21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/43


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2018 — Armani/EUIPO — Asunción (GIORGIO ARMANI le Sac 11)

(Rechtssache T-653/18)

(2019/C 25/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Martínez-Almeida y Alejos-Pita)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Felipe Domingo Asunción (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke GIORGIO ARMANI le Sac 11 — Anmeldung Nr. 13 826 623.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. August 2018 in der Sache R 2462/2017-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde begründet und daher der Widerspruch zurückzuweisen und die Unionsmarke einzutragen ist, oder hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens und die innerhalb des EUIPO verauslagten Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen die Vorschriften für das Verfahren vor dem EUIPO, insbesondere Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates,

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen die Art. 18 und 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.