201806080301931522018/C 221/372252018TC22120180625DE01DEINFO_JUDICIAL20180401313221

Rechtssache T-225/18: Klage, eingereicht am 1. April 2018 — Manéa/CdT


C2212018DE3110120180401DE0037311322

Klage, eingereicht am 1. April 2018 — Manéa/CdT

(Rechtssache T-225/18)

2018/C 221/37Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Camelia Manéa (Echternach, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union vom 29. Mai 2017, ihren Vertrag, mit dem sie befristet als Zeitbedienstete eingestellt worden war, nicht mit Wirkung vom 12. November 2015 zu verlängern, weshalb er am 31. Januar 2016 tatsächlich endete, aufzuheben;

ihre Wiedereinstellung als Zeitbedienstete des Übersetzungszentrums mit Wirkung vom 1. Januar 2019 anzuordnen oder, sollte sich dies als unmöglich erweisen, den Beklagten zu verurteilen, ihr als Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der ihr aus dem Verlust einer unbefristeten Anstellung entstanden ist, einen Betrag in Höhe der Bezüge, die sie verdient hätte, wenn sie vier weitere Jahre beim Übersetzungszentrum beschäftigt gewesen wäre, gegebenenfalls unter Abzug der Bezüge oder Zulagen, die sie von anderer Seite erhält, zu zahlen und die entsprechenden Beiträge zur Gemeinschaftlichen Versorgungsordnung zu entrichten;

das Übersetzungszentrum zu verurteilen, ihr als Ersatz des durch die Entscheidung vom 12. November 2015 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens einen Betrag von 11136 Euro für ihren immateriellen Schaden, einen Betrag von 12000 Euro für die entgangenen Bezüge und einen Betrag von 9674 Euro für ihre Beratungskosten zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Pflicht, die Klägerin in die rechtliche Lage vor dem zurückgenommenen Rechtsakt zu versetzen, Tatsachenirrtümer, offensichtliche Beurteilungsfehler, Begründungsmangel und Verkennung des dienstlichen Interesses, da die neue Entscheidung, die Klägerin nicht zum 31. Januar 2016 wiedereinzustellen, auf Umstände gestützt worden sei, die entgegen den Ausführungen in dieser Entscheidung nicht vorgelegen hätten, als sich im November 2015 die Frage ihrer erneuten Einstellung gestellt habe.

2.

Erstens Verkennung der vom Verwaltungsrat festgelegten Personalpolitik, da in der Entscheidung über die Nichtwiedereinstellung festgestellt worden sei, dass es im dienstlichen Interesse liege, eine Politik umzusetzen, nach der Zeitbedienstete durch Vertragsbedienstete ersetzt würden, zweitens Beurteilungsfehler, da festgestellt worden sei, dass es durch die Neuordnung der Abteilung „Unterstützung der Übersetzung“ gerechtfertigt sei, die Klägerin durch einen Vertragsbediensteten zu ersetzen, und drittens Tatsachenirrtum, weil von dieser Ersetzung ausgegangen worden sei.

3.

Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und/oder Begründungsmangel, da rückwirkend und allein aus Gründen des dienstlichen Interesses beschlossen worden sei, die Klägerin nicht wiedereinzustellen, statt sie zu entschädigen, obwohl die Überarbeitung der zurückgenommenen Entscheidung unmöglich oder besonders schwierig gewesen sei. Außerdem sei diese Entscheidung nicht erforderlich, um die Ziele der Maßnahme zu erreichen, stelle keine vollständige erneute Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls dar, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und lasse die Pflicht fortbestehen, die durch die übrigen Unregelmäßigkeiten der ursprünglichen Entscheidung entstandenen Schäden zu ersetzen.