27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/4


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 17. Februar 2020 (regularisiert am 16. April 2020) — BPC Lux 2 Sàrl u. a./Banco de Portugal u. a.

(Rechtssache C-83/20)

(2020/C 247/06)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: BPC Lux 2 Sàrl, BPC UKI LP, Bennett Offshore Restructuring Fund Inc.,Bennett Restructuring Fund LP, Queen Street Limited, BTG Pactual Global Emerging Markets and Macro Master Fund LP, BTG Pactual Absolute Return II Master Fund LP, CSS LLC, Beltway Strategic Opportunities Fund LP, EJF Debt Opportunities Master Fund LP, TP Lux HoldCo Sàrl, VR Global Partners LP, CenturyLink Inc. Defined Benefit Master Trust, City of New York Group Trust, Dignity Health, GoldenTree Asset Management Lux Sàrl, GoldenTree High Yield Value Fund Offshore 110 Two Ltd, San Bernardino County Employees Retirement Association, EJF DO Fund (Cayman) LP, Massa Insolvente da Espírito Santo Financial Group SA

Rechtsmittelgegner: Banco de Portugal, Banco Espírito Santo SA, Novo Banco SA

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht, namentlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2014/59/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere ihre Art. 36, 73 und 74, dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den oben genannten Vorschriften, die durch eine in der Schaffung eines Brückeninstituts und einem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten bestehende Abwicklungsmaßnahme angewendet wurden, entgegensteht, mit denen diese Richtlinie teilweise umgesetzt wurde und die während des gesamten Zeitraums zur Umsetzung der Richtlinie

a)

nicht die Vornahme einer angemessenen, sorgfältigen und realistischen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von der Abwicklungsmaßnahme betroffenen Instituts vor dem Erlass dieser Maßnahme vorsahen?

b)

nicht die Zahlung einer etwaigen Gegenleistung entsprechend der unter Buchst. a genannten Bewertung an das in Abwicklung befindliche Institut oder, je nach Fall, an die Inhaber der Aktien oder anderer Eigentumstitel vorsahen und statt dessen lediglich bestimmten, dass ein etwaiger verbleibender Betrag des Erlöses aus der Veräußerung der Brückenbank an das ursprüngliche Kreditinstitut oder dessen Insolvenzmasse zurückzuerstatten ist?

c)

nicht vorsahen, dass die Anteilseigner des von der Abwicklungsmaßnahme betroffenen Instituts Anspruch darauf haben, einen Betrag zu erhalten, der nicht unter dem liegt, von dem davon ausgegangen wird, dass sie ihn erhalten würden, wenn das Institut vollständig nach den normalen Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre, und einen solchen Schutzmechanismus lediglich für die Gläubiger vorsahen, deren Forderungen nicht übertragen wurden?

d)

keine von der unter Buchst. a genannten Bewertung unabhängige Bewertung vorsahen, mit der beurteilt werden soll, ob die Anteilseigner und Gläubiger eine vorteilhaftere Behandlung erhalten hätten, wenn in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ein normales Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre?

2.

Können nationale Rechtsvorschriften wie die im vorliegenden Verfahren genannten Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2014/59/EU teilweise umgesetzt wird, angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie [(C-129/96) (2), die er in der Folge wiederholt hat], im Kontext der Anwendung der Abwicklungsmaßnahme das von der Richtlinie, insbesondere ihren Art. 36, 73 und 74, vorgeschriebene Ergebnis ernsthaft in Frage stellen?


(1)  ABl. 2014, L 173, S. 190.

(2)  EU:C:1997:628.