30.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/58


Klage, eingereicht am 7. März 2018 — Beko/EUIPO — Acer (ALTUS)

(Rechtssache T-162/18)

(2018/C 152/68)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Beko plc (Watford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Tritton, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Acer, Inc. (Taipeh, Taiwan)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke „ALTUS“ — Anmeldung Nr. 6 490 809.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2017 in der Sache R 1991/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung des Antrags auf Aussetzung an das EUIPO zurückzuverweisen;

die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen;

dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Das EUIPO habe dem Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des slowakischen Verfahrens zu Unrecht nicht stattgegeben. Die Erwägungen der Fünften Beschwerdekammer seien offensichtlich fehlerhaft und/oder abwegig und/oder erfassten die Problemlage nicht vollständig, so dass eine ordnungsgemäße Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen nicht möglich gewesen sei, und/oder seien ermessensmissbräuchlich.