24.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/45 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2020 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-390/20)
(2020/C 279/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark), Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N), die Dänemark zugunsten der Femern A/S für die Planung und den Bau der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Dänemark und Deutschland durchgeführt hat, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. d und e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1) verstoßen, indem sie (i) alle nach dem Baugesetz gewährten staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen als eine einzige Ad-hoc-Beihilfe und (ii) eine Kapitalzuführung und alle nach dem Planungsgesetz gewährten staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen als eine weitere einzige Ad-hoc-Beihilfe eingestuft habe, obwohl jedes staatliche Darlehen und jede staatliche Garantie eine separate Ad-hoc-Beihilfemaßnahme darstellen sollte, die der Kommission einzeln mitgeteilt werde, wenn die Bedingungen des jeweiligen staatlichen Darlehens und der jeweiligen staatlichen Garantie zwischen der Femern A/S und den dänischen Behörden vereinbart würden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die IPCEI-Mitteilung (2) verstoßen, indem sie Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar gehalten habe. Dieser Klagegrund ist in vier Rügen unterteilt:
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(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
(2) Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. 2014, C 188, S. 4).