15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/55


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2020– Grünig/Kommission

(Rechtssache T-746/20)

(2021/C 53/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Grünig KG (Bad Kissingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Melin und B. Vigneron)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, da die Europäische Kommission dadurch gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern verstoßen habe, dass sie durch die Gewährung einer Freistellung auf Grundlage des Zollverfahrens der besonderen Verwendung in diskriminierender Weise einen Antidumpingzoll verhängt habe;

der Europäischen Kommission und etwaigen Streithelfern zur Unterstützung der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt: Es liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) vor, da die angefochtene Verordnung, mithin die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S. 1), nicht alle Einfuhren einem Antidumpingzoll unterwerfe, für die festgestellt worden sei, dass sie Gegenstand eines Dumpings seien und eine Schädigung verursachten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission in diskriminierender Weise unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036 einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren einer Ware verhängt habe, indem sie eine Befreiung vom Antidumpingzoll nach dem Zollverfahren der besonderen Verwendung vorsehe. Folglich sei die Bestimmung der Verordnung rechtswidrig und müsse für nichtig erklärt werden.