201808030722050972018/C 294/673632018TC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180605525431

Rechtssache T-363/18: Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Nippon Chemi-Con Corporation/Kommission


C2942018DE5210120180605DE0067521543

Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Nippon Chemi-Con Corporation/Kommission

(Rechtssache T-363/18)

2018/C 294/67Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nippon Chemi-Con Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Niemeyer, M. Röhrig, D. Schlichting und I. Stoicescu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.40136 — Kondensatoren) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 Buchst. g des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Klägerin in Art. 2 Buchst. g des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 verhängte Geldbuße durch Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 herabzusetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Klagegründe gestützt:

1.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte

Die Kommission habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr nicht zu allen Verfahrensakten, auf die sie im angefochtenen Beschluss Bezug genommen habe, Zugang gewährt habe, indem sie nicht alle entlastenden Beweismittel vorgelegt habe, indem sie nicht statt eines Tatbestandsschreibens eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt habe, um die Mängel der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beheben, und indem sie keinen angemessenen Zugang zu den Protokollen über die Zusammenkünfte mit anderen Beteiligten gewährt habe.

2.

Die Kommission habe keine aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweise für eine Zuwiderhandlung mit Auswirkung auf den EWR für die gesamte Dauer des angeblichen Verstoßes beigebracht.

Die Kommission habe ferner keine aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweise für eine Zuwiderhandlung mit Auswirkung auf den EWR für die gesamte Dauer des angeblichen Verstoßes erbracht, insbesondere für die ECC-Zusammenkünfte (1998-2003) und für die drei- und mehrseitigen Zusammenkünfte und deren Auswirkungen auf den EWR zwischen 2009 und 2012.

3.

Kein hinreichender Beweis für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Die Kommission habe das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die alle Arten von Zusammenkünften im Hinblick auf alle Aluminium-Elektrolytkondensatoren und Tantal-Elektrolytkondensatoren über einen Zeitraum von 14 Jahren und mit Auswirkung auf den EWR erfasse, nicht nachgewiesen, da sie weder einen Gesamtplan mit einem einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziel rechtlich hinreichend bestimmt noch nachgewiesen habe, dass eine zusätzliche Verbindung zwischen den verschiedenen Zusammenkünften bestehe.

4.

Keine bezweckte Zuwiderhandlung

Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eine bezweckte Zuwiderhandlung gewesen sei, da der angebliche Austausch von Informationen über künftige Preise und Lieferungen bei den die EWR-Verkäufe betreffenden Zusammenkünften und Kontakten sporadisch und von sehr begrenzter Tragweite gewesen sei.

5.

Unzuständigkeit der Kommission

Die Kommission habe außerdem zu Unrecht die Zuständigkeit für die angebliche Zuwiderhandlung für sich beansprucht, da sie keine hinreichenden Beweise für einen Zusammenhang zwischen dieser Zuwiderhandlung und dem EWR erbracht habe. Sie habe Beweise dafür missachtet, dass im Wesentlichen keiner der zwei- und dreiseitigen Kontakte irgendeine Auswirkung auf die Verkäufe im EWR gehabt habe, da diese Kontakte nichteuropäische Kunden betroffen hätten. Sie habe keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die japanischen Hersteller von Kondensatoren an den Zusammenkünften teilgenommen hätten, um den Wettbewerb im EWR einzuschränken.

6.

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ( 1 ), gegen die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen ( 2 ) und gegen tragende Grundsätze für die Festsetzung der Geldbußen, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

Schließlich habe die Kommission gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und gegen tragende Grundsätze für die Festsetzung der Geldbußen, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, verstoßen, indem sie einen unverhältnismäßigen Umsatz berücksichtigt und außer Acht gelassen habe, dass der angebliche Verstoß nur einen beschränkten Bezug zum EWR habe.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

( 2 ) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).