201807060491993942018/C 259/653352018TC25920180723DE01DEINFO_JUDICIAL20180531484922

Rechtssache T-335/18: Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — Mubarak u. a./Rat


C2592018DE4820120180531DE0065482492

Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — Mubarak u. a./Rat

(Rechtssache T-335/18)

2018/C 259/65Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo, Ägypten), Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo), Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh (Kairo), Khadiga Mahmoud El Gammal (Kairo) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin und C. Enderby Smith, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten für nichtig zu erklären, soweit sie für die Kläger gelten;

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten insoweit für unanwendbar zu erklären, als sie für die Kläger gelten; und

dem Rat die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Dem Rat seien Beurteilungsfehler unterlaufen, als er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Aufnahme in die Liste nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung erfüllt gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung seien rechtswidrig, weil sie (a) keine rechtliche Grundlage hätten und/oder (b) gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstießen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Rechte der Kläger nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 und 3 EU sowie mit Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Annahme des Rates, dass in Gerichtsverfahren in Ägypten Grundrechte gewahrt seien.