15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/64


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2020 — Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission

(Rechtssache T-762/20)

(2021/C 53/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd (Chongqing, China), Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd (Lingwu City, China), Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd (Wuhan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Cornelis, F. Graafsma und E. Vermulst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

In Art. 2 Abs. 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) werde ein Ansatz vorgeschrieben und eine Ausnahme geschaffen, die im WTO-Antidumpingübereinkommen nicht vorgesehen seien und daher nicht angewendet werden dürften.

2.

Durch den Abzug einer fiktiven Kommission von dem Sinopec Central China in Rechnung gestellten Ausfuhrpreis liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vor. In der Feststellung, dass Sinopec Central China als Bevollmächtigter auf Kommissionsbasis tätig werde, liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, da das Erfordernis des gerechten Vergleichs nicht beachtet worden und der Normalwert für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer nach oben angeglichen worden sei.

3.

Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung sowie gegen Art. 6.8 und Anhang II des WTO-Antidumpingübereinkommens vor, dass eine Informationsquelle verwendet worden sei, die Strafcharakter aufweise und nicht die beste Wahl für geeignete Informationen gewesen sei.

4.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Preisunterbietung vor und folglich dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung, dass keine bereichsbezogene Untersuchung der Preisunterbietung durchgeführt worden sei, die erforderlichen Anpassungen für Qualitätsunterschiede nicht vorgenommen worden seien und keine Preisunterbietung für die als Ganzes betrachtete Ware festgestellt worden sei.

5.

Es liege dadurch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen vor, dass eine Offenlegung bestimmter Informationen, die für eine Stellungnahme zur Untersuchung der Unterbietung erforderlich gewesen wären, abgelehnt worden sei.


(1)  ABl. 2020, L 315, S. 1.