9.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/53 |
Klage, eingereicht am 1. Oktober 2019 – Qualcomm/Kommission
(Rechtssache T-671/19)
(2020/C 77/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Davilla, M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, und M. English)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2019) 5361 final der Kommission für nichtig zu erklären; |
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die Geldbuße aufzuheben oder hilfsweise wesentlich herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Der Beschluss sei das Ergebnis schwerwiegender Verfahrensfehler, durch die die Verteidigungsrechte von Qualcomm irreparabel verletzt worden seien. |
2. |
Der Beschluss leide hinsichtlich der Feststellungen zu einer Verteidigung des relevanten Marktes und zu einer beherrschenden Stellung von Qualcomm an offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage und enthalte keine hinreichende Begründung. |
3. |
Der Beschluss habe den korrekten rechtlichen Maßstab nicht angewandt und damit offensichtliche Rechtsfehler begangen. |
4. |
Die Kampfpreis-Theorie des Beschlusses sei unlogisch und nicht durch Beweise erhärtet. |
5. |
Der Beschluss sei bei der Rekonstruktion angeblich „tatsächlich gezahlter“ Preise offensichtlich fehlerhaft und enthalte keine hinreichende Begründung. |
6. |
Die Zuweisung der nicht wiederkehrenden Konzeptionsaufwendungen im Beschluss sei offensichtlich unrichtig. |
7. |
Im Beschluss sei offensichtlich kein angemessener Vergleichsmaßstab für die Kosten festgelegt worden. |
8. |
Die Preis-Kosten-Analyse im Beschluss sei offensichtlich fehlerhaft. |
9. |
Der Beschluss leide an offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehlern, soweit darin festgestellt werde, dass die Preise von Qualcomm Icera behindert hätten und bei den Verbrauchern zu einem Schaden geführt hätten. |
10. |
Der Beschluss sei offensichtlich fehlerhaft, soweit darin festgestellt werde, dass die Preisgestaltung von Qualcomm die Umsetzung eines Planes zum Ausschluss von Icera gewesen sei. |
11. |
Der Beschluss leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und enthalte keine hinreichende Begründung, soweit die objektive Rechtfertigung zurückgewiesen worden sei. |
12. |
Der Beschluss sei nicht hinreichend begründet. |
13. |
Die Feststellungen des Beschlusses zur Dauer der mutmaßlichen Zuwiderhandlung seien offensichtlich fehlerhaft. |
14. |
Der Beschluss sei bezogen auf die Verhängung und die Berechnung der Geldbuße offensichtlich fehlerhaft. |
15. |
Der Beschluss leide an offensichtlichen Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehlern und enthalte keine hinreichende Begründung hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission und der angeblichen Auswirkungen auf den Handel. |