14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/34


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 2. Oktober 2020 — UB/Kauno teritorinė muitinė

(Rechtssache C-489/20)

(2020/C 433/43)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: UB

Berufungsbeklagter: Kauno teritorinė muitinė

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wurde, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) worden war?

2.

Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG (2) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG (3) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Grund erloschen ist?


(1)  ABl. 2013, L 269, S. 1.

(2)  ABl. 2009, L 9, S. 12.

(3)  ABl. 2006, L 347, S. 1.