Rechtssache T-214/18: Klage, eingereicht am 27. März 2018 — Briois/Parlament
Klage, eingereicht am 27. März 2018 — Briois/Parlament
(Rechtssache T-214/18)
2018/C 211/31Verfahrenssprache: FranzösischParteien
Kläger: Steeve Briois (Hénin-Beaumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Steeve Briois 2017/2221(IMM) zur Annahme des Berichts des Rechtsausschusses A8-0011/2018 für nichtig zu erklären; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn 35000 Euro als Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn 5000 Euro als erstattungsfähige Kosten zu zahlen; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll), da die Äußerung des Klägers, die Anlass zu einer Strafverfolgung in seinem Herkunftsmitgliedstaat gegeben habe, eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung im Sinne dieser Bestimmung darstelle. |
2. |
Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls, da das Parlament sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung verkannt habe, indem es den Beschluss über die Aufhebung seiner Immunität angenommen habe, der daher nichtig sei. |
3. |
Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Erstens habe das Parlament ihm gegenüber im Vergleich zu Abgeordneten, die sich in wenn nicht gleichen, doch zumindest vergleichbaren Situationen befunden hätten, den Gleichheitsgrundsatz und damit auch den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, der bedeute, dass das zuständige Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersuchen müsse. Zweitens lasse eine Reihe von Indizien den Schluss zu, dass ihn betreffend ein offensichtlicher Fall von fumus persecutionis vorliege. |
4. |
Verletzung der Verteidigungsrechte, da seine Rechte und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens durch seine Anhörung vor dem Rechtsausschuss nicht hinreichend gewährleistet worden seien. Dass er nicht aufgefordert worden sei, sich im Plenum zur Aufhebung seiner Immunität zu äußern, sei nicht nur unvereinbar mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern widerspreche auch dem einfachen gesunden Menschenverstand und den meisten parlamentarischen Gebräuchen. |