201806150861955342018/C 231/593002018TC23120180702DE01DEINFO_JUDICIAL20180513464831

Rechtssache T-300/18: Klage, eingereicht am 13. Mai 2018 — Yanukovych/Rat


C2312018DE4610120180513DE0059461483

Klage, eingereicht am 13. Mai 2018 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-300/18)

2018/C 231/59Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Feodorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/333 vom 5. März 2018 ( 1 ) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März ( 2 ) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.

1.

Der Kläger habe die festgelegten Kriterien zur Aufnahme einer Person in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Der Rat der Europäischen Union habe es unterlassen, alles ihm vorgelegte Material korrekt zu berücksichtigen und zu würdigen; er sei bei der Auswahl des berücksichtigten Materials höchst selektiv gewesen. Das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes umfasst Folgendes: Gegen den Kläger gebe es gerade einmal vorgerichtliche Ermittlungen, die sich festgefahren hätten und eindeutig nicht ausreichend seien, um das einschlägige Kriterium zu erfüllen. Das Material, auf das sich der Rat gestützt habe, um den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, sei höchst ungeeignet, widersprüchlich, falsch und durch keinerlei Beweise untermauert.

2.

Der Rat habe bei der Aufnahme des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Dadurch, dass er den Kläger erneut aufgenommen habe, obwohl die „Begründung“ und die maßgeblichen Aufnahmekriterien klar auseinanderfielen, habe der Rat einen offensichtlichen Fehler begangen. Weiterhin gälten die zum ersten Klagegrund vorgebrachten Argumente auch für den zweiten Klagegrund.

3.

Der Rat habe keine Begründung angegeben. Der Rat habe es unterlassen, eine hinreichende Begründung für die Aufnahme des Klägers in die Liste anzuführen. Die mit dem Sechsten Änderungsbeschluss und der Sechsten Änderungsverordnung angenommene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers sei (darüber hinaus, dass sie falsch sei) formelhaft, ungenügend und nicht hinreichend auf den Einzelfall bezogen.

4.

Es liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägers vor und/oder ihm sei effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, den Kläger vor der Wiederaufnahme in die Liste hinreichend anzuhören, und dem Kläger sei keine echte und faire Gelegenheit eingeräumt worden, entweder Fehler zu korrigieren oder Informationen zu seinen persönlichen Umständen vorzulegen. Dem Rat/Kläger seien zu keiner Zeit ernstzunehmende, glaubhafte oder konkrete Beweise vorgelegt worden, um die Verhängung der restriktiven Maßnahmen zu rechtfertigen.

5.

Der Rat habe keine taugliche Rechtsgrundlage für die Sechsten Änderungsrechtsakte gehabt. Das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes umfasst Folgendes: (a) Der Sechste Änderungsbeschluss habe die Voraussetzungen, die dem Rat einen Rückgriff auf Art. 29 EUV erlaubt hätten, nicht erfüllt. U. a.: (i) Die vom Rat ausdrücklich geltend gemachten Ziele seien lediglich vage Behauptungen. (ii) Die Rechtsgrundlage weise bei dem unter den vorliegenden Bedingungen erforderlichen ordnungsgemäßen Standard einer gerichtlichen Kontrolle keinerlei hinreichenden Bezug hierzu auf. (iii) Die Verhängung von restriktiven Maßnahmen unterstütze und legitimiere das Verhalten des neuen Regimes in der Ukraine, das seinerseits das ordnungsgemäße Verfahren und die Herrschaft des Rechts untergrabe und systematisch gegen Menschenrechte verstoße. (b) Die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt, das es keinen gültigen Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV gebe. (c) Es habe keine ausreichende Verbindung gegeben, um sich gegen den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen.

6.

Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das tatsächliche Ziel des Rates bei der Verhängung der Sechsten Änderungsrechtsakte sei es im Wesentlichen gewesen, sich bei dem derzeitigen Regime in der Ukraine anzubiedern (damit die Ukraine weiter engere Beziehungen zur Europäischen Union pflege), und nicht die in den Erwägungsgründen der Sechsten Änderungsrechtsakte angeführten Zwecke/Gründe. Die Aufnahmekriterien stellten eine außerordentliche und generelle Befugnisübertragung dar, die mit dem Ziel des Rates übereinstimme.

7.

Das Eigentumsrecht des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei dadurch verletzt worden, dass — u. a. — die restriktiven Maßnahmen aus den folgenden Gründen eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte seien: (i) Es gebe keine Anhaltspunkte, dass irgendwelche Mittel, die sich der Kläger angeeignet haben soll, aus der Ukraine transferiert worden seien. (ii) Es sei weder erforderlich noch angemessen, sämtliche Güter des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden nunmehr die Höhe der Verluste, die in den zugrundeliegenden Strafverfahren gegen den Kläger angeblich verfolgt würden, beziffert hätten.


( 1 ) Beschluss (GASP) des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48).

( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5).