18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/16


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 6. Oktober 2020 — ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gegen Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH

(Rechtssache C-500/20)

(2021/C 19/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurswerberin: ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft

Rekursgegnerin: Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH

Vorlagefragen

1.

Ist der Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung der Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI; Anhang E zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF]) (1) zuständig?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Ist Art. 8 § 1 lit b CUI so auszulegen, dass unter die dort normierte Haftung des Betreibers für Sachschäden auch die Kosten fallen, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er wegen der Beschädigung seiner Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmieten muss?

3.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird:

Sind Art. 4 und Art. 19 § 1 CUI dahin auszulegen, dass die Parteien des Vertrags ihre Haftung wirksam durch den pauschalen Verweis auf nationales Recht erweitern können, wenn danach zwar der Haftungsumfang weiter ist, jedoch — abweichend von der verschuldensunabhängigen Haftung nach CUI — für die Haftung Verschulden Voraussetzung ist?


(1)  2013/103/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. 2013, L 51, S. 1).