21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/23 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — LAICO/Rat
(Rechtssache T-627/20)
(2020/C 443/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Libyan African Investment Co. (LAICO) (Tripolis, Libyen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1) insoweit für nichtig zu erklären, als der Name der Klägerin in der Liste in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (2) beibehalten wird; |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130 des Rates vom 30. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (3) für nichtig zu erklären und Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (4) zu ändern, soweit der Name der Klägerin in der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 beibehalten wird; und |
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dem Rat die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stütz ihre Klage auf sechs Gründe:
1. |
Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates und den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, da die kumulativen Voraussetzungen für Aufnahme von Organisationen in die Liste gemäß dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1333 nicht erfüllt seien. |
2. |
Verletzung der dem Rat obliegenden Verpflichtung, alle restriktiven Maßnahmen laufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zum Erreichen der erklärten Ziele beitragen. |
3. |
Offensichtliche Beurteilungsfehler, insbesondere
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4. |
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. |
5. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
6. |
Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. |