24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/45


Klage, eingereicht am 17. Juni 2020 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-390/20)

(2020/C 279/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark), Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N), die Dänemark zugunsten der Femern A/S für die Planung und den Bau der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Dänemark und Deutschland durchgeführt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. d und e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1) verstoßen, indem sie (i) alle nach dem Baugesetz gewährten staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen als eine einzige Ad-hoc-Beihilfe und (ii) eine Kapitalzuführung und alle nach dem Planungsgesetz gewährten staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen als eine weitere einzige Ad-hoc-Beihilfe eingestuft habe, obwohl jedes staatliche Darlehen und jede staatliche Garantie eine separate Ad-hoc-Beihilfemaßnahme darstellen sollte, die der Kommission einzeln mitgeteilt werde, wenn die Bedingungen des jeweiligen staatlichen Darlehens und der jeweiligen staatlichen Garantie zwischen der Femern A/S und den dänischen Behörden vereinbart würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die IPCEI-Mitteilung (2) verstoßen, indem sie Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar gehalten habe. Dieser Klagegrund ist in vier Rügen unterteilt:

Erstens habe die Kommission durch die Feststellung, dass die Feste Querung im europäischen Interesse liege, einen Fehler begangen.

Zweitens habe die Kommission durch die Feststellung, dass die Beihilfe erforderlich sei, einen Fehler begangen, da die Beihilfe keinen Anreizeffekt habe und die Anforderungen an die kontrafaktische Fallkonstellation und das Vorliegen von alternativen Vorhaben entsprechend der IPCEI-Mitteilung nicht erfülle. Außerdem habe die Kommission in dem angefochtenen Beschluss einen Fehler begangen, indem sie sich auf einen fälschlicherweise niedrigen internen Zinsfuß gestützt habe, da sie ihn auf der Grundlage einer sehr kurzen Lebensdauer des Projekts von 40 Jahren berechnet habe, was der wahren Lebensdauer der Infrastruktur, d. h, dem Zeitraum, in dem die Femern A/S die Feste Querung wirtschaftlich werde nutzen können, nicht entspreche.

Drittens habe die Kommission durch die Feststellung, dass die Beihilfe verhältnismäßig sei, einen Fehler begangen, da die Beihilfe zeitlich unbeschränkt sei. Die Kommission habe auch bei der Analyse der Finanzierungslücke einige offensichtliche Fehler gemacht. Sie habe sich fälschlicherweise auf die oben genannte sehr kurze Lebensdauer des Projekts gestützt, was zu einem höheren Anteil der Kosten im Verhältnis zu den Erträgen aus dem Betrieb der Festen Querung geführt habe; die Kommission habe die prognostizierten Einkünfte der Femern A/S unterschätzt und die geplanten Kosten überschätzt, indem sie insbesondere die Betriebskosten in die Berechnung der Finanzierungslücke mit einbezogen habe. Schließlich sei die Kommission fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Beihilfeelement in dem von der Femern A/S an den dänischen Staat gezahlten Zinssatz liege, obwohl das Beihilfeelement wegen des Umstands, dass kein privater Wirtschaftsteilnehmer bereit gewesen sei, ohne erhebliche staatliche Beihilfe in das Projekt zu investieren, aus dem gesamten Betrag der staatlichen Darlehen und der Darlehen bestehe, die durch die staatlichen Garantien gedeckt würden.

Viertens habe die Kommission durch die Schlussfolgerung, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen verursache, einen Fehler begangen, da die Beihilfe eine beherrschende Stellung der Femern A/S auf dem relevanten Markt begründe, Überkapazitäten schaffe und der Femern A/S eine nicht kostendeckende Preisgestaltung ermögliche. Schließlich habe die Kommission den Umstand nicht beachtet, dass die Beihilfe dazu verwendet werde, den Zugang zum Hafen der Klägerin in Deutschland zu verschlechtern. Die Kommission habe nicht anerkannt, dass diese negativen Folgen etwaige von der Beihilfe geschaffene positive Folgen überwögen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).

(2)  Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. 2014, C 188, S. 4).