15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/59


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — Green Power Technologies/Kommission

(Rechtssache T-753/20)

(2021/C 53/76)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Green Power Technologies, SL (Bollullos de la Mitación, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. León González und A. Martínez Solís)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das OLAF mit seinem Bericht vom 9. Juli 2018, und die Kommission mit ihrer Entscheidung, den Bericht im Rahmen des eingeleiteten Rückforderungsverfahrens zu bestätigen und für gültig zu erklären, gegen den rechtlichen Besitzstand der Union verstoßen hat, und folglich den genannten Bericht und das von der Kommission eingeleitete Verfahren für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Projekt POWAIR (Projektnummer: 256759) ordnungsgemäß erfüllt wurden, und dementsprechend die Kosten, deren Betrag mit den von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen Nr. 3242010798 und Nr. 3242010800 zurückgefordert werden soll, für zuschussfähig zu erklären;

daher festzustellen, dass die Rückforderung durch die Kommission in Höhe von 175 426,24Euro unbegründet und unzulässig ist, und demgemäß die von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen Nr. 3242010798 und Nr. 3242010800 sowie das ihr zugrunde liegende Vorabinformationsschreiben (pre-information letter) vom 24. Mai 2019 (Ares [2019]3414531) und die ihr folgenden späteren Handlungen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, falls die Belastungsanzeige nicht für nichtig erklärt wird, festzustellen, dass die Kommission aus ungerechtfertigter Bereicherung haftet;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen oder, für den Fall, dass den Klageanträgen nicht stattgegeben wird, ihr aufgrund der Komplexität des Falls sowie der Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die dieser aufwirft, nicht die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage soll zunächst festgestellt werden, dass das OLAF gegen den rechtlichen Besitzstand der Union verstoßen hat, und nach dieser Feststellung der genannte Bericht (Az. B.4(2017)4393 Fall Nr. OF/2015/0759/B4) für nichtig erklärt werden.

Mit der Klage wird auf der Grundlage von Art. 272 AEUV auch beantragt, festzustellen, dass die Kägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung des Siebten Forschungsrahmenprogramms (7th Research Framework Programme Grant Agreement) (RP7) abgeschlossenen Vertrag als Teilnehmerin am Projekt POWAIR (Projektnummer: 256759) ordnungsgemäß erfüllt hat, und dementsprechend festzustellen, dass es unzulässig ist, die Rückzahlung der geschuldeten Beträge und den in den von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen Nr. 3242010798 und Nr. 3242010800 angegebenen Schadensersatz anzuordnen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

1.

Verletzung der Grundrechte der Europäischen Union

Im vorliegenden Fall seien die durch die Verträge und den rechtlichen Besitzstand der Union garantierten Grundrechte offensichtlich verletzt worden. Dabei seien nicht nur alle Kosten, die zurückgefordert werden sollten, zuschussfähig, da alle Projekte vollständig durchgeführt worden seien, sondern seien auch bei der Durchführung des Verfahrens offensichtliche Fehler gemacht worden, die eine Verletzung des maßgebenden rechtlichen Besitzstands der Union darstellten.

2.

Zuschussfähigkeit der Kosten, die zurückgefordert werden sollen

Das OLAF und die Kommission träfen Feststellungen, die auf ebenso unwesentlichen wie fehlerhaften Fragen beruhten.

Weder das OLAF noch die Kommission hätten trotz der Argumentationsbemühungen der Klägerin in der Phase der vom Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten Untersuchung vermocht, ihr technologiebasiertes Geschäftsmodell richtig zu verstehen. Inhaltlich ergebe sich aus einigen Feststellungen des Abschlussberichts, die die Kommission in den eingeleiteten kontradiktorischen Verfahren als zutreffend erachtet habe, die Erhebung einer Reihe von Beweisen, die eine fehlerhafte und verzerrte Beurteilung der von der Klägerin tatsächlich durchgeführten geförderten Tätigkeit darstellten.

Jedenfalls sei die Schlussfolgerung des OLAF, dass GPTech kein System habe, um festzustellen, wie hoch die Kosten für die Durchführung jedes bezuschussten Projekts seien, als fehlerhaft zu beurteilen.

3.

Zuschussfähigkeit der Kosten, die zurückgefordert werden sollen

Die Klägerin bestreitet ausführlich, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe.

Für die Teilnahme am Projekt habe die Klägerin erhebliche Mittel aufwenden müssen. Die durchgeführten Arbeiten hätten große Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens gehabt und zur Entwicklung des Technologieplans beigetragen. Dies sei letzten Endes, was mit den Beihilfen für F + E (Forschung und Entwicklung) erreicht werden solle, nicht ausschließlich wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen, sondern technologische Auswirkungen, die in diesem Fall offensichtlich eingetreten seien.

Das OLAF verwende leichtgläubig und unterschiedslos subjektive Schätzungen von für konkrete Tätigkeiten aufgewendeten Stunden als quantitatives Maß für die Beteiligung am Projekt und wolle als Maß für diesen Grad der Beteiligung die prozentuale Beteiligung an Aufgaben verwenden, wenn für einen solchen Grad der Beteiligung keine Verpflichtung in einem technischen Anhang vorliege.

4.

Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta) und des Verteidigungsrechts (Art. 47 und 48 der Charta)

Unter Bezugnahme auf Anhang 16 des Abschlussberichts des OLAF sowie die Feststellungen der Kommission betont die Klägerin, dass dem vorliegenden Rückforderungsverfahren die Begründung fehle.

Darüber hinaus gingen die Schlussfolgerungen, zu denen sowohl das OLAF als auch die Kommission gelangt seien, von Dokumenten aus, die nicht das gesamte und tatsächliche Projekt widerspiegelten, weil sie nur einen Teil der Tätigkeiten beträfen, die das Projekt POWAIR bildeten, oder weil als Grundlage eine Anfangsdokumentation herangezogen werde, die nicht als Grundlage für die abschließende Durchführung des Projekts dienen könne, oder weil die Urheberschaft von Dokumenten auf Grundlage von Metadaten der Word-Dateien, die nicht die Realität widerspiegelten, zugeordnet werde.

5.

Die Kommission habe sich ungerechtfertigt bereichert, da die Projekte fristgerecht zu Ende geführt worden seien, wie die durchgeführten Prüfungen bestätigten.