4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/30 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — De Esteban Alonso/Kommission
(Rechtssache T-138/18)
(2018/C 190/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Fernando De Esteban Alonso (Saint-Martin-de-Seignanx, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Huglo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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das OLAF anzuweisen, den Vermerk vom 19. März 2003 in der Rechtssache Franchet und Byk/Commission (T-48/05) dem Gericht der Europäischen Union vollständig und ungekürzt vorzulegen; |
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die Europäische Kommission zur Zahlung eines — gegebenenfalls anzupassenden — Betrags von 1 102 291,68 Euro (eine Million einhundertzweitausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtundsechzig Cent) als Ersatz für ihm entstandene Schäden zu verurteilen, der wie folgt aufgeteilt werden soll:
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die Europäische Kommission, zur Zahlung von 3 000 Euro für nicht erstattungsfähige Kosten sowie zur Zahlung der gesamten Kosten zu verurteilen, vorbehaltlich von Anpassungen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen Klagegrund, mit dem er ein rechtswidriges Verhalten und schwerwiegende Fehler der Kommission rügt, da sie erstens den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens die Fürsorgepflicht und drittens die Grundsätze des Verteidigungsrechts nicht eingehalten und dadurch die Art. 41 und 48 der Charta der Grundrechte verletzt habe.