26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 427/98


Klage, eingereicht am 28. September 2018 — Wywiał-Prząda/Kommission

(Rechtssache T-592/18)

(2018/C 427/129)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Katarzyna Wywiał-Prząda (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 23. November 2017, mit der ihr die Auslandszulage versagt wird, aufzuheben;

die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, wie er im Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), ausgelegt wurde, da der Zeitraum, in dem sie im Referenzzeitraum mit Diplomatenstatus in Belgien gewohnt habe, mit der Situation, „die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt“, vergleichbar sei.

2.

Hilfsweise, für den Fall, dass dieser Zeitraum nicht kompensiert werden können sollte, Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da jedenfalls davon auszugehen sei, dass sie im Referenzzeitraum nicht bereit gewesen sei, ihrem untrennbar mit der diplomatischen Mission ihres Ehemanns verbundenen Aufenthalt in Belgien die dem Begriff des ständigen Wohnsitzes inhärente Kontinuität zu verleihen.