20.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/26


Klage, eingereicht am 2. März 2020 — PT Ciliandra Perkasa/Kommission

(Rechtssache T-138/20)

(2020/C 129/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PT Ciliandra Perkasa (West Jakarta, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma, J. Cornelis und E. Rogiest)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Tragung der Kosten der Klägerin zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: die Kommission habe bei der Feststellung einer Preisunterbietung gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) verstoßen, indem sie nicht alle einschlägigen Beweise geprüft und keine Preisunterbietung für die Ware insgesamt festgestellt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: die Kommission habe auch gegen Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, weil sie ihre Prüfung der Schadensursache auf die fälschliche Feststellung einer Preisunterbietung gestützt habe.

3.

Dritter Klagegrund: die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass zum einen Zahlungen des Oil Palm Plantation Fund (Ölpalmenplantagenfonds, OPPF) als Zuschüsse und nicht als Zahlungen für den Kauf von Biodiesel anzusehen seien und zum anderen die Zahlungen des OPPF den Biodieselproduzenten einen Vorteil verschafften, da die Kommission sich erstens auf ein offensichtlich fehlerhaftes kontrafaktisches Szenario gestützt habe und zweitens nicht festgestellt habe, dass der Vorteil, soweit vorhanden, an die Hersteller von Kraftstoffmischungen weitergereicht worden sei.

4.

Vierter Klagegrund: die Kommission habe bei der Berechnung der Höhe des im Rahmen des OPPF-Systems erlangten Vorteils einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 der Grundverordnung verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1 und 8 der Grundverordnung verstoßen, indem sie ihre Feststellung einer drohenden Schädigung nicht auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung aller maßgeblichen Umstände gestützt habe.

6.

Sechster Klagegrund: die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie bestimmte wesentliche Erwägungen in Bezug auf die Prüfung der Preisunterbietung erst in der angefochtenen Verordnung angestellt und die Klägerin somit daran gehindert habe, dazu Stellung zu nehmen.