14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/66


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2020 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-657/20)

(2020/C 433/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Laprévote, V. Blanc, E. Vahida, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57410 COVID — Rekapitalisierung von Finnair (1) für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin hat außerdem beantragt, über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Die Kommission habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV unrichtig und den Befristeten Rahmen unvollständig angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe auf eine beträchtliche Störung im finnischen Wirtschaftsleben reagiere, indem sie gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die positiven Wirkungen der Beihilfe und die negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen (d. h. die „Abwägungsprüfung“), und indem sie festgestellt habe, dass Finnair keine beträchtliche Marktmacht habe.

2.

Die Kommission habe gegen spezifische Vorschriften des AEUV und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts über das Diskriminierungsverbot, die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, die die Liberalisierung des Luftverkehrs in der EU seit dem Ende der 1980er Jahre gestützt hätten, verstoßen. Die Liberalisierung des Luftverkehrs im Binnenmarkt habe die Entwicklung echter pan-europäischer Billigfluglinien ermöglicht. Die Europäische Kommission habe den diesen pan-europäischen Fluglinien durch die COVID-19-Krise verursachten Schaden und deren Rolle in der Luftverkehrsanbindung Finnlands übersehen, indem sie Finnland dazu ermächtigt habe, Finnair die Beihilfen vorzubehalten.

3.

Die Kommission habe trotz erheblicher Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

4.

Die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2020 über die Staatliche Beihilfe SA.57410 COVID — Rekapitalisierung von Finnair (ABl. 2020, C 310, S. 6).