21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/23


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — LAICO/Rat

(Rechtssache T-627/20)

(2020/C 443/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Libyan African Investment Co. (LAICO) (Tripolis, Libyen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1) insoweit für nichtig zu erklären, als der Name der Klägerin in der Liste in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (2) beibehalten wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130 des Rates vom 30. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (3) für nichtig zu erklären und Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (4) zu ändern, soweit der Name der Klägerin in der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 beibehalten wird; und

dem Rat die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stütz ihre Klage auf sechs Gründe:

1.

Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates und den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, da die kumulativen Voraussetzungen für Aufnahme von Organisationen in die Liste gemäß dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1333 nicht erfüllt seien.

2.

Verletzung der dem Rat obliegenden Verpflichtung, alle restriktiven Maßnahmen laufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zum Erreichen der erklärten Ziele beitragen.

3.

Offensichtliche Beurteilungsfehler, insbesondere

sei LAICO ein staatliches Unternehmen, das von der Hauptversammlung seiner Aktionäre und seinem Board of Directors (Verwaltungsrat) geführt werde;

setze sich der Board of Directors von LAICO aus hochqualifizierten und erfahrenen Fachkräften zusammen und

unterlägen die Muttergesellschaften von LAICO nicht denselben Beschränkungen.

4.

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

5.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

6.

Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.


(1)  ABl. 2020, L 247, S. 40.

(2)  ABl. 2015, L 206, S. 34.

(3)  ABl. 2020, L 247, S. 14.

(4)  ABl. 2016, L 12, S. 1.