9.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/53


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2019 – Qualcomm/Kommission

(Rechtssache T-671/19)

(2020/C 77/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Davilla, M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, und M. English)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2019) 5361 final der Kommission für nichtig zu erklären;

die Geldbuße aufzuheben oder hilfsweise wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Der Beschluss sei das Ergebnis schwerwiegender Verfahrensfehler, durch die die Verteidigungsrechte von Qualcomm irreparabel verletzt worden seien.

2.

Der Beschluss leide hinsichtlich der Feststellungen zu einer Verteidigung des relevanten Marktes und zu einer beherrschenden Stellung von Qualcomm an offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage und enthalte keine hinreichende Begründung.

3.

Der Beschluss habe den korrekten rechtlichen Maßstab nicht angewandt und damit offensichtliche Rechtsfehler begangen.

4.

Die Kampfpreis-Theorie des Beschlusses sei unlogisch und nicht durch Beweise erhärtet.

5.

Der Beschluss sei bei der Rekonstruktion angeblich „tatsächlich gezahlter“ Preise offensichtlich fehlerhaft und enthalte keine hinreichende Begründung.

6.

Die Zuweisung der nicht wiederkehrenden Konzeptionsaufwendungen im Beschluss sei offensichtlich unrichtig.

7.

Im Beschluss sei offensichtlich kein angemessener Vergleichsmaßstab für die Kosten festgelegt worden.

8.

Die Preis-Kosten-Analyse im Beschluss sei offensichtlich fehlerhaft.

9.

Der Beschluss leide an offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehlern, soweit darin festgestellt werde, dass die Preise von Qualcomm Icera behindert hätten und bei den Verbrauchern zu einem Schaden geführt hätten.

10.

Der Beschluss sei offensichtlich fehlerhaft, soweit darin festgestellt werde, dass die Preisgestaltung von Qualcomm die Umsetzung eines Planes zum Ausschluss von Icera gewesen sei.

11.

Der Beschluss leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und enthalte keine hinreichende Begründung, soweit die objektive Rechtfertigung zurückgewiesen worden sei.

12.

Der Beschluss sei nicht hinreichend begründet.

13.

Die Feststellungen des Beschlusses zur Dauer der mutmaßlichen Zuwiderhandlung seien offensichtlich fehlerhaft.

14.

Der Beschluss sei bezogen auf die Verhängung und die Berechnung der Geldbuße offensichtlich fehlerhaft.

15.

Der Beschluss leide an offensichtlichen Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehlern und enthalte keine hinreichende Begründung hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission und der angeblichen Auswirkungen auf den Handel.