30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/58 |
Klage, eingereicht am 7. März 2018 — Beko/EUIPO — Acer (ALTUS)
(Rechtssache T-162/18)
(2018/C 152/68)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Beko plc (Watford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Tritton, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Acer, Inc. (Taipeh, Taiwan)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke „ALTUS“ — Anmeldung Nr. 6 490 809.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2017 in der Sache R 1991/2016-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung des Antrags auf Aussetzung an das EUIPO zurückzuverweisen; |
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die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen; |
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dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Das EUIPO habe dem Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des slowakischen Verfahrens zu Unrecht nicht stattgegeben. Die Erwägungen der Fünften Beschwerdekammer seien offensichtlich fehlerhaft und/oder abwegig und/oder erfassten die Problemlage nicht vollständig, so dass eine ordnungsgemäße Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen nicht möglich gewesen sei, und/oder seien ermessensmissbräuchlich. |