7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/30


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — Sammut/Parlament

(Rechtssache T-608/18)

(2019/C 4/41)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Kläger: Mark Anthony Sammut (Foetz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Borg Olivier)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erlassene Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2018, mit der dieses die von ihm eingereichte Beschwerde — mit der er begehrte, aus seinem Beurteilungsbericht für das Jahr 2016 eine Aussage zu entfernen, in der ihm vorgeworfen wurde, die Anstellungsbehörde von seiner Absicht, im Jahr 2016 ein Buch mit dem Titel „L-Aqwa fl-Ewropa. Il-Panama papers u il-Poter“ [„Die Besten in Europa. Die Panama-Papiere und die Macht“] zu veröffentlichen, nicht unterrichtet zu haben — zurückgewiesen wurde, gemäß Art. 270 AEUV aufzuheben, und in der Folge

die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion für Übersetzung vom 4. Januar 2018 teilweise aufzuheben, und in der Folge

dem Beklagten die Entfernung der genannten Aussage aus dem Beurteilungsbericht (Pkt. 3 betreffend das Verhalten des Klägers — Einhaltung der Vorschriften und Verfahren) aufzugeben,

den von ihm infolge dieser Entscheidungen erlittenen Schaden zu bewerten,

den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den von ihm infolge dieser Entscheidungen erlittenen Schaden zu verurteilen,

der Anstellungsbehörde die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 17a des Beamtenstatuts geltend gemacht, soweit damit beabsichtigt werde, das von Art. 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleiste Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu schützen. Des Weiteren habe ein Ausgleich zwischen den Rechten und Pflichten stattzufinden, da nicht alle Rechte absolut wirkten.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass Art. 17a des Beamtenstatuts unrichtig ausgelegt worden sei, da das Thema des Buches nicht „die Arbeit der Union“ betreffe, weshalb der Kläger nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Anstellungsbehörde von seiner Absicht vorab zu unterrichten. Die Worte „Angelegenheit, die … betrifft“ meinten und bezögen sich auf den Inhalt des Dokuments, dessen Absicht es sei, sich mit der „Arbeit der Union“ zu befassen. Das bedeute, dass ein Beamter die Anstellungsbehörde nur dann zu unterrichten und eine Genehmigung einzuholen habe, wenn er sich in irgendeiner Weise mit der Arbeit der Union befasse. Die sich daraus ergebende Pflicht der Anstellungsbehörde sei, eng — und nicht weit — auszulegen, worum es sich bei der „Arbeit der Union“ handle. Ferner wird geltend gemacht:

Die Entscheidung sei nicht begründet worden; sie sei nämlich auf eine bloße Ansicht und nicht auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen gestützt.

Die von der Anstellungsbehörde festgesetzte Pflicht sei weitreichender als die im Beamtenstatuts niedergelegte.

Die Entscheidung beruhe auf einer unverhältnismäßigen Ermessenausübung.

Die Worte „Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft“ bezögen sich auf einen Kontext, der sich in Bezug auf die Arbeiten der Union aus anderen Leitlinien herleiten lasse.

Da in dem Buch weder auf seine Arbeit noch auf irgendeine andere Arbeit der Union Bezug genommen werde, habe der Kläger nicht gegen seine Pflicht zur Loyalität und zur Unparteilichkeit gegenüber der Union verstoßen.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus seinem Urteil vom 6. März 2001 (Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 43 bis 62), ergebe sich eine Anzahl von Punkten, die für die Beurteilung der Anwendung und Durchführung von Art. 17a des Beamtenstatuts einschlägig seien.

3.

Der dritte Klagegrund wird auf den vom Kläger infolge der Entscheidung sowohl an seinem Arbeitsplatz als auch in seinem Privatleben erlittenen immateriellen Schaden und die Auswirkung gestützt, die diese Entscheidung auf seine literarische Produktion gehabt habe. Es sei somit erforderlich, zu bestimmen, wie hoch der Schaden gewesen sei, und anschließend hierfür Ersatz zuzuerkennen.