom 21. Juni 2011 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, Regelungen zur Erstattung der Verbrauchsteuer einschließlich auf Tabakwaren zu erlassen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und unter Zollaufsicht vernichtet wurden?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, können sich die betroffenen Personen auf die unmittelbare Wirkung der Vorschriften der Richtlinien und die Grundsätze des Unionsrechts berufen, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zum Erlass solcher Regelungen nicht nachgekommen ist?

3.

Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden, berechtigt die unmittelbare Wirkung der genannten Vorschriften unter Zugrundelegung des im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalts zu einer Erstattung der entrichteten Verbrauchsteuer nur auf der Grundlage des Antrags und ohne weitere Formvorschriften?


(1)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

(2)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24).