26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/40


Klage, eingereicht am 31. Januar 2018 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-53/18)

(2018/C 112/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller und Rechtsanwälte M. Winkelmüller, F. van Schewick und M. Kottmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2017/1995 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2017, L 288, S. 36) für nichtig zu erklären,

den Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union den (ABl. 2017, L 288, S. 39) für nichtig zu erklären, sowie

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angegriffenen Beschlüsse gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen. Die angegriffenen Beschlüsse würden keine Stellung zu der gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (1) zentralen Frage, ob die betreffenden harmonisierten Normen mit dem dazugehörigen Mandat übereinstimmen und anhand der Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gewährleistet werden kann, nehmen. In der Folge könnten weder die Klägerin noch das Gericht beurteilen, auf welche wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sich die Beklagte gestützt hat.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Erstens würden die angegriffenen Beschlüsse gegen Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verstoßen. Entgegen den genannten Vorschriften scheine die Beklagte nicht geprüft zu haben, inwieweit die betreffenden harmonisierten Normen mit den dazugehörigen Mandaten übereinstimmen. In der Folge habe sie verkannt, dass eine solche Übereinstimmung tatsächlich nicht gegeben sei.

Zweitens würden die angegriffenen Beschlüsse gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verstoßen. Die Beklagte habe übersehen, dass die beanstandeten harmonisierten Normen keine Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale zur mechanischen Festigkeit und Standsicherheit sowie zur Bruchfestigkeit und Tragfähigkeit von Tanks für die vom Anwendungsbereich der Normen umfasste Verwendung in Erdbeben- und Überschwemmungsgebieten enthalten und damit hinsichtlich dreier Wesentlicher Merkmale von Bauprodukten unvollständig seien und folglich die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährden würde.

Drittens habe die Beklagte einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die von der Klägerin geforderte jeweilige Anbringung eines Vorbehalts bei der Veröffentlichung der Fundstellen der beanstandeten harmonisierten Normen entgegen Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als unzulässig zurückgewiesen habe.

Schließlich habe die Beklagte beim Erlass der angegriffenen Handlungen einen weiteren Beurteilungsfehler begangen, indem sie die von der Klägerin hilfsweise geforderte Streichung der Fundstelle der betreffenden Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union unter Verweis auf eine nach Ansicht der Kommission bestehende Beschränkungs- und Verbotsmöglichkeit der Mitgliedstaaten abgelehnt habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011 L 88, S. 5).